{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-08-24_4_StR_396_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-08-24","aktenzeichen":"4 StR 396/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 396/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Meinhard Andreas DB ED\naus Hp, geboren am EEE 19.0 in De Sm\n\nwegen Bankrotts.\n\nPL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter sm Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nMaier\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. RE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. @EEEEEEEB aus Temp\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär es\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n31, März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPdä\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, über dessen Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichts Höxter vom 12. Mai 1977, rechtskräftig seit 7. Juni 1977, das Konkursverfahren eröffnet\nwurde, hatte sich am 10. Januar 1977 von dem mit ihm befreundeten Architekten MB ein Darlehen von 10.400,-- DM\ngeben lassen. Zur Sicherung der Darlehensforderung hatten\nder Angeklagte und Architekt M> einen Sicherungsübereigungsvertrag über einen vom Angeklagten im Mai 1975 gekauften neuen Pkw, BMW 2500, geschlossen. Aufgrund der\ngetroffenen Vereinbarung, die die Vertragspartner in der\ngefertigten Niederschrift - entgegen der wahren Sachlage\nund dem beiderseitigen Willen - als Kaufvertrag bezeichneten, nahm Architekt Meıe den Kraftfahrzeugbrief in Besitz, während das Fahrzeug leihweise dem Angeklagten überlassen wurde. Als der Konkursverwalter nach Eröffnung des\nKonkurses den Pkw vom Angeklagten herausverlangte, erklärte ihm dieser, daß Architekt Meile das Fahrzeug gekauft habe und Eigentümer sei. Eine Herausgabe des Wagens\nzur Konkursmasse lehnten der Angeklagte und Architekt\nMe ab. Um einer vom Konkursverwalter angekündigten\nAnfechtung des Vertrages vom 10. Januar 1977 zuvorzukommen\nund das Fahrzeug nicht in die Konkursmasse gelangen zu\nlassen, verkaufte es der Angeklagte mit Zustimmung seines\nFreundes Moemken am 19. Juli 1977 unter gleichzeitiger Übergabe für 6.800,-- DM an den Kraftfahrzeughändler WB.\n\nDen erhaltenen Kaufpreis verbrauchte er für sich und seine\nFamilie. Wie der Angeklagte ferner angibt, habe er die\nSchuld gegenüber MB in Höhe von 10.400,-- DM begleichen\nsollen, sobald er dazu in der Lage sei; irgendwelche Sicherheiten habe er Ye nicht gegeben.\n\n-Uu-\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe durch den Verkauf und die Übergabe des Pkw\nan den Käufer We nach Konkurseröffnung einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich den zur Konkursmasse gehörenden Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegen\nden Architekten \"ep nach Rückzahlung des Darlehens bewußt beiseite geschafft. Um zu verhindern, daß der Konkursverwalter seine Anfechtungsankündigung wahrmachte und\ndas Fahrzeug zur Konkursmasse gelangte, habe er sich von\nVB dessen Einverständnis zum Verkauf geben und den\nKraftfahrzeugbrief aushändigen lassen sowie den Wagen veräußert. Die Strafkammer sieht deshalb den Tatbestand des\n8 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB als erfüllt an und hat den\nAngeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nverurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeschwerde und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDa die Revision mit der Sachrüge durchdringt,\ntraucht auf die Verfahrensrüge, die im übrigen unbegründet\nist, nicht mehr eingegangen zu werden. Insoweit kann auf\ndas Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom\n20. Juli 1978 verwiesen werden.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.\nUnter den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nfallen nur solche Vermögensstücke, die im Falle des Konkurses zur Konkursmasse gehören. Dies ist, wovon die Straf-\n\nU\n\nkammer zutreffend ausgeht, bei dem vom Angeklagten seinem\nFreund MB zur Sicherung übereigneten Pkw der Fall.