{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-08-03_4_StR_397_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-08-03","aktenzeichen":"4 StR 397/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat i.S.v.\n\n§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 315 b Abs. 3, § 315 Abs. 3\nEine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat i.S.v.\n\n§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB.\n\nBGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 397/78 - LG Paderborn\n\nLF:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_397/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Reinhard Heinrich D EEE\n\naus Vmp-Deiiiip, geboren an EEE 1956\nin Dammmump,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Pin der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 2. Mai 1978 im\nAusspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Sie\nhat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von\neinem Jahr und sechs Monaten entzogen sowie seinen\nFührerschein und seinen PKW eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich\nunbegründet,\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben.\n\nZwar sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme\neines besonders schweren Falles der Widerstandsleistung\nnach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht begründet. Nach den\nUrteilsfeststellungen war sich der Angeklagte bewußt,\ndaß er durch sein Fahrverhalten den Polizeibeamten Le»\ngefährdete; er erkannte auch, daß er ihn in die Gefahr des\nTodes, zumindest einer schweren Körperverletzung brachte,\nund nahm dies billigend in Kauf (VA 4),\n\nMit Recht beanstandet die Revision Jedoch, daß die\nStrafkammer bei der Bemessung der Strafe gemäß § 315 b\nAbs. 3 StGB von den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3\nNr. 2 StGB ausgegangen ist. Nach dieser Bestimmung ist\nder Täter des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nunter anderem dann schwerer zu bestrafen, wenn er \"in der\n\nAbsicht\" handelt, \"eine andere Straftat zu verdecken\",\nAls Straftat kommt, wovon auch die Strafkamner ersicht- |\nlich ausgegangen ist, hier nur Trunkenheit im Verkehr\nnach § 316 StGB in Betracht. Die Voraussetzungen dieser\nVorschrift sind jedoch in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Danach hat der Angeklagte in der Zeit zwischen\n16 Uhr und 23 Uhr - der geringe Alkoholgenuß am Vormittag\nwar abgebaut - insgesamt 2,65 1 Bier getrunken. Wie hoch\nseine Blutalkoholkonzentration zu dem Zeitpunkt war, als\ner die Verkehrskontrolle mit seinem Wagen durchbrach,\n\nließ sich nicht feststellen. Zu seinen Gunsten ist deshalb nicht auszuschließen, daß der Grenzwert von 1,3 o/oo\nfür die absolute Fahruntüchtigkeit (vgl. BGHSt 21, 157)\nnicht erreicht war. Da sich auch keine Anhaltspunkte für\neine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit ergeben haben,\nhat der Angeklagte möglicherweise nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG begangen, Davon geht offensichtlich |\nauch die Strafkammer aus; sie wirft dem Angeklagten ledig- |\nlich vor, daß er gehandelt habe, um eine \"zumindest vermeintliche Trunkenheitsfahrt\" zu verdecken (UA 10).\n\nEine Ordnungswidrigkeit ist aber keine Straftat im\nSinne des § 315 Abs. 3 Nr, 2 StGB. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1974 - 4 StR 166/74 -\n(VRS 47, 268; DRiZ 1974, 352 unter 10) ausgesprochen.\n\nDiese Auffassung wird im Schrifttum, soweit ersichtlich,\neinhellig geteilt (vgl. Drees/Kuckuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. Rdn. 10 zu § 315 b StGB; Dreher, StGB,\n37. Aufl. Anm. 8Bb zu§ 315 StGB; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. Rdn. 15 zu § 315 b StGB; Möhl/Rüth,\nStVO, 1973 Rdn. 36 zu § 315 b StGB). Die durch das Zweite\nGesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\neingeführte Bestimmung des § 315 Abs. 3 StGB lehnt sich an\n\nPr\n\n-5_- AS\n\n § 211 Abs. 2 StGB an, wo dieselbe Absicht der Abgrenzung\ndes Mordes vom Totschlag dient (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf bei Hartung, Zweites Gesetz zur Sicherung\ndes Straßenverkehrs, S, 58). Auch das Schrifttum zum\nMordmerkmal der Verdeckung einer Straftat vertritt in\nwesentlichen übereinstimmend die Auffassung, daß der Begriff der Straftat nur durch eine mit Kriminalstrafe bedrohte Handlung, nicht durch eine Ordnungswidrigkeit,\n\ndurch ein nur mit Bußgeld bedrohtes Verhalten, erfüllt\nwerden kann (vgl. Lackner StGB 11. Aufl. Anm. 10 zu § 211\nStGB; Lange LK StGB 9, Aufl. Rdn. 14 zu § 211 StGB; Rudolphi, Systematischer Kommentar zum StGB, 1976 Rdn. 54,\n\n55 zu § 211 StGB; Eser in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl.