{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-09-07_4_StR_456_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-09-07","aktenzeichen":"4 StR 456/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_456/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Necdet K EEE aus KEiB, geboren am\nEEE 1929 in PB (Rumänien), zur Zeit in Haft,\n\n>. Renzi SE aus Ki, geboren am EEE 1940\nin GERD (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\n3, Klaus Si aus De, dort geboren am\nEEE 957,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n4\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. September 1978 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n6. Januar 1978 wird mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Si@®,\nsoweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist,\n\n2. auf die Revisionen aller Angeklagten, soweit\nes die Einziehungsanordnung betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei besonders\nschweren Fällen in Tateinheit mit Steuerhehlerei, den\nAngeklagten Si@®& außerdem des unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen und den Angeklagten KB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den\n\nAngeklagten S@B zu einer solchen von drei Jahren und\nden Angeklagten Si@ß® zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Schuldund Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung\nstand,\n\n2. Soweit die Revision des Angeklagten Sig sich\ngegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nrichtet, hat sie Erfolg. Das Landgericht hat sich mit\nder Möglichkeit der Aussetzung der Jugendstrafe nach\n§ 21 Abs. 2 JGG nicht auseinandergesetzt. Hierzu bestand\num so mehr Anlaß, als das Landgericht zur Begründung des\nStrafausspruchs ausgeführt hat, der nicht vorbestrafte\nAngeklagte Si@®habe nach seiner Haftverschonung eine\nArbeitsstelle angenommen, er sei geständig, die Kammer\nhabe den Eindruck, \"er halte seine Taten nicht für richtig und sei bereit, sich davon abzukehren\", Das Schweigen\nder Urteilsgründe hierzu läßt befürchten, daß das Landgericht von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils zwingt (vgl. BGH, Beschluß\nvom 31. Juli 1978 - 4 StR 378/78).\n\n3. Auch die Einziehungsanordnung kann keinen Bestand\nhaben. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch\nüber die Anordnung einer Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, daß bei allen\n\n“Z\n\nBeteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über\nden Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 212).\nBei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu\ndie Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluß\nvom 13. April 1978 - 4 StR 60/78).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nMaier Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-456-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-456-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.075527+00:00"}}