{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-09-07_4_StR_412_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-09-07","aktenzeichen":"4 StR 412/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 412/78 URTEIL\n78\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fensterputzer Gerhard BD EEE zus LE,\ngeboren am EB 1960 in Um,\n\nwegen Raubes,\n\nLLC\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. September 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nMaier\n\nDr. Engelhardt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär ze\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n19. April 1978 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKL\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre\nund 3 Monate alten nicht vorbestraften Angeklagten wegen\nRaubes zu einer unbestimmten Jugendstrafe von mindestens\neinem Jahr und sechs Monaten und höchstens drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung materiellen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\n1, Die Jugendkammer hat wegen der in der Tat\nhervorgetretenen schädlichen Neigungen des schwachsinnigen Angeklagten und wegen der Schwere seiner Schuld\ndie Verhängung von Jugendstrafe für erforderlich gehalten. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie schädlichen Neigungen des Angeklagten\nsind durch die festgestellten Persönlichkeitsmängel und\ndie Tat, die eine Folge seiner Verwahrlosung, Labilität und Neigung zum Alkohol ist, ausreichend dargetan.\nEs ist, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden\nkann, zu befürchten, daß er weitere Straftaten begehen\nwird (vgl. BGHSt 16, 261).\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme, daß die Schuld des Angeklagten schwer wiegt. Er\nhat bedenkenlos die ihm zugedachte Rolle beim Raub\n\nübernommen und angesichts des verblutenden Opfers dessen Wohnung nach Geld und anderen mitnehmenswerten\nDingen durchsucht,\n\n2. Damit stand der Jugendkammer, da die Tat\neine nach allgemeinem Strafrecht gemäß § 249 StGB mit\nFreiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedrohtes Verbrechen ist (§ 38 StGB), ein Strafrahmen von sechs\nMonaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung\n(§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JCG). Sie hatte gemäß § 18\nAbs. 2 JGG die Strafe so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Jugendkamner bereits den geringeren Strafrahmen des § 19 JGG mit der Obergrenze\nvon vier Jahren Jugendstrafe gewählt und innerhalb dessen die unbestimmte Jugendstrafe von mindestens einem\nJahr sechs Monaten und höchstens drei Jahren sechs Monaten verhängt.\n\nBei der Beurteilung der Schuld hat das Landgericht berücksichtigt, daß insbesondere die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch Schwachsinn und hirnorganische Störungen im Sinne des § 21 StGB erheblich\nvermindert war. Insoweit war allerdings die Bezugnahme\nauf § 49 Abs. 1 StGB entbehrlich; auch die Strafrahmen\ndieser Vorschrift gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JCG\nbei Bemessung einer Jugendstrafe nicht. Ebenso kam eine\nHeranziehung des § 249 Abs. 2 StGB, die der Generalbundesanwalt vermißt, nicht in Betracht.\n\nP24\n\nDie Jugendkammer hat im übrigen die Gesichtspunkte des allgemeinen Strafrechts für die Bewertung\ndes Tatunrechts ausreichend berücksichtigt. Die verhängte Strafe überschreitet weder das Maß der Schuld\nnoch widerspricht sie dem im Jugendstrafrecht bei der\nBemessung der Strafe vorherrschenden Erziehungsgedanken.\nDie Strafaussetzung einer Jugendstrafe von. unbestimmter\nDauer ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 21 JGG).\n\nSalger Hürxthal Dr. Knoblich\nMaier Dr. Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-412-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-07/4-str-412-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.016519+00:00"}}