{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-08-03_4_StR_229_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-08-03","aktenzeichen":"4 StR 229/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nicht jede Flucht während einer Polizeikontrolle, bei der\nein Polizeibeamter am Fahrzeug des Betroffenen steht und\ndurch das plötzliche Anfahren des PKW einige Meter mitgezogen wird, weil er sich an diesem festklammert, ist als\nein bewußt zweckfremder Einsatz des Fahrzeugs und damit\nals verkehrsfeindliches Verhalten zu werten.","text_plain":"AZ\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 315 b Abs. 1 Nr. 3\n\nNicht jede Flucht während einer Polizeikontrolle, bei der\nein Polizeibeamter am Fahrzeug des Betroffenen steht und\ndurch das plötzliche Anfahren des PKW einige Meter mitgezogen wird, weil er sich an diesem festklammert, ist als\nein bewußt zweckfremder Einsatz des Fahrzeugs und damit\nals verkehrsfeindliches Verhalten zu werten.\n\nBGH, Urt. v. 3. August 1978 - 4 StR 229/78 - LG Weiden i.d.OPf£.\n\n61\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _ 229/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Reinhold H Ep zus MER,\ngeboren am BD 1943 in REED, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. August 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin u»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter IWW in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEEEEEE> bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n22. Dezember 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er wegen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nGefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeante, fahrlässiger\nKörperverletzung und unerlaubtem Entfernen\nvom Unfallort (Fall II 5 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist\n\nb) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen Betrugs, wegen zweier\nDiebstähle, wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs\nsowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeante, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und\nangeordnet, daß ihm für immer keine Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf. Schließlich hat es sieben verschiedene beim\nAngeklagten sichergestellte Waffen eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte wegen eines Vergehens gegen\ndas Waffengesetz, wegen Betrugs, wegen zweier Diebstähle\nund wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs verurteilt\n\nworden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.\nAuch die wegen dieser Taten ausgesprochenen Einzelstrafen\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine\nEinzelangriffe. Durchgreifenden Bedenken begegnet dagegen\ndie Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr im Falle II 5 (UA 24 bis 25).\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit\neinem PKW, Mercedes 280 SE, in Düsseldorf über einen\nfür den Durchgangsverkehr gesperrten Straßenteil. Er\nwurde deshalb von einer Zivilstreife der Polizei gestoppt.\nDa die Überprüfung der Ausweispapiere des Angeklagten und\nseines Beifahrers, des bisherigen Mitangeklagten Zürner,\nergab, daß beide gesuchte Personen sind und die kontrollierenden Beamten vor Schußwaffen gewarnt wurden,\nforderten die Polizeibeamten die beiden Angeklagten mit\ngezückter Pistole auf, das Fahrzeug zu verlassen. Als\nPolizeiobermeister RB, der vermutete, der Angeklagte wolle mit dem Fahrzeug fliehen, \"versuchte, durch\ndas geöffnete Fenster die Flucht durch das Herausziehen\ndes Zündschlüssels am Fahrzeug zu verhindern\" - im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung heißt es hierzu, daß der Zeuge\nFO sich in das Fahrzeug gebeugt hatte (UA 41) -,\n\"fuhr der Angeklagte He mit dem Fahrzeug an und zog\nden Zeugen Rei, der sich mit seinem rechten Oberarm am Türholm festgeklammert hatte, zirka 5 Meter weit\nmit\". Der Angeklagte hatte erkannt, \"daß er durch sein\nschnelles Anfahren den Polizeibeamten gefährden würde\"\nund nahm dies in Kauf, \"um sich durch die Flucht der bevorstehenden Verhaftung entziehen zu können\" (UA 24). Der\nPolizeibeamte konnte sich vom Fahrzeug lösen, ohne dabei\n\nverletzt zu werden und schoß mit seiner Dienstpistole\nhinter dem sich schnell entfernenden Fahrzeug her. Um\nden Polizeibeamten zu entkommen, fuhr der Angeklagte\nauf seinem Fluchtweg in eine Kreuzung ein, obwohl die\nVerkehrsampel für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigte.