{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-27_4_StR_361_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-27","aktenzeichen":"4 StR 361/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dä\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 361/78 BESCHLUSS\nA. bu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bootsmann Alfred S CEEEEEEED, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE» 1950 ir Aeiiiimm,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nGG\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 9. Februar 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen schweren Raubes, wegen Diebstahls und wegen\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen \"Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\" (vgl. die Urteilsformel) bzw. \"Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\nnach den §§ 1, 3 und 11 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 BetMG\" (UA 3)\nverurteilt hat, mußte der Schuldspruch geändert werden.\n\nDer unerlaubte Besitz (§ 11 Abs. Nr. 4 BetMG) tritt\nhinter dem unerlaubten Erwerb (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG)\nzurück (vgl. Schmidt MDR 1978, 5 mit zahlreichen Nachw.).\n\n2, Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten im\nFall 2 (Raub z.N. JB) keinen Sachverständigen gehört\nund § 20 StGB nicht erörtert hat.\n\nZwar kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, die Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen zu\neiner tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und damit zu einem\nAusschluß der Schuldfähigkeit vor allem bei Straftaten\nführen, die der Beschaffung des Rauschgiftes dienen sollen.\nDies wird jedoch nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge lang-Jährigen Rauschmittelmißbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen ist oder wenn der Süchtige von einen\nderart unwiderstehlichen Drang beherrscht war, daß er\nnicht anders handeln konnte (BGH bei Holtz MDR 1977, 982;\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - 4 StR 440/76 - mit\nNachweisen), Wie bereits der Generalbundesanwalt in seinem\nAntragsschreiben vom 30. Juni 1978 ausgeführt hat, bieten\nweder die im Urteil mitgeteilten Tatumstände, noch das\nVorbringen des Beschwerdeführers Anlaß für die Annahme\nderartiger Besonderheiten mit der möglichen Folge der\nSchuldunfähigkeit, zu deren Beurteilung die eigene Sachkunde der Strafkammer unter Umständen nicht ausgereicht\nhätte, Daher bestand auch zur Beiziehung eines Sachverständigen kein Anlaß. Da die Bestimmung des § 2o StGB\nnicht angewendet wurde, bedurfte es auch keines Hinweises\ngemäß § 265 StPO.\n\nda\n\n3. Dagegen können die Einzelstrafaussprüche und der\nAusspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\nInsoweit führt der Generalbundesanwalt im Antragsschreiben\nvom 30. Juni 1978 aus:\n\n\"Auch wenn das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur\nverpflichtet ist, die für die Strafzumessung bestimmenden\nUmstände in den Urteilsgründen darzulegen, darf bei der\nHöhe der hier verhängten Strafe und der strafschärfenden\nBerücksichtigung der Vorstrafen auf deren Mitteilung sowie\nauf die Erörterung des Vorlebens des Täters und seiner\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht völlig\nverzichtet werden (BGH, Urteil vom 31. August 1976 - 1 StR\n473/76 = NIW 1976, 2220 = JR 1977, 162 m.Anm.Bruns).\n\nDie Strafzumessung im Fall 2 ist auch insofern zu\nbeanstanden, als die Strafkammer die Strafe dem nach §§ 21,\n49 StGB geminderten Strafrahmen entnommen hat. Die verminderte Schuldfähigkeit kann aber bereits für sich allein\nzur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250\nAbs. 2 StGB führen, wenn durch die Wirkung der Entzugserscheinungen das Bild von Tat und Täter vom Durchschnitt\nder gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\ndaß der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250\nAbs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16,\n360). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich\ndie Strafkammer dieser besonderen Rechtslage bewußt gewesen\nist,\"\n\nDem tritt der Senat bei und verweist noch auf BGH,\nBeschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 201/76 - bei Holtz\nMDR 1976, 813.\n\nDas Urteil ist daher im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an\neine andere Strafkammer zurückzuverweisen,\n\nSalger Willms Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-27/4-str-361-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-27/4-str-361-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.922193+00:00"}}