{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-08-17_4_StR_416_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-08-17","aktenzeichen":"4 StR 416/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 416/78 BESCHLUSS\nA;E\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkstattmeister Gisbert GEB aus\n\n, zeboren zn EEE 1940 in Cae-Rp,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nAG\n\n}\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 19. April 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung ver-\n\nsagt worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe abgelehnt hat, beschränkt sich auf den einen Satz, daß \"keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung\nrechtfertigen könnten\". Die Kammer wiederholt damit nur\nden Gesetzestext. Eine solche Begründung mag in vielen\nFällen genügen. Der vorliegende Fall weist jedoch besondere\nUmstände auf:\n\nDer geständige 37-jährige Angeklagte hat sich auf\nseinem \"bisher ordentlichen Lebensweg\" straffrei geführt.\nAbweichend vom Durchschnittsfall hat er unter erheblicher\n\nAlkoholeinwirkung hier eine bereits von einem anderen geschaffene Situation ausgenutzt. Dieser andere war der\nBruder seines Arbeitgebers. Die Tat wurde dadurch erleichtert, daß der mitanwesende Freund der FemmmmEB überhaupt nicht eingriff, Schließlich war es der Angeklagte\nselbst, der Li davon abhielt, die Frau ermeut zu vergewaltigen,\n\nMit diesen Besonderheiten hätte sich die Strafkammer\nbei ihrer nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auseinandersetzen müssen. Wenn diese Entscheidung letztlich auch eine tatrichterliche Entscheidung\nbleibt, so läßt sich angesichts des Schweigens der Ur-\n\n4. 3\n\nteilsgründe hier doch nicht ausschließen, daß das Gericht\nvon rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\nDieser sachlichrechtliche Fehler zwingt insoweit zur Aufhebung des Urteils.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-17/4-str-416-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-17/4-str-416-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.610946+00:00"}}