{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-13_4_StR_82_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-13","aktenzeichen":"4 StR 82/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 2\n\nStGB § 1\n\nDie Eintragung einer Einschränkung der Fahrerlaubnis im\nFührerschein nach § 12 Abs. 2 StVZO muß eindeutig erkennen lassen, ob es sich um eine Auflage nach § 12\nAbs. 2 Satz 1 oder um eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 handelt. Nur dann ist hinreichend bestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB), ob\neine Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Maßnahme als\nOrdnungswidrigkeit (§ 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO) oder als\nVergehen (§ 21 Abs. 1 Nr, 1 StVG) zu ahnden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStVZO § 12 Abs. 2; 869 a Abs. INr. 6\nStVG § 21 Abs. 1Nr. 1\n\nGG Art. 103 Abs. 2\n\nStGB § 1\n\nDie Eintragung einer Einschränkung der Fahrerlaubnis im\nFührerschein nach § 12 Abs. 2 StVZO muß eindeutig erkennen lassen, ob es sich um eine Auflage nach § 12\nAbs. 2 Satz 1 oder um eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 handelt. Nur dann ist hinreichend bestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB), ob\neine Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Maßnahme als\nOrdnungswidrigkeit (§ 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO) oder als\nVergehen (§ 21 Abs. 1 Nr, 1 StVG) zu ahnden ist.\n\nBGH, Beschl. vom 13. Juli 1978 - 4 StR 82/78 - AG Uelzen\nLG Lüneburg\nOLG Celle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 82/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Rolf H ED „zus Va, geboren am EEE» 1945 ir Ri\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\n4\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13. Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr.Dr.Spiegel,\nHürxthal, Dr. Knoblich und Dr. Ruß beschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Celle\nzurückgegeben.\n\nDer Angeklagte hat entgegen der wegen eines körperlichen Gebrechens in seinem Führerschein eingetragenen Anordnung der Verwaltungsbehörde einen Kraftwagen geführt,\nder nicht mit einem zweiten zusätzlichen Außenspiegel,\nsondern nur mit dem serienmäßigen linken Außenspiegel\nausgerüstet war.\n\nDer Amtsrichter hat den Angeklagten deshalb wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.\nDie Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer verworfen.\n\nDas Oberlandesgericht Celle möchte auch die Revision\ndes Angeklagten verwerfen. Nach seiner Auffassung bedeutet\ndie Anordnung der Verwaltungsbehörde im Führerschein, einen\nKraftwagen nur mit einem zweiten zusätzlichen Außenspiegel\nzu führen, eine Beschränkung der Fahrerlaubnis im Sinne\ndes § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO. So zu entscheiden sieht es\nsich jedoch gehindert durch einen Beschluß des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 29. Dezember 1969 (VRS 38, 467),\n\nder in einer solchen Anordnung der Verwaltungsbehörde\n\nnur eine Auflage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO\ngesehen hat und demzufolge die Nichtbefolgung dieser\n\nAuflage nach § 69 a Abs. 1 Nr. 6 Stvzo als Ordnungswidrigkeit geahndet wissen will. Das Oberlandesgericht Celle |\nhat daher die streitige Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung vorgelegt, |\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind nicht\nzweifelsfrei dargetan (§ 121 Abs. 2 GVG).\n\nEine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nnach § 21 Abs, I Nr. 1 StVG könnte überhaupt nur in Betracht kommen, wenn die Bintragungen im Führerschein des\nBetroffenen eindeutig erkennen lassen, daß die Verwaltungsbehörde mit der Anordnung, Kraftfahrzeuge nur dann zu führen,\nwenn sie mit einem zweiten, zusätzlichen (rechten) Außenspiegel ausgerüstet sind, die Fahrerlaubnis des Betroffenen\nim Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 Stvzo beschränken wollte,\nZumindest muß erkennbar sein, daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung als Straftat und nicht bloß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden wird. Andernfalls ist die\nStrafbarkeit einer solchen Zuwiderhandlung entgegen Art. 103\nAbs, 2 GG, § 1 StGB nicht genügend bestimmt. Sinn dieser\nVorschriften ist es, dem einzelnen Bürger die Grenzen des\nstraffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er\nsein Verhalten daran ausrichten kann (BVerfG NJW 1972, 860,\n862). Der einzelne muß deshalb von vornherein nicht nur\nwissen können, was geboten oder verboten ist, Er muß sich\nauch klar darüber werden können, ob ihm im Falle einer Zu-\n\nr\n\nwiderhandlung gegen das Gebot oder Verbot überhaupt eine\nStrafe und gegebenenfalls welche Strafe droht (vgl. die\nRechtsprechung des BVerfG bei Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 5. Aufl. Art. 103 Rdn. 20 und BVerfG NJW 1978, 1423).\n\nDer dem Senat unterbreitete Sachverhalt läßt nicht\nhinreichend erkennen, daß die Eintragungen im Führerschein des Betroffenen diese Voraussetzungen erfüllen.