{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-08-02_4_StR_449_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-08-02","aktenzeichen":"4 StR 449/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 449/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Georg PEEED zu: Deuuup- GE,\ngeboren am ED 1953 in DEE Krs. BoWißn,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\n-2- LA %\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24, August 1978 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Pe wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 18. Novenber 1977, soweit es ihn und den Mitangeklagten\nSEE betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und mit\nvorsätzlicher Körperverletzung, der Mitangeklagte Sl weiter mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis, schuldig sind (§§ 253, 255,\n250 Abs. 1 Nr. 2, § 8 316 a, 223, 52, 25 Abs. 2\nStGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten a |]\nwird verworfen,\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die. Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 2. August 1978\ngenannten Gründen unzulässig. Zu den Ausführungen der\nVerteidigung sei insoweit ergänzend bemerkt, daß die\nalkoholische Beeinflussung des geständigen Angeklagten\nzur Tatzeit auch durch die Bekanntgabe - Erörterung - des\nProtokolls über die Blutentnahme und des Gutachtens des\nchemischen Untersuchungsamtes ohne Verfahrensverstoß in\ndie Hauptverhandlung eingeführt werden konnte (BGHSt 1,\n94, 96).\n\n2, Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten\nder Angeklagte und der Mittäter SB ursprünglich\nvor, mit einem noch zu entwendenden PKW eine Spazierfahrt zu unternehmen und diesen dann in der Nähe der\nWohnung eines der Angeklagten stehenzulassen. Als es\nihnen nicht gelang, einen PKW aufzubrechen, kamen sie\n\"auf die Idee, eine Taxe zu rufen, eine kurze Fahrt\ndamit zu unternehmen, um dann den Taxifahrer aus dem Auto\nzu werfen\" und weiterzufahren (UA 5, 6). So geschah es\nauch, und zwar unter Verwendung eines geladenen Schreckschußrevolvers. Welche Absicht die Angeklagten allerdings\nhatten, als sie mit dem Fahrzeug allein weiterfuhren, insbesondere ob, wann und wo sie das Fahrzeug schließlich\nstehenlassen wollten, ist nicht festgestellt worden und\nergibt sich auch nicht aus dem weiteren Geschehensablauf,\nweil die Täter den PKW nach einem Unfall unfreiwillig\nstehen gelassen haben.\n\na) Damit ist die Zueignungsabsicht, deren Vorliegen\n\nAta\n\nim Zeitpunkt der Wegnahme Voraussetzung für die Verurteilung wegen Diebstahls bzw. Raubes ist, nicht ausreichend\ndargetan. Es ist hier nicht auszuschließen, daß die Angeklagten nur auf den unbefugten Gebrauch des als Taxi gekennzeichneten Fahrzeugs aus waren und von vornherein nicht im\nSinn hatten, den fremden Gewahrsam zu Gunsten des eigenen\nzu brechen (vgl. BGHSt 22, 45, 46). Nach der Überzeugung\ndes Senats werden sich insoweit durch eine neue Hauptverhandlung keine sicheren Feststellungen hinsichtlich dieses\ninneren Tatbestandes mehr treffen lassen. Es ist deshalb\ndavon auszugehen, daß die Angeklagten nur den unbefugten\nGebrauch des Taxis beabsichtigten (§ 248 b StGB).\n\nb) Wer aber ohne Zueignungsabsicht, jedoch um sich\nzu Unrecht zu bereichern, mit den Mitteln des Raubes einen\nanderen rechtswidrig dazu nötigt, die Wegnahme seines Fahrzeugs zu dulden, begeht eine räuberische Erpressung (BGHSt 14,\n387). Im übrigen sind die weiter verwirklichten Straftatbestände von der Strafkammer zutreffend festgestellt worden,\nebenso die Voraussetzungen jedenfalls des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB,\n\nc) Der Ausschluß des § 20 StGB ist nicht zu beanstanden. Selbst eine Blutalkoholkonzentration von 2,95 o/oo\nzur Tatzeit kann hier die Annahme einer Schuldunfähigkeit\nnicht rechtfertigen. Es ist ausgeschlossen, daß sich der\nAngeklagte, wäre er gemäß § 265 StPO auf die Veränderung\ndieses rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden, anders\nals geschehen hätte verteidigen können,\n\n3. Der Senat sieht sich deshalb in der Lage, auf die\nRevision des Angeklagten Pe den Schuldspruch des Urteils,\n\nsoweit es ihn betrifft, und gemäß § 357 StPO auch soweit\n\nes den Angeklagten See betrifft, entsprechend zu\nändern. Im übrigen hat die Änderung des Schuldspruchs auf den\nStrafausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht ist, wie\n\nder Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, auch bei der\nStrafzumessung davon ausgegangen, daß die Angeklagten mit\ndem entwendeten PKW nur eine Spazierfahrt unternehmen wollten. In Anbetracht der milden Strafen ist deshalb auszuschließen, daß das Strafmaß durch die veränderte rechtliche Bewertung, nämlich schwere räuberische Erpressung\nstatt schwerer Raub, beeinflusst worden ist. Die Schwere\nder Tat wird hier durch die für beide Straftatbestände\ngleichermaßen in Betracht kommende Gewaltanwendung gekennzeichnet,\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/4-str-449-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/4-str-449-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.161541+00:00"}}