\nZwar erlangte MB durch die Sicherungsübereignung\nvolles Eigentum an dem Fahrzeug. Beim Angeklagten entstand\nJedoch zugleich der Anspruch und die Anwartschaft, bei\nZahlung der gesicherten Forderung vom Sicherungsnehmer\n\ndas Eigentum zurückzuerwerben. Die Sicherungsübereigung\ngewährte MB nicht das Recht, den Pkw aus der Masse\nauszusondern, sondern nur die Befugnis, sich aus ihm abgesondert zu befriedigen (§ 48 KO). Unbeschadet dieses\nRechts ist der Gegenstand, aus dem die abgesonderte Befriedigung erfolgt, weiterhin Bestandteil der Masse (BGHSt\n3, 32, 35 mit weiteren Nachweisen; 5, 119, 120). Ein Vergehen nach § 2§ 3 StGB kommt jedoch dann nicht in Betracht,\nwenn die zur Sicherung übereignete Sache für die Masse\ndeshalb völlig wertlos ist, weil die Forderung des Sicherungsnehmers ihrem Wert entspricht oder ihn gar übersteigt. Sie muß für die Masse einen wirtschaftlichen Wert\nhaben. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie durch den Konkursverwalter gewinnbringend verwertet werden könnte\n\n(BGH GA 1960, 375, 376). Wertlose Gegenstände sind keine\nVermögensstücke im Sinne von 8 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und\nAıher untaugliche Tatobjekte (BGH, Urteil von 14. Januar 1976\n\n- 2 StR 592/75).\n\nDiese tatsächliche Frage hat der Tatrichter zu\nbeurteilen. Das Landgericht hat sie hier nicht geprüft.\nEs teilt lediglich seine Überzeugung davon mit, dem Ange-\n\"Iarten sei es darum gegangen, zu verhindern, daß der\nKonkursverwalter seine Ankündigung, den Sicherungsübereipnungsvertrag anzufechten, wahrmache. Der Angeklagte\nhabe erreichen wollen, daß das Fahrzeug nicht in die Kon-\n\nkursmasse einbezogen werde und der Verkaufserlös ihm\npersönlich zugute komme (UA 12/13). Damit ist jedoch zu\nder Frage, ob der zur Sicherung übereignete Gegenstand\nunter Berücksichtigung der durch ihn gesicherten Forderung für die Masse noch von Wert ist, nichts gesagt. Zu\neiner Klärung dieser Frage hätte aber Anlaß bestanden,\nweil die durch den Pkw gesicherte Forderung des Architekten Me von 10.400,-- DM den vom Angeklagten für das\nFahrzeug erzielten Erlös von nur 6.800,-- DM erheblich\nübertraf und das Landgericht einen Verkauf des Pkw unter\nwert nicht feststellen konnte (UA 13). Allerdings würde\ndie Tatsache, daß die gesicherte Forderung im Wert eindeutig über dem des Sicherungsgutes liegt, dann ohne Bedeutung sein, wenn die Forderung Ms czegen den Angeklagten nicht, auch nicht teilweise, erloschen wäre. Nach\n§ 64 KO kann der Sicherungsnehmer, der ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, seine Ausfallforderung zur\nKonkursmasse geltend machen, sofern der Gemeinschuldner\n\n- wie hier der Angeklagte - persönlich für sie haftet, Findet er aus der Sache überhaupt keine Befriedigung, so kann\ner cie gesamte Forderung als Konkursforderung anmelden.\nFür die Konkursmasse erweist sich die zur Sicherung über-\n.ignete Sache daher nur dann als \"wertlos\", wenn ihr Wert\n„ucer der aus ihr gezogene Erlös auf die gesicherte Forderung verrechnet wird (BGHSt 5, 119, 121; BGH, Urteil vom\n25. November 1954 - 3 StR 844/53), Auch dazu lassen sich\ndem angefochtenen Urteil keine hinreichenden Feststellungen entnehmen, Es wird deshalb zu klären sein, ob Architekt Me zumindest in Höhe des vom Angeklagten erzielten Kaufpreises auf seine Darlehensforderung verzichtet\nund nur den Unterschiedsbetrag als Ausfallforderung oder\ncb er die gesamte Forderung über 10.400,-- DM als Konkurs-\n\nÄV\n\nforderung angemeldet hat. Zur Entscheidung der Frage des\nBeiseiteschaffens kann ferner von Bedeutung sein, ob für\nden Pkw dann ein höherer Erlös zu erzielen gewesen wäre,\nwenn er nach den Vorschriften über den Pfandverkauf\n\n(88 1233 ff BGB) verwertet worden wäre. Da die abgesonderte Befriedigung außerhalb des Konkurses erfolgt (8 4\n\nAbs. 2 KO) und das Verfahren sich nach dem Inhalt des Absonderungsrechts richtet, ist der Sicherungsnehmer bei\nVerwertung des Sicherungsgutes zur entsprechenden Beach-\n\ntung dieser Vorschriften verpflichtet.\n\nDie Nichterörterung der Frage, ob der zur Sicherung übereignete Pkw taugliches Tatobjekt im Sinne von\n8 28% Abs. 1 Nr. 1 StGB oder ob er im Hinblick auf die gesicherte Forderung eine \"wyertiose Sache\" war, stellt einen\nsachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Ür-\n\nteils zwingt.\n\nSalser Spiegel Knoblich\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-24/4-str-396-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-24/4-str-396-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.710640+00:00"}}