{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-08-24_4_StR_411_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-08-24","aktenzeichen":"4 StR 411/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4. StR 411/78 URTEIL\n[HE\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwe Peter Paul MV Em aus LED, geboren am\nGE 9:5 ir Den Ve; zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes.\n\nFRA\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtsnof\n\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nMaier\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. iD: EEE,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\niA\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war zweimal von einer Strafkammer\ndes Landgerichts Zweibrücken wegen räuberischer Erpressung\nin drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nschwerem Raub, sowie wegen eines weiteren schweren Raubes jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt worden. Beide Verurteilungen wurden wegen\nMängeln bei der Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO)\nvom Bundesgerichtshof aufgehoben. In der neuen dritten\nHauptverhandlung wurde der Angeklagte von einer Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich\nmit der Sachrüge gegen den Freispruch richtet, ist begründet.\n\n1. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden\nsachlichrechtlichen Mangel. Abgesehen davon, daß der Anklagevorwurf keineswegs dahin geht, der Angeklagte sei\n\"an einer Reihe von Überfällen auf Kreditinstitute bzw.\neine Poststelle\" beteiligt gewesen - die Anklageschrift\nentspricht den Erfordernissen des § 200 StPO, vgl. Bd. VI\nSs, 832 ff d.A. -, enthält das Urteil außer diesem unzutreffenden Hinweis keine weiteren verwertbaren Feststellungen zum äußeren Sachverhalt. Wird jedoch ein Angeklagter freigesprochen, so muß in der Regel - das gilt\nauch hier, wo die Anklage vier, nicht miteinander zusammenhängende Einzelfälle umfaßt - der äußere Sachverhalt\nsoweit wie möglich festgestellt werden, bevor die Beweiswürdigung vorgenommen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 267 Rdn. ?12 ff). Eine die Ergebnisse\n\n-u-\n\nder Hauptverhandlung zusammenfassende Sachdarlegung der\neinzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten\nwar hier schon deswegen erforderlich, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, in welchen Sachzusammenhang die bei der Beweiswürdigung erläuterten\nZweifel des Gerichts einzuordnen sind. Das angefochtene\nUrteil läßt in seiner Fassung eine Prüfung auf sachlichrechtliche Mängel durch das Revisionsgericht nicht zu.\nDeshalb kann es keinen Bestand haben.\n\n2. Auf die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung kommt es daher\nricht mehr an. Die vorgetragenen Bedenken werden jedoch\nvon der jetzt für die Verhandlung und Entscheidung über\nden Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten\n\nsein.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-24/4-str-411-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-24/4-str-411-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.747944+00:00"}}