\nDabei stieß er auf der Kreuzung mit erheblicher Geschwindigkeit mit einem anderen PKW zusammen, dessen\nLenker verletzt wurde. Nach dem Unfall rannte der Angeklagte zu Fuß weiter, um sich den Feststellungen zu entziehen.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe durch sein Fahrverhalten unter anderem einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen, weil er sein\nFahrzeug verkehrsfremd als Angriffsmittel auf den Polizeibeanten R euniii»> eingesetzt habe. Er habe damit die\nUnversehrtheit des Polizeibeamten gefährdet, worüber er\nsich klar gewesen sei. Die drohende Verletzung habe er\nbilligend in Kauf genommen.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch aus\n§ 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines\n\"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs erfüllen, wenn er das von ihm\ngesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung\nbewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39,\n\n187, 189). Das ist Jedoch nicht schon bei Jeder objektiv\nbehindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst\ndann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt,\nwas im Verkehr vorzukommen pflegt (BGH, Urteil vom\n\n11. Mai 1978 - 4 StR 161/78; Cramer in Schönke/Schröder,\n19. Aufl. § 315 b Rdn. 11). Ein bewußt zweckwidriger\nEinsatz des Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung ist in den Fällen bejaht worden, in denen der\nTäter, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem\nFahrzeug auf einen ihm den Weg versperrenden Polizeibeamten in der Absicht zufuhr, ihm zum Beiseitespringen und\nzur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6, 7;\n22, 67, 72; 23, 4; BGH VRS 39, 187, 188). In solchen\nFällen liegt nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein\nverkehrsfeindliches Verhalten vor, das den in § 315 b\n\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bezeichneten von außen kommenden\nverkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist. Denn auch hier wird\ndas Kraftfahrzeug nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend\nals Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als\nMittel zur Bedrohung eines Menschen eingesetzt. Dies gilt\nauch noch dann, wenn der Täter nicht beabsichtigt, den\nBedrohten zu überfahren, sondern diesem im letzten Augenblick ausweichen will (BGHSt 26, 176, 178); denn in\n\nkeinem dieser Fälle hat der Täter einen Einfluß auf die\nReaktion des Bedrohten. Er beherrscht die von ihm durch\nsein gezieltes Zufahren auf den Polizeibeamten geschaffene\nSituation auch dann nicht sicher, wenn er bereit ist, im\nletzten Augenblick auszuweichen. Ein gefährlicher Eingriff\nim Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt dagegen nicht\nvor, wenn der Kraftfahrer beabsichtigt, an einem Halt gebietenden Polizeibeamten vorbeizufahren und dies ohne Ge-\n\n3\n\nfährdung für möglich hält (BGHSt 23, 4, 6; BGH VRS 53,\n31; BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 282/78).\nSelbst dann, wenn es gleichwohl zu einer Gefährdung\n\noder Verletzung des Beamten kommen sollte, weil dieser\nsich durch einen Sprung in die gleiche Richtung zu\nschützen sucht, fehlt es an einem entscheidenden Merkmal des inneren Tatbestandes, da der Täter hier nicht\n\ndie Absicht hat, den Beamten zum Verlassen seines Standorts zu nötigen, indem er auf ihn zufährt (vgl. Übersicht\nin DRiZ 1977, 308).\n\nDer Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen\nEingriffs setzt ferner eine grobe Einwirkung von einigem\nGewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178). Diese Voraussetzung\nwurde bejaht, als ein Fahrzeugführer mit Vollgas auf den\nBürgersteig fuhr, um gegenüber einer Gruppe von Fußgängern\neinen Durchbruchsversuch zu unternehmen (BGHSt 22, 365,\n366) oder um die Fußgänger zu veranlassen, ihm sofort\nden Weg freizumachen (BGH VRS 51, 209). Auch das Mitnehmen eines anderen auf der Kühlerhaube eines Kraftwagens bei hoher Geschwindigkeit und schlechten Festhaltemöglichkeiten des Opfers kommt, wie der Senat in BCHSt 26,\n51 entschieden hat, einem ähnlichen, ebenso gefährlichen\nEingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs gleich.