{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-09-07_4_StR_459_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-09-07","aktenzeichen":"4 StR 459/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_459/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Soldaten Trevor John T (EEEEEEERmE,\ngeboren am EEE 1956 ir DEEEEEEEEED,\n\n2. den Soldaten Andrew\ngeboren am nn 1957 in Be\n\n3. den Soldaten Edward Boyd NH ,\ngeboren am EEE 1954 in ‚\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nMaier\nDr.Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt @&> in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nPaderborn vom 2. Februar 1978 werden verworfen,\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten Timm,\nCE und HE der gemeinschaftlichen schweren\nKörperverletzung schuldig gesprochen, Sie hat Tu»\nund CB zu Jugendstrafe von je drei Jahren, Hg\nzu Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und.\ndie Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Revision des Angeklagten\nTORE beanstandet außerdem das Verfahren.\n\n1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten TB ist\nunzulässig, da keine den angeblichen Mangel enthaltenden\nTatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen\nder Angeklagten läßt Rechtsfehler zu ihrem Nachteil\nnicht erkennen,\n\na) Die Jugendkammer hat festgestellt, daß jeder\nder Angeklagten den Tatbeitrag der beiden anderen als\neigenen gewollt hat. Die Angeklagten haben nämlich gesehen, wie einer von ihnen mehrfach mit beschuhten Füßen\nauf den Kopf des Opfers gesprungen ist. Sie haben trotzdem ihre Racheaktion fortgesetzt. Unter diesen Umständen\nbegegnet die Annahme einer Mittäterschaft an der schweren\nKörperverletzung keinen rechtlichen Bedenken.\n\nb) Das Revisionsvorbringen des Angeklagten TB\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein\n\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Schlußfolgerungen der Jugendkammer müssen nur möglich, zwingend\nbrauchen sie nicht zu sein.\n\nc) Die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung ist\naus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die\nJugendkammer hat alle für und gegen die Angeklagten\nsprechenden Umstände ausreichend berücksichtigt,\n\n3. Auch die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sie\nwendet sich in erster Linie dagegen, daß die Jugendkammer\ndas Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes nicht festgestellt hat,\n\na) Die Jugendkammer war sich bewußt, daß das Verhalten,\ninsbesondere desjenigen Angeklagten, der mit seinen beschuhten Füßen mit erheblicher Wucht auf dem Kopf des am\nBoden liegenden Ulrich SB herumgesprungen ist, die\nMöglichkeit eines tödlichen Ausgangs in sich barg. Sie hat\ndarüber hinaus festgestellt, daß alle Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihrer Sinne, zu der sie verpflichtet\ngewesen seien, diese Gefahr hätten erkennen können. Im\nHinblick auf ihre Einlassung, sie hätten Ulrich Sun\nlediglich einen Denkzettel verpassen, ihn also nur mißhandeln wollen, sowie ihre \"alkoholbedingte Enthemmung\nund die darauf möglicherweise zurückzuführende nur mangelhafte Erkenntnisfähigkeit\" meint das Landgericht jedoch,\nnicht ausschließen zu können, daß die Angeklagten die Gefahr eines tödlichen Ausgangs, wenn auch pflichtwidrig,\ntatsächlich nicht bedacht haben.\n\nb) Diesen Schluß konnte die Jugendkammer in dem\nhier nach ihrer Auffassung vorliegenden Ausnahmefall ohne\nVerstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ziehen.\nDenn daß ein Täter, der aus Wut die Beherrschung verliert\n(UA 15) und dessen Erkenntnisfähigkeit infolge alkoholbedingter Enthemmung nur mangelhaft ist, sich nur einen\nsolchen Tatverlauf vorstellt, dagegen die Gefahr des Todeseintritts nicht bedenkt, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin möglich und nicht nur theoretisch denkbar,\nDies gilt insbesondere dann, wenn der Täter, wie die Angeklagten Te und CB, in seiner Entwicklung zurückgeblieben und intellektuell unterdurchschnittlich begabt\nist (UA 3, 4) oder - wie der Angeklagte Hs - zu\nepileptischen Anfällen neigt (UA 4, 5).\n\nce) Im übrigen lassen die Ausführungen der Jugendkammer,\nwonach ihr die \"letzte Sicherheit\" zur Überzeugungsbildung\ngefehlt habe, daß hier ein Tötungsdelikt versucht worden\nsei, nicht den Schluß zu, sie habe irrigerweise eine mathematische Sicherheit für erforderlich gehalten, Vielmehr\nergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß sie eine\nvernünftige Zweifel ausschließende Sicherheit als für die\nVerurteilung ausreichend angesehen hätte, diese jedoch\nnicht gewinnen konnte,\n\nd) Das Landgericht hat somit das Vorliegen des bedingten Täötungsvorsatzes zu Recht verneint. Bedingter\nVorsatz setzt in jedem Fall voraus, daß der Täter die\nMöglichkeit des Eintritts des betreffenden Erfolges erkennt. Bedenkt er sie dagegen nicht, so scheidet bedingter\nVorsatz aus, auch wenn dieses Nichterkennen auf grober\nFahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Zu Unrecht\nberuft sich die Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige\n\nAuffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\nGerade auch in den von ihr angeführten Entscheidungen\n(BGHSt 7, 363, 370; BGH 1 StR 607/77 vom 3. November 1977;\nBGH 1 StR 507/55 vom 6. Dezember 1955 = IM Nr. 5 zu\n\n§ 181 Abs, 1 Nr. 2 StGB; BGH NJW 1960, 1821) wird für\n\ndie Annahme des bedingten Vorsatzes die Kenntnis von\n\nder Möglichkeit des Erfolgseintritts vorausgesetzt. In\nden beiden zuletzt genannten Entscheidungen ist weiter\nausgeführt, daß Gleichgültigkeit gegenüber einer erkannten\nMöglichkeit den bedingten Vorsatz nicht entfallen lasse.\nDas ist etwas anderes, als wenn dem Täter, was die Jugendkammer hier nicht ausschließen konnte, der Gedanke an die\nbetreffende Möglichkeit gar nicht erst aufkam.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nMaier Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-459-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-459-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.093247+00:00"}}