\nRdn. 32 zu § 211 StGB; Stratenwerth JZ 1958, 545). Nur\nFr.Chr.Schroeder (in Maurach, Lehrbuch des Strafrechts,\n\n6. Aufl. BT Teil 1 1977 S. 33) versteht den Begriff der\nStraftat im weitesten Sinne und schließt damit auch die\nOränungswidrigkeiten ein, weil bei ihnen der Grund für die\nStrafschärfung, das Mißverhältnis zwischen Mittel und Zweck,\nim besonderen Maße gegeben sei. Diese Auffassung ist zwar\nkriminalpolitisch durchaus verständlich, trägt sie doch\n\nfür den vorliegenden Fall der Erwägung Rechnung, daß es\n\ndem Täter - wie in aller Regel - in erster Linie um den\nErhalt seines Führerscheins geht und es gleichermaßen verwerflich erscheint, ob er sich durch den bewußt zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs dem Entzug der Fahrerlaubnis\nwegen der Straftat des § 316 StGB oder (nur) einem Fahrverbot (§ 44 StGB) wegen Zuwiderhandlung gegen die Ordnungswidrigkeit des § 24 a StVG entziehen will. Nachdem Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des \"Straf-\"rechts ausgegliedert sind, das Strafgesetzbuch also nur noch kriminelles\nUnrecht mit \"Strafe\" bedroht (vgl. u.a. § 1, 12 StGB), läßt\n\nsich der Begriff der Straftat, auf den der Gesetzgeber\nhier ausdrücklich abstellt, jedoch nicht extensiv auch\nauf ein anderes als mit Kriminalstrafe zu ahndendes Verhalten ausdehnen. Der Gesichtspunkt der \"niedrigen Beweggründe\", auf den im Rahmen des § 211 StGB noch hingewiesen werden könnte, hat im Bereich des § 315 StGB\n\nkeine gesetzliche Aufnahme gefunden.\n\nNun setzt allerdings die Anwendung des § 315 Abs. 3\nNr. 2 StGB nicht voraus, daß die Straftat, die der Täter\nverdecken will, auch tatsächlich begangen worden ist,\nDas Gesetz stellt die höhere Bestrafung allein auf die\nAbsicht der Verdeckung ab; die \"andere Straftat\" ist kein\nTatbestandsmerkmal. Es genügt deshalb, daß der Täter\nirrig glaubt, mit seinem Vorverhalten, das er verdecken\nwill, habe er eine Straftat begangen. So reicht es aus,\nwenn er mit dem Zufahren auf den kontrollierenden Beamten\neine (nur) vermeintliche Straftat verdecken will (BGHSt 11,\n226 ff zu § 211 Abs. 2 StGB unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in OGHSt 1, 74, 78; 1, 190, 197; vgl.\nauch das bereits angeführte Schrifttum). Das bedeutet\nhier, daß auf den Angeklagten, und zwar ohne Rücksicht\nauf seine wirkliche, mit Sicherheit unter 1,3 o/oo liegende Blutalkoholkonzentration und den tatsächlichen Umfang\nder dadurch bedingten Einschränkung seiner Fahruntüchtigkeit, die straferhöhende Bestimmung des § 315 b Abs. 3 in\nVerbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur dann angewendet\nwerden durfte, wenn er sich selbst für fahruntüchtig gehalten und geglaubt hat, den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erfüllt zu haben. Die Anwendung des § 315 Abs. 3 StGB kommt dagegen nicht in Betracht, wenn er geglaubt haben sollte, er habe nur eine\n\n45\n\nOrdnungswidrigkeit nach § 24 a Stva begangen, und sich\nder deshalb möglichen Verhängung eines Fahrverbotes\n\nnach § 44 StGB entziehen wollte. Das läßt sich indessen\nden Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit\nentnehmen. Dort heißt es zwar, der Angeklagte sei auf den\nPolizeibeamten zugefahren, \"um sich im Besitz seiner\nFahrerlaubnis zu erhalten und eine zumindest vermeintliche Trunkenheitsfahrt zu verdecken\" (UA 4). Da sich\n\ndie Strafkammer jedoch in den Urteilsgründen zur Höhe\n\nder Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt und zu möglichen Ausfallerscheinungen nicht geäußert hat und auch\nsonst nicht hat erkennen lassen, daß sie sich der unterschiedlichen Folgen für die Strafzumessung, je nach dem,\nob der Angeklagte eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit hat verdecken wollen, bewußt gewesen ist, läßt sich\nnicht ausschließen, daß sie von rechtlich nicht zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und deshalb keine eindeutigen Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten\n\nzur Höhe seiner möglichen Blutalkoholkonzentration und\ndamit den Charakter seines Vorverhaltens als Straftat\noder als Ordnungswidrigkeit getroffen hat,\n\nDas ist ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils,\nder zur Aufhebung des Strafausspruchs und der übrigen\nRechtsfolgen der Tat und insoweit zur Zurückverweisung\nder Sache zwingt.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-03/4-str-397-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-03/4-str-397-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.232189+00:00"}}