\nSchließlich hat der Senat den Tatbestand für erfüllt angesehen in einem Fall, in dem ein Polizeibeamter sich\nin der Türöffnung des Fahrzeugs des Täters befand, sich\nmit einem Fuß gegen das Bodenblech und mit dem Rücken\ngegen den Türholm stemmte und mit der rechten Hand die\nrechte Seite des Fahrersitzes umklammert hielt, während\nder Angeklagte bei geöffneter Fahrertür mit Vollgas anfuhr, nach 40 m eine Vollbremsung durchführte, um den\n\nBeamten abzuschütteln und dann, als dies nicht gelang,\nerneut mit starker Beschleunigung anfuhr, bis der Polizeibeamte aus Furcht vor erheblichen Verletzungen sich aus\ndem Wagen fallen ließ (BGH, Urteil vom 9. März 1978 -\n\n4 StR 64/78).\n\nBei Verstößen geringeren Gewichts scheidet die Tatbestandsmäßigkeit aus. Langsames Zufahren auf einen\nFußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann, erfüllt den Tatbestand des § 315 D Abs. A\nNr. 3 daher noch nicht (BGHSt 26, 176, 178; BGH VRS 40,\n104, 105; 4b, 437, 438), selbst dann nicht, wenn ein\nKraftfahrer einen Fußgänger, der in seinem Fahrweg stand\nund der sich auf die Motorhaube geworfen hat, in langsamer\nFahrt eine kurze Strecke mitnimmt (BGHSt 26, 51) oder\nwenn ein Taxifahrer einen lästigen Fahrgast durch langsames rückweises Hin- und Zurückfahren abzuschütteln\nsucht (BGH VRS 45, 185; vgl. auch Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 315 b Rdn. 23). Nicht ausreichend ist es ferner,\nwenn der Fahrzeuglenker mit hohen Motordrehzahlen auf\neine vor seinem Fahrzeug stehende Person zufährt und\ndiese allein durch das laute Motorengeräusch erschrecken\nund zum Beiseitespringen veranlassen will (BGH, Beschluß\nvom 1. Juni 1978 - 4 StR 241/78). Dagegen hat der Senat\nin VRS 48, 28 einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff\nnicht nur geringeren Gewichts in einem Fall angenommen,\nin dem der Fahrzeuglenker nur deswegen auf eine Fußgängerin mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit zufuhr,\num diese \"möglicherweise anzufahren und körperlich zu\nverletzen, auf jeden Fall aber zu erschrecken\". Soweit\naus dieser Entscheidung entnommen werden sollte, daß\nbloßes Erschreckenwollen für die Erfüllung des Tatbe-\n\n73\n\nstandes des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt, trifft\ndies nicht zu. Hinzukommen muß stets eine durch das\ngezielte Zufahren bedingte tatsächliche Gefährdung des\nOpfers (BGHSt 26, 176, 178).\n\n3. Nach den hier getroffenen Feststellungen erscheint es zweifelhaft, ob der Angeklagte mit seinen\nVerhalten verkehrsfremde Ziele verfolgte, ob also seine\nVerkehrsteilnahme durch ein verkehrsfeindliches Verhalten\nunter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet war oder ob er sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung der Kontrolle, nicht aber als Nötigungsmittel gegen den Polizeibeamten einsetzen wollte.\nJedenfalls ist im Urteil nicht ausreichend dargetan, daß\nim Augenblick des Anfahrens für den neben dem Fahrzeug\ndes Angeklagten stehenden Polizeiobermeister Rottenecker\neine erhebliche Gefährdung bestanden hat und dies dem\nAngeklagten bewußt war. Zwar meint das Landgericht, der\nAngeklagte habe erkannt, daß er durch sein schnelles\nAnfahren den Polizeibeamten gefährden würde (UA 24). Es\nteilt aber nicht mit, worin diese Gefährdung bestanden\nhaben soll. Sie versteht sich aufgrund des mitgeteilten\nSachverhalts auch nicht von selbst, da nicht festgestellt\nist, wo und in welcher Lage sich der Beamte im Zeitpunkt\ndes Anfahrens befunden hat. Ohne diese näheren Angaben\nläßt sich nicht beurteilen, ob der Angeklagte nur durch\nWegfahren der Kontrolle und der befürchteten Festnahme\nentgehen wollte (das wäre noch nicht nach § 315 b StGB\nstrafbar) oder ob er, um dieses Ziel zu erreichen, sein\nFahrzeug absichtlich zu einem verkehrsfremden Zweck mißbraucht hat. Dieser Einsatz zu einem verkehrsfeindlichen\n\n- 10 -\n\nVerhalten könnte nicht im bloßen Fliehen erblickt werden.