{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-08-03_4_StR_146_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-08-03","aktenzeichen":"4 StR 146/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 146/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Hermann Heinz He aus Dem,\ngeboren am Eu» 1955 ir FiEEEEENEENEEED,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. August 1978, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt MW in der Verhandlung,\nBundesanwältin use bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEe, Bei,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter @MM® in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEEED bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4, November 1977\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Widerstand gegen Vollstreckungsbeanmte\nund mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nEL\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, bemächtigte sich am 23. Februar 1977 während einer Ausführung im Rahmen der Strafhaft eines Kraftwagens und\nfuhr mit diesem in Begleitung eines anderen Gefangenen\nabends durch Berlin. Beim Befahren der mittleren Fahrspur der Hasenheide bemerkte er, daß er von einer motorisierten Zivilstreife der Polizei auf dem linken Fahrstreifen der Fahrbahn verfolgt wurde. Deren Zeichen zum Anhalten kam er nicht nach. Stattdessen steuerte er, da\nsein Fahrstreifen von einem langsam fahrenden PKW blockiert\nwar und auf dem rechten Streifen parkende Wagen standen,\nin der Absicht, das seitlich hinter ihm befindliche Polizeifahrzeug \"abzuschütteln\", unter erheblicher Beschleunigung scharf nach links. Nur durch geistesgegenwärtiges\nBremsen und Ausweichen auf den Mittelstreifen konnte der\nFahrer des Polizeifahrzeuges noch einen Zusammenstoß vermeiden; die Gefährdung der Polizeibeamten hatte der Angeklagte hierbei billigend in Kauf genommen.\n\nInzwischen hatten sich weitere Polizeifahrzeuge in\ndie Verfolgung des Angeklagten eingeschaltet. Dieser\n\ndurchfuhr mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h,\nVerkehrszeichen mißachtend,die verkehrsarme nächtliche\nStadt, verfolgt von mehreren Polizeifahrzeugen. In der\nKarl-Marx-Straße hatten unterdessen zwei Polizeibeamte\nihr Dienstfahrzeug, einen VW-Bus, als Straßensperre in\nder Weise quer auf die rechte Fahrbahn gestellt, daß\nzwischen ihm und dem Bordstein noch ein Abstand von etwa\n3 Metern blieb. In diesen Zwischenraum stellten sich die\nvon dem Angeklagten erkannten uniformierten Beamten und\ngaben ihm Haltezeichen. Der Angeklagte fuhr indessen,\nobwohl die Gegenfahrbahn frei war, mit unverminderter\nGeschwindigkeit auf die Beamten zu, die sich gerade noch\ndurch Beiseitespringen vor dem Überfahrenwerden retten\nkonnten. Der Angeklagte durchraste die Lücke; er wollte\nauf jeden Fall der Festnahme entgehen. Wenig später wurde\ner gestellt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nTaten, nämlich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante\nin einem besonders schweren Fall und mit vorsätzlichen\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig\nhat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren in mehrfacher Weise und rügt die Verletzun; sach-\n\nlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\na) Der ärztliche Bericht zur Entnahme der Blutprobe\n(Bl. 89 R d.A.) durfte nach § 256 Abs. 1 Satz 2 StPO\nverlesen werden. Ein Verlesungsverbot hätte nur dann bestanden, falls in ihm Tatsachen enthalten gewesen wären,\ndie mit der Begutachtung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 397; BGH,\nUrteil vom 3. August 1962 - 4 StR 232/62). Die Feststellungen des Arztes über das Verhalten, das Bewußtsein und die Stimmung des damaligen Beschuldigten weisen\naber einen solchen Zusammenhang ebenso auf wie die Angaben des Beschuldigten über die Einnahme von Medikamenten,\nbetreffen sie doch insgesamt das Erscheinungsbild des\nBeschuldigten zum Zeitpunkt der Blutentnahme (vgl. auch\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 256 Rdn. 49).\n\nb) Der frühere Mitangeklagte Bee ist zu Recht\nals Zeuge vernommen worden, nachdem das Verfahren gegen\nihn nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden\nwar. Beschuldigter ist jemand nur dann, wenn das Strafrechtspflegeorgan, welches das Verfahren in dem jeweiligen Abschnitt maßgeblich gestaltet, es gegen ihn gerade\nals Beschuldigten betreibt (BGHSt 10, 8, 11/12). Mit der\nvorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen Beim»\nhat das Gericht aber zu erkennen gegeben, daß es dieses\nVerfahren - zumindest gegenwärtig - nicht fortzuführen\ngedenkt. Diese Entscheidung schafft sogar eine (begrenzte)\nRechtskraft (vgl. BGHSt 10, 88, 93/94). Ein besonderer\nAbtrennungsbeschluß des Gerichts brauchte nicht zu ergehen,\nda mit der vorläufigen Einstellung das Verfahren abgetrennt ist (vgl. BGHSt 10, 186, 188).\n\nc) Schließlich geht auch die Rüge fehl, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft die Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens zur Frage der verminderten\nSchuldfähigkeit abgelehnt. Mit dem Gutachten sollte nachgewiesen werden, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nzur Tatzeit - unabhängig von der Beeinflussung durch\nAlkohol oder Drogen - bereits aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert gewesen ist.