\n\nDer Wortlaut der Eintragungen wird im Vorlegungsbeschluß\nnicht mitgeteilt. Es heißt dort lediglich, daß \"die dem\nAngeklagten erteilte Fahrerlaubnis ... auf Fahrzeuge beschränkt\" sei, \"die einen zweiten, zusätzlichen Außenspiegel\naufweisen\". Ob es sich dabei um eine Wiedergabe wenigstens\ndes Inhalts der Eintragungen oder aber nur um eine Schlußfolgerung des vorlegenden Gerichts handelt, ist zweifelhaft, Die polizeiliche Strafanzeige ist damit begründet,\ndaß der Betroffene die im Führerschein eingetragenen \"Auflagen\" nicht erfüllt habe. Auch die Anklageschrift spricht\nnur von \"Auflagen\", Der Amtsrichter hat in seinem Urteil\nfestgestellt, daß der Angeklagte \"der in seinem Führerschein eingetragenen Beschränkung zufolge\", nur Kraftwagen\nmit einem zweiten Außenspiegel führen dürfe,\n\n‚Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat zu einer\nEntscheidung über die Vorlagefrage außer Stande, zumal\nauch nicht geklärt ist, ob in dem vom Bayerischen Obersten\nLandesgericht entschiedenen Fall die Eintragungen im\nFührerschein dem Bestimmtheitsgebot genügten und damit\nein Fall der Abweichung im Sinne des § 121 Abs. 2 cvc\nüberhaupt vorliegt.\n\nDer Senat hat die Sache deshalb dem vorlegenden\nOberlandesgericht zurückgegeben,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, in der Sache\ndahin zu entscheiden, daß die Einschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge, die mit einem zweiten, zusätzlichen\nAußenspiegel ausgerüstet sind, eine Auflage i.S. des § 12\nAbs, 2 Satz 1 StVZO ist.\n\nIII,\nEs wird jedoch auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG ist jedem Bewerber,\nder bestimmte, im einzelnen dargelegte Voraussetzungen erfüllt, die Fahrerlaubnis zu erteilen. Beschränkungen,\ndie eine (gültige) Fahrerlaubnis einengen, sind nur zulässig in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 2 StVZO und § 12\nAbs. 2 Satz 2 StVZO aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG\nfestgelegten Rahmen, Diese Bestimmungen kennen nur die\nBeschränkungen \"auf einzelne Fahrzeugarten\" bzw. \"auf\neine bestimmte Fahrzeugart\" oder auf \"ein bestimmtes\nFahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen\", Daraus folgt, daß eine Anordnung der Verwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 2 StVZO,\ndie sich nicht auf die Fahrzeugart bezieht oder nicht\nein \"bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen\"\nbetrifft, jedenfalls nicht in Form einer Beschränkung\nder Fahrerlaubnis nach Satz 2 dieser Bestimmung getroffen werden darf. Das ergibt sich auch aus der Rechtsnatur\nder Fahrerlaubnis als Dauererlaubnis. Sie verlangt eine\neindeutige Aussage über ihre Wirksamkeit und ihren Fortbestand. Diese dürfen nicht von einem ungewissen künftigen Verhalten des Beschuldigten dergestalt abhängen,\ndaß die Fahrerlaubnis bei vorschriftswidrigem Verhalten\nerlischt, aber sofort wieder auflebt, sobald der Betrof-\n\nfene sich vorschriftsmäßig verhält (vgl. auch BGH VRS\n36, 401, 402), Ebensowenig wie die Fahrerlaubnis auf\nWiderruf, befristet oder bedingt erteilt werden darf\n(BGH VerkMitt 1960 Nr. 104), kann sie deshalb durch eine\nAnordnung beschränkt werden, die sich nicht auf das auszuwählende Fahrzeug bezieht, sondern dem Betroffenen die\nWahl jeden Fahrzeugs freistellt und von ihm nur ein bestimmtes, jedenfalls nicht an das zu wählende Fahrzeug\ngebundenes persönliches Verhalten verlangt.\n\n2, Der Ermessensspielraum, der danach der Verwaltungsbehörde verbleibt, eine ihr zum Ausgleich körperlicher Mängel notwendig erscheinende Anordnung in\nForm einer Beschränkung der Fahrerlaubnis zu treffen,\nwird noch weiter dadurch eingeschränkt, daß nach dem\nausdrücklichen Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO\neine Beschränkung nur bei der Anordnung von \"besonderen\"\nEinrichtungen des Fahrzeugs in Betracht kommt. Nicht\njede zusätzliche Einrichtung schlechthin, sondern nur\neine besondere Einrichtung im oder am Fahrzeug darf\nalso zum Anlaß einer Beschränkung der Fahrerlaubnis\ngenommen werden.\n\n3. Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, was unter dem Begriff \"Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen\" zu verstehen ist. Auch die Entstehungsgeschichte bis zur geltenden Fassung der Vorschrift gibt dafür nichts her (vgl. BGH VRS 36, 401).\nDer Ausnahmecharakter der Beschränkung der Fahrerlaubnis gebietet jedoch eine enge Auslegung. Das entspricht\nauch dem das Verwaltungsrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mit-\n\nteln: Was durch eine Auflage geregelt werden kann, darf\nnicht durch die weitergehende Maßnahme einer Beschränkung der Fahrerlaubnis angeordnet werden,\n\n4. Wenn entgegen der Auffassung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts auch der zusätzliche rechte\nAußenspiegel als eine Einrichtung (auch) im Sinne des\n§ 12 Abs. 2 StVZO angesprochen werden muß, so fehlt\nihm doch das Merkmal der Besonderheit, Er ist weithin\ngebräuchlich. Die verantwortungsbewußten Kraftfahrