{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-03_4_StR_263_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-03","aktenzeichen":"4 StR 263/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein länger als drei Minuten dauerndes Halten in\nzweiter Reihe ist auch dann ein verbotenes Parken\nnach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn es ausschließlich dem Be- oder Entladen dient.","text_plain":"SL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nStvo 1970 § 12 Abs. 4 Satz 1\n\nEin länger als drei Minuten dauerndes Halten in\nzweiter Reihe ist auch dann ein verbotenes Parken\nnach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn es ausschließlich dem Be- oder Entladen dient.\n\nBGH, Beschl.v. 3. Oktober 1978 - 4 StR 263/78 - AG München\nBayObLG\n\n594\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 263/78 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Max Fo aus SEHE,\ngeboren am EEE 1939 in sogup,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n-2- SE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter\nSalger und die Richter Dr.Dr.Spiegel, Hürxthal, Dr.Knoblich\nund Dr.Ruß am 3. Oktober 1978 beschlossen:\n\nEin länger als drei Minuten dauerndes Halten\nin zweiter Reihe ist auch dann ein verbotenes\nParken nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn es\nausschließlich dem Be- oder Entladen dient,\n\nGründe:\n\nIl.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer\n\"fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrig in\nzweiter Reihe Parkens\" zu einer Geldbuße von 30 DM\nverurteilt. Es hat festgestellt, daß er am 16. Februar\n1977 von 11.50 Uhr bis 12.20 Uhr seinen Lkw mit Anhänger\nin der Schießstättstraße in München \"in zweiter Reihe\"\nauf der Fahrbahn abgestellt hatte. Seine Einlassung, er\nhabe als Bierfahrer keine andere Haltemöglichkeit zum\nBeliefern einer dort gelegenen Gaststätte gefunden und\nzudem niemanden behindert, da auf der breiten Straße ein\nVorbeifahren möglich gewesen sei, hat es ersichtlich als\nnicht widerlegt angesehen.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen, Es möchte das\nRechtsmittel verwerfen, sieht sich daran Jedoch gehindert\ndurch den Beschluß des Kammergerichts vom 16. August 1976\n(VRS 51, 383), nach dem ein länger als drei Minuten\n\ndauerndes Halten eines Fahrzeugs dann nicht als Parken\nanzusehen sei, wenn es zum Zwecke des Be- oder Entladens\ngeschehe.\n\nDas Bayerische Obersten Landesgericht hat die Sache\ndaher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt\n(VRS 55, 66).\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§§ 79\nAbs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG). Die streitige Rechtsfrage\nist allerdings nur für den Fall entscheidungserheblich,\ndaß der abgestellte Lkw mit Anhänger nicht über die\nMitte der Fahrbahn hinausgeragt hat; anderenfalls wäre\nschon gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StVO auch\nein als Halten einzuordnendes Verkehrsverhalten nach der\nvom Amtsgericht angewendeten Vorschrift des § 49 Abs. 1\nNr. 12 StVO ordnungswidrig.\n\nIII.\n\n1. In der Sache vertritt der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts, Diese Auffassung wird auch von der ganz\nüberwiegenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. Bouska\nVD 1977, 49, 53). Nach dem unmißverständlichen Wortlaut\ndes § 12 Abs. 2 StVO park t derjenige, der sein\nFahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält. Mit\ndieser Begriffsbestimmung hat sich die StVO 1970 bewußt\nvon der früheren, als unbefriedigend empfundenen Regelung\ndes § 16 Abs. 1 StVO a.F. abgekehrt, nach der Parken als\n\n\"Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum\nEin- oder Aussteigen und Be- oder Entladen geschieht\"\nverstanden wurde (vgl. Begründung VkBl. 1970, 797,\n807/808).