\nDie Strafkammer hat als behauptete Tatsache nur das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit - ohne Rücksicht auf deren Ursachen - angesehen, diese als wahr unterstellt und sich ersichtlich auch an diese Wahrunterstellung gehalten. Das ist nicht zu beanstanden. In dem\nBeweisamtrag heißt es auf S. 6 wörtlich (vgl. Bl. 265\nd.A.): \"Nach allem gibt es erhebliche Anhaltspunkte für\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB, die\ndann, wenn das Gericht nicht schon aufgrund des bisherigen\nBeweisergebnisses das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB als gegeben ansieht, eine weitere Aufklärung\ndurch die beantragte Begutachtung erforderlich machen,\"\nDaraus ergibt sich, daß dieser Beweisamtrag nur für den\nFall gestellt war, daß die Strafkammer § 21 StGB nicht\nzu Gunsten des Angeklagten anwenden wollte. Mit der durch\nGerichtsbeschluß zugesagten Unterstellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten entfiel somit die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung in\ndieser Richtung. Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht\nforderte unter diesen Umständen keine ergänzende Begutachtung, zumal sich der Sachverständige umfassend zur\nSchuldfähigkeit des Angeklagten geäußert hatte.\n\n2. Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch teilweise\nzu ändern,\n\n7_ BZ\n\na) Zu Unrecht sieht die Strafkammer in dem Versuch,\ndie Polizeibeamten durch Abdrängen von der Fahrbahn\n\"abzuschütteln\", eine Straßenverkehrsgefährdung nach\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB. Zwar werden Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr in der Regel von dieser Bestimmung erfaßt. Absichtliche Eingriffe in den Verkehrsablauf, bei denen das Kraftfahrzeug wie hier, ohne daß\ndie Verkehrslage dazu Veranlassung böte, bewußt zweckwidrig und verkehrsfeindlich dazu verwendet wird, einen\nanderen den Weg abzuschneiden und ihn am Überholen zu\nhindern, stellen jedoch einen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar (BGHSt 21, 301,\n303; 23, 4, 6). Daß der Angeklagte hinsichtlich der Gefährdung der Polizeibeamten zumindest bedingten Vorsatz\nhatte, hat die Strafkammer festgestellt (UA 13).\n\nb) Die Verurteilung wegen - durch dieselbe Tat begangenen - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in\neinem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nist nicht zu beanstanden, Der Angeklagte hat das von ihm\ngeführte Kraftfahrzeug bewußt als technisches Hilfsmittel\neingesetzt, um damit den Beamten wirkungsvolleren Widerstand entgegensetzen zu können. Eine Waffe im technischen\nSinne, wie die Revision meint, setzt diese Bestimmung nicht\nvoraus (BGHSt 26, 176, 179).\n\nc) Auch im übrigen hat die Strafkammer das Verhalten\ndes Angeklagten rechtsfehlerfrei den einzelnen gesetzlichen\nUnrechtstatbeständen zugeordnet,\n\nd) Der Auffassung aber, es lägen drei rechtlich selbständige Handlungen vor, kann nicht gefolgt werden.\n\nRechtlich selbständig ist allerdings das Fahren\nohne Fahrerlaubnis bis zu dem Zeitpunkt, in dem der\nAngeklagte sich entschloß, die von ihm bemerkte Polizeistreife durch den verkehrsfeindlichen Einsatz seines PKW\n\"abzuschütteln\",\n\nDas gesamte weitere Verhalten ist jedoch nach der\nständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. VRS 28, 359,\n361; 39, 184, 186) als einheitliche \"Polizeiflucht\" und\ndamit als eine natürliche Handlungseinheit zu werten.\nDeren Wesensmerkmale liegen eindeutig vor: Schon nach\ndem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Handeln des\nAngeklagten von dem Beginn der Verfolgung durch die Polizei\nan - auch für einen dritten Betrachter - wegen seines räunlich und zeitlich engen Zusammenhangs als einheitlicher Vorgang dar. Von diesem Zeitpunkt an stand der Angeklagte\nunter ständiger unmittelbarer Verfolgung durch Polizeifahrzeuge. Diesem einheitlichen äußeren Geschehen entspricht das sämtliche die weiteren Verhaltensweisen prägende\nalleinige Bestreben des Angeklagten -nachdem er das Polizeifahrzeug als solches erkannt und ihm sogleich ein Hindernis i.S,. des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet hatte -;\nder drohenden Festnahme durch die Polizei zu entgehen\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78).\n\nDer Schuldspruch ist dementsprechend dahin zu ändern,\ndaß insoweit Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) vorliegt.\nEines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da\nausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte\ngegen den geänderten Vorwurf wirksamer als geschehen\nhätte verteidigen können,\n\n-9- BG\n\n3. Der Strafausspruch ist in vollem Umfang aufzuheben, Auch soweit er nicht durch die Änderung des\nSchuldspruchs seine Grundlage verliert (Fahren ohne\nFahrerlaubnis vor der Polizeiflucht), kann er keinen\nBestand haben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen,\ndaß die Strafkammer auch für diese erste Tat die Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs, 1\nStGB erwogen hat,\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch\ndie Sicherungsmaßnahme. Über sie wird ebenfalls neu zu\nbefinden sein (BGHSt 14, 381, 383).\n\nSalger Spiegel RiBGH Hürxthal ist\ninfolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert,\n\nSalger\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-03/4-str-146-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-03/4-str-146-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.182282+00:00"}}