{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-09-07_4_StR_426_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-09-07","aktenzeichen":"4 StR 426/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 426/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Hans Werner Kasinir K >\naus Dem-S ED, zeboren am Ei 1947 in VER,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nPER\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. September 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nMaier\n\nDr. Engelhardt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 21. Dezember 1977 werden verworfen,\ndie Revision des Angeklagten jedoch mit der\nMaßgabe, daß im Falle 20 der Urteilsgründe die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangenen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse\nauferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5”\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts\nAachen vom 9. November 1973 wegen Betruges in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen,\nHehlerei in vier Fällen, Diebstahls, Anstiftung zum Diebstahl, versuchter Nötigung, Beihilfe zum versuchten Betrug und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und\nFahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten sowie zu Geldstrafe von\n90 Tagessätzen in Höhe von je DM 2,-- verurteilt und die\nin dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. November 1973\nangeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren aufrechterhalten. Die Revision des\nAngeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstanden das Urteil\nmit der Sachbeschwerde,\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, kann keinen Erfolg haben. Der Tatrichter hat alle für die Strafbemessung sowohl der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe\nhier in Betracht kommenden Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Daß die Strafen verhältnismäßig milde erscheinen, vermag die Revision nicht zu begründen.\n\nII.\n\nAuch die Revision des Angeklagten hat, jedenfalls im Ergebnis, keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte ist wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftaten mit Ausnahme der im Falle 21 der Urteilsgründe begangenen\nversuchten Nötigung von den Niederlanden an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Bezüglich\nder versuchten Nötigung hat das niederländische Justizministerium, wie sich aus dessen Ersuchen um Übernahme\nder Strafverfolgung vom 19. Dezember 1973 (Bd. IV Bl.\n1151 d.A.) ergibt, auf die Spezialitätsbindung verzichtet,\n\n2. Für alle übrigen Fälle gilt nach Art. 14\ndes am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen (BGBl 1976\nII 1778) Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl\n1964 II 1369), welches die entsprechenden Bestimmungen\ndes deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages\nvom 31. Dezember 1896 (RGB1 1897, 731; BGBI 1957 II 22)\naufgehoben hat (Art. 28 Abs. 1 EuAlÜbk), der Grundsatz\nder Spezialität. Der Angeklagte darf danach grundsätzlich nur wegen der Taten verurteilt werden, die der Auslieferung zugrunde gelegen haben (Art. 14 Abs. 1\nEuAlÜbk), Dei einer anderen rechtlichen Würdigung darf\ner nur insoweit abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Abs. 3\nEuAlÜbk). Ein Verstoß gegen diesen Spezialitätsgrundsatz ist, abgesehen vom Fall 20 der Urteilsgründe, nicht\nfestzustellen.\n\nFEH\n\na) Der Verurteilung liest in allen Fällen\ndas Tatgeschehen zugrunde, dessentwegen der Angeklagte\nausgeliefert worden ist. Soweit - abgesehen vom\nFall 20 - die Taten im Urteil rechtlich anders gewürdigt worden sind als im Haftbefehl vom 7. März 1975\n(Bd. III Bl. 790 ff d.A.), auf welchen sich die Auslieferungsbewilligung bezog, handelt es sich um Straftatbestände, die nach dem niederländischen Recht ebenfalls die Auslieferung gestatten würden (vgl. für die\nFälle 1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe Art. 416 und für\nFall 3 der Urteilsgründe Art. 326 in Verb. mit\nArt. 45 und 48 des niederländischen Strafgesetzbuchs,\njeweils in Verb. mit Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk).\n\nb) Im Fall 20 der Urteilsgründe ist die Auslieferung wegen versuchten Totschlags bewilligt worden\n(Bd. III Bl. 864 ff d.A.), der Angeklagte ist jedoch\nnur wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte steht im Einklang mit dem\nSpezialitätsgrundsatz des Art. 14 EuAlÜbk. Denn nach\nniederländischem Recht sind die entsprechenden Tatbestände ebenfalls mit einer die Auslieferung rechtfertigenden Strafe bedroht. Soweit gefährlicher Eingriff\nin den Straßenverkehr angenommen worden ist, käme danach - wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Maastricht vom 12. Juli 1977 (Bd. V Bl. 1406 f£\n\nd.A.) ergibt - eine Bestrafung nach Art. 285 des\nniederländischen Strafgesetzbuchs in Betracht. Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeanten ist nach\n\nArt. 180 des niederländischen Strafgesetzbuchs strafbar. In beiden Strafvorschriften ist Freiheitsstrafe\nim Höchstmaß von mindestens einem Jahr (vgl. Art. 2\nAbs. 1 EuAlÜbk) angedroht,\n\nAnders verhält es sich dagegen, soweit der\nAngeklagte wegen tateinheitlich begangenen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Insoweit liegen die Voraussetzungen des Art. 14 EuAlÜbk nicht vor.\nDie Auslieferungsbewilligung erstreckt sich nicht auf\ndiesen Gesetzesverstoß. Es handelt sich auch nicht um\neinen Tatbestand, der nach niederländischem Recht die\nAuslieferung gestatten würde. Denn Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach Art. 9 in Verb. mit Art. 35 des niederländischen Straßenverkehrsgesetzes nur ein Übertretungstatbestand, der mit Geldstrafe bis zu 150 Gulden\noder Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen geahndet wird (vgl.\ndie vorstehend genannte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Maastricht). Er erfüllt somit nicht die Voraussetzungen der Auslieferungsfähigkeit nach Art. 2\nAbs. 1 EuAlÜbk. Die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muß deshalb entfallen,\n\n3. Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Die Feststellungen tragen in allen Fälien\nden Schuldspruch, Das gilt auch für Fall 20 der Urteilsgründe.\n\nIn diesem Fall ist der Angeklagte, um sich\nder Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug, einen\nFord-Mustang, \"rasamt angefahren\", während sich der Polizeibeamte Hp \"mit gezogener Pistole an der Beifahrerseite in Höhe des rechten Vorderrades über die\nKühlerhaube\" beugte. Der Beamte, \"dem keine Zeit zur\nReaktion\" blieb, fiel dabei \"auf die Motorhaube des\nFahrzeugs, konnte sich jedoch abrollen lassen und fiel\nzu Boden\". Zu Recht hat das Landgericht dieses Verhalten\nals gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet (vgl. BGHSt 26, 176,\n177/178 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom\n3. August 1978 - 4 StR 229/78 -, zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt). Daß der Vorsatz des Angeklagten die\nGefährdung des Polizeibeamten umfaßt hat, unterliegt\nnach den Feststellungen keinem Zweifel. Die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangenen Widerstands gegen einen\nVollstreckungsbeamten ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß sich im Fall 20 die in Wegfall kommende Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf die Höhe der\nStrafe ausgewirkt hat, ist auszuschließen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nMaier Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-426-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-426-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.037091+00:00"}}