{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-08-24_4_StR_400_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-08-24","aktenzeichen":"4 StR 400/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"«X\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 400/78 escntuss\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Peter Cm aus 7 mt 07\ngeboren am EEE 1951 in Wemw-E MM,\n\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\n\n- 2 - ÄA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1978 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 1978 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten wurde durch Beschluß des\nOberlandesgerichts Hamm vom 31. März 1978 gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Diese dem\nAntrag des Angeklagten stattgebende Entscheidung ist,\nobschon sie von einem unzuständigen Gericht erlassen\nwurde, für den Senat bindend (RG JW 1927, 396).\n\n2. Durch die Einbeziehung der in dem Urteil\ndes Amtsgerichts Dortmund vom 8. Juni 1977 (85 Ds\n23 Js 122/77) verhängten Einzelstrafen ist der Angeklagte nicht beschwert. Die genannten Einzelfreiheitsstrafen von 4 und 6 Monaten hätten zwar nicht in die\nVerurteilung einbezogen werden dürfen, vielmehr hätten\n\nsie mit den Einzelstrafen aus den Urteilen des Antsgerichts Castrop-Rauxel vom 20. Dezember 1976 (5 Ds\n23 Js 2221/76) und vom 17. Februar 1977 (5 Ds 23 Js\n3272/76) gemäß § 460 StPO nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. Diese Gesamtstrafe wäre aber, da die Gesamtstrafe vom\n\n47. Februar 1977 bereits ein Jahr betragen hat,\n\nhöher als ein Jahr gewesen und wäre bei diesem Angeklagten mit Sicherheit nicht mehr zur Bewährung\nausgesetzt worden, da die Voraussetzungen des § 56\nAbs. 2 StGB ersichtlich nicht vorliegen. Andererseits hätte die Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil\naus den beiden Einzelstrafen von je 8 Monaten auch bei\nNichteinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Dortmund vom 8. Juni 1977 kaum weniger\nals ein Jahr betragen. Bei richtiger Sachbehandlung\nwäre zwar die Strafhöhe im angefochtenen Urteil etwas\nniedriger gewesen, dafür wäre die vom Amtsgericht\nCastrop-Rauxel durch Urteil vom 17. Februar 1977 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr entsprechend erhöht worden unter gleichzeitigem Wegfall\nder damals gewährten Strafaussetzung. Da ein Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel\nvom 17. Februar 1977 gewährten Strafaussetzung zur\nBewährung wegen der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten nicht droht, weil die\nVoraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht\n\nRB\n\ngegeben sind, ist der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung des angefochtenen Urteils\nnicht benachteiligt.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-24/4-str-400-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-24/4-str-400-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.730635+00:00"}}