\n\n2. Die abweichende Auffassung des Kammergerichts\n(VRS 51, 383, 384), nach der \"zweckbestimmtes\" Halten,\netwa zum Be- oder Entladen, nicht zum Parken werden\nkönne, ist mit der eindeutigen Gesetzeslage, die keineswegs nur unmißverständlich zu sein scheint - wie das\nKammergericht ausführt -, nicht zu vereinbaren. Aus § 12\nAbs. 1 Nr. 6 bin Verb. mit § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286\nStVO, der, wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt\n(vgl. Bouska aaO S. 53), von demselben Begriff des Haltens\nausgeht, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Diese\nBestimmung regelt nur die Rechtslage, wie sie sich für das\nZeichen 286 ergibt, wenn es aufgestellt ist,\n\nDeshalb ergibt sich für den Vorlegungsfall, daß ein\nin zweiter Reihe haltender Verkehrsteilnehmer, der ein\nLadegeschäft vornimmt und hierbei sein Fahrzeug verläßt\noder länger als drei Minuten stehen läßt, parkt. Das\nist aber nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ausnahmslos unzulässig (vgl. auch Jagusch, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl.\n§ 12 StVo Rdn. 4o m.w.N.).\n\nDie Vorlegungsfrage ist danach im Sinne des vorlegenden Gerichts zu beantworten,\n\n3. Allerdings ist dem Kammergericht zuzugeben, daß\n- besonders in Großstädten - ein Bedürfnis dafür bestehen\nkann, das Be- oder Entladen der Kraftfahrzeuge auch in\n\nStraßen, in denen mangels ausreichender Parkgelegenheiten nicht geparkt werden kann, zu ermöglichen. Diesem Bedürfnis kann aber auch nach der Jetzigen Gesetzeslage weitgehend entsprochen werden, Die Interessen der\nGüterversorgung müssen dabei gegen die Belange des öffentlichen Straßenverkehrs abgewogen werden. Auszugehen ist\nvon der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO, nach der sich\nJeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, daß kein\nanderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Unständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (vgl.\nMühlhaus StVO 7. Aufl. § 12 Anm. 5 g). Danach hängt es\nJeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein\nHalten in zweiter Reihe überhaupt statthaft ist und ob\nes nicht aus dem überwiegenden Interesse des fließenden\nVerkehrs abgebrochen werden muß, etwa bei starkem Verkehr\nin einer engen Straße. Als absolute Höchstdauer für das\nHalten in zweiter Reihe ist jedenfalls die 3-Minuten-Frist des § 12 Abs. 2 StVO anzusehen. Der nachfolgende,\nan der Weiterfahrt durch das in zweiter Reihe anhaltende\nFahrzeug gehinderte Verkehrsteilnehmer muß stets darauf\nvertrauen dürfen, daß er spätestens nach dieser Zeit\nseine Fahrt fortsetzen kann.\n\nDen Interessen des Ladeverkehrs kann durch eine am\nGesetzeszweck orientierte Auslegung des Begriffs des\n\"Verlassens\" im Sinne von § 12 Abs. 2 Stvo entsprochen\nwerden. Abzustellen ist hierbei darauf, ob der Fahrzeugführer sich der Fähigkeit begeben hat, die Verkehrslage\nim Auge zu behalten und bei Auftreten einer Verkehrsstockung dieser unverzüglich, jedenfalls aber noch innerhalb der Zeitspanne von drei Minuten vom Anhalten an gerechnet, durch Entfernen seines Fahrzeugs zu begegnen\n(vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht 2, Aufl. § 12 StVO\nRdn. 42/43).\n\n-6- 524\n\nAufgabe der Verkehrsbehörde wird es sein, das Beund Entladen bei fehlenden Parkmöglichkeiten in Gebieten\nund zu Zeiten außergewöhnlicher Verkehrsdichte durch\nAufstellen geeigneter Verkehrszeichen zu regeln,\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, daß nach § 46\nAbs. 1 Nr. 3 StVO Ausnahmen von dem Verbot, in zweiter\nReihe zu parken, genehmigt werden können, Im übrigen wird\nin Fällen einer echten Pflichtenkollision das geringe\nVerschulden einer Verfolgung entgegenstehen oder zur Einstellung führen (§ 47 OWiG). Für äußerste Härtefälle ist\nan die Notstandsregelung des § 16 OWiG zu denken.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/4-str-263-78","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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