{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-09-15_4_StR_495_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-09-15","aktenzeichen":"4 StR 495/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 495/78 BESCHLUSS\n\nVERGE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Viktor 5 PD [5 ohne festen Wohn-EEE 1950 in NEE Kreis Pe»\n\nsitz, geboren am\n\nm,\n\nwegen Zuhälterei u. a.\n\n.2- 20\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1978 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n43. Juni 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, Nötigung und Körperverletzung schuldig\nist (8§ 180 a Abs. 4, 181 a Abs. 1\nNr. 2, 223, 2L0, 52 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution und wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung. Zu einem\nJahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nUrteil mit der Sachbeschwerde.\n\n| 1. Der Schuldspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung nält der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum in dem Verhalten des Angeklagten eine Förderung der Prostitution der noch nicht 21 Jahre alten\nAngelika SCHE nach 8 180 Abs. 4 StGB gesehen.\nInsoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n30, August 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.\n\n2, Zu Unrecht nimmt das Landgericht jedoch\nan, daß diese Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, als er Angelika\nSciEEEb zum ersten Male in das Ausländerwohnheim\nbrachte und damit der Prostitutionsausübung zuführte,\ndavon ausgegangen, daß sie auf diese Weise \"den weiteren Lebensunterhalt für beide verdienen könnte\".\nEr hat damit schon bei dieser ersten Handlung den\n\nTatbestand der Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB verwirklicht. Zwischen der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei besteht deshalb Tateinheit\n(§ 52 St@B).\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend berichtigt, der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-15/4-str-495-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-15/4-str-495-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.191103+00:00"}}