{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-09-07_4_StR_467_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-09-07","aktenzeichen":"4 StR 467/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 467/78 BESCHLUSS\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus\n\nden Schweißer Werner Jürgen — — |)\nLe / TEE, dort geboren am ED 195%,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nAÄF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. September 1978 beschlossen:\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 16. Juni 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie läßt zum Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\nNach den Urteilsausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß beim Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,5 o/oo vorgelegen hat. Dennoch ist der\nAngeklagte nach Auffassung der Strafkammer weder schuldunfähig nach § 20 StGB noch erheblich vermindert schuldfähig nach § 21 StGB gewesen.\n\nDie Nichtanwendung des § 21 StGB hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Höhe der Blutalkoholkonzentration für die Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein ausschlaggebend.\nIhr kommt aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung\naller Tatumstände eine maßgebliche Bedeutung zu. Mit der\nAnnahme voller Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,5 o/oo befindet sich die Strafkammer\naußerhalb des Rahmens gesicherter medizinischer Erkenntnisse und der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Werten über 3 o/oo im allgemeinen selbst bei alkoholgewöhnten\nTätern regelmäßig Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen\nwerden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76),\nzumindest aber eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der\nSteuerungsfähigkeit angenommen werden muß (vgl. BGH\nGA 1974, 344; Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 459/76).\n\nDas Urteil läßt eine Auseinandersetzung mit dieser\neinhelligen Meinung vermissen. Zwar hat die Strafkammer\nin der Hauptverhandlung einen Sachverständigen gehört.\nFür ihre von den bisherigen gesicherten medizinischen Erkenntnissen abweichende Beurteilung hätte sie aber die\nDarlegungen des Sachverständigen im einzelnen im Urteil\nwiedergeben und anführen müssen, auf welche Erkenntnisquellen er sich für seine Auffassung beruft, damit dem\nRevisionsgericht die Nachprüfung auf Verstöße gegen Erfahrungssätze ermöglicht wird. Die Anführung einzelner\näußerer Verhaltensweisen des Angeklagten hat nur einen\nbegrenzten Beweiswert für die Frage, ob sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert gewesen ist (vgl. BCGHSt 1,\n\nKE\n\n384, 385; BGH, Beschlüsse vom 5. März 1976 - 2 StR 68/76 -\nund vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77).\n\nIm Hinblick darauf ist das Urteil im Strafausspruch\naufzuheben.\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nMaier Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-467-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-467-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.112707+00:00"}}