{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-09-07_4_StR_434_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-09-07","aktenzeichen":"4 StR 434/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 436/78 BESCHLUSS\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Helga K EEEEEEB 2 seborene H EEE\naus Hab, geboren amdEB 1952 in Deip- SCHHEEEEEEEED.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 7. September 1978\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 9. November 1977\nwird verworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin geändert\nund ergänzt, daß\n\n1. die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in drei Fällen und der\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 4 Nr. 6 a BetMG,\n§ 27 StGB) schuldig ist,\n\n2. 9 g Heroin und 9 g mit Zucker gestrecktes Heroin\neingezogen werden.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens\nmit ihnen in drei besonders schweren Fällen und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und zum\nunerlaubten Handeltreiben mit ihnen in einem besonders\n\nschweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, daß \"das sichergestellte Heroin und der sichergestellte Zucker\"eingezogen werden.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(BGH, Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und\nvom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -) ist in Fällen,\nin denen nach dem Tatplan die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen wird,\ndie Einfuhr nur als ein rechtlich unselbständiger, im\nHandeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens\nanzusehen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. Der Strafausspruch wird von der Änderung\n\nnicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert,\n\nauch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens von\nBetäubungsmitteln über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\nIm übrigen halten der Schuld- und der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Einziehungsanordnung bedarf jedoch der Ergänzung. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, daß bei\n\nallen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit\n\nüber den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205,\n212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört\nhierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH,\nBeschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78). Die erforderliche Ergänzung der Einziehungsanordnung kann\n\n-h- X7\n\ndas Revisionsgericht aufgrund der in dem angefochtenen\nUrteil getroffenen Feststellungen selbst vornehmen.\n\nHürxthal Knoblich\nMaier Engelhardt\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-434-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-434-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.058675+00:00"}}