\nEr könnte auch nicht darin gesehen werden, daß der Angeklagte dem Polizeibeamten eine Kontrolle unmöglich machte.\nInsoweit würden die Vorschriften der §§ 113, 240 StGB\nPlatz greifen. Eine Tatbestandserfüllung des § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB käme erst dann in Betracht, wenn dem Angeklagten die Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung des Polizeibeamten möglich erschien und\ner diese Gefährdung mitbeabsichtigt hätte. Möglicherweise erblickte das Landgericht den gegen den Polizeibeanten gerichteten verkehrsfeindlichen Einsatz des Fahrzeugs erst darin, daß der Angeklagte weitergefahren ist,\nobwohl der Zeuge FD sich mit dem rechten Oberarm am Türholm festgeklammert hatte und zirka 5 m weit\nmitgezogen wurde (UA 24), ehe er losließ. Dann aber gewinnt die Möglichkeit an Gewicht, daß die anfängliche\nAbsicht des Angeklagten nicht auf eine Einwirkung auf\nden Polizeibeamten, sondern nur auf die Flucht gerichtet\nwar. Es würde dann an einem Merkmal des inneren Tatbestandes fehlen (vgl. BGH VRS 53, 31). Daß sich diese\nAbsicht des Angeklagten während der äußerst kurzen Zeit,\nin der der Beamte 5 m weit mitgezogen wurde, d.h. möglicherweise nur neben dem PKW hergelaufen ist, geändert\nhat und nunmehr auch darauf gerichtet war, das Fahrzeug\ngegen den Beamten einzusetzen, ist möglich, hätte aber\nangesichts des kurzen Zeitraumes, in dem sich das ganze\nGeschehen abspielte, näher erörtert werden müssen.\n\nSchließlich fehlen im angefochtenen Urteil Ausführungen dazu, ob es sich beim Verhalten des Angeklagten\num eine grobe Einwirkung von nicht unerheblichem Gewicht\nhandelt. Auch in diesem Zusammenhang ist der Grad der\n\n75\n\n- 11 -\n\nGefährdung des Polizeibeamten Rottenecker von Bedeutung.\nImmerhin konnte er sich nach 5 m ohne weiteres vom Fahrzeug lösen, ohne dabei verletzt zu werden, und unmittelbar darauf einen gezielten Schuß auf den weiterfahrenden\nKraftwagen abgeben. Dieser Fall unterscheidet sich in\n\nder Gewichtung wesentlich von dem der Entscheidung BGHSt 26,\n51 zugrundeliegenden Geschehen, in dem der Täter einen\nanderen über eine Wegstrecke von 2300 m bei einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h auf der Kühlerhaube\nmitgenommen hatte und auch von dem durch Urteil vom\n\n9. März 1978 - L StR 64/78 - entschiedenen Vorfall, in\ndem der Täter über eine Wegstrecke von mehr als 40 m\nversuchte, den in der offen stehenden Fahrzeugtür hängenden Beamten durch plötzliches Abbremsen, anschließendes\nstarkes Beschleunigen und körperliches Schieben aus\n\ndem fahrenden PKW zu drängen.\n\n4. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben,\nsoweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr verurteilt wurde. Von der Aufhebung\nmiterfaßt werden auch die in Tateinheit begangenen Straftaten der Gefährdung des Straßenverkehrs, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der fahrlässigen\nKörperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort, obwohl die Strafkammer insoweit die tatsächlichen Vorgänge den gesetzlichen Unrechtstatbeständen rechtsfehlerfrei zugeordnet hat. Soweit sich die\nRevision mit Einzelausführungen gegen die Verurteilung\naus § 113 Abs. 1 StGB wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n- 12 -\n\nEbenfalls aufzuheben ist der Ausspruch über die\nGesamtstrafe, dagegen können die für das Vergehen gegen\ndas Waffengesetz, den Betrug, die Diebstähle und den\nunbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben, da sie durch die Verurteilung\nim Fall II 5 der Urteilsgründe ersichtlich nicht beeinflußt worden sind. Mit der Aufhebung des Gesamtstraf- .\nausspruchs entfallen auch die Sicherungsmaßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis) und die Einziehungsanordnung,\nda sie in ihrem Bestand von der Gesamtstrafe abhängen\n(BGHSt 14, 381, 382).\n\nSalger Spiegel RiBGH Hürxthal ist\ninfolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\nSalger\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-03/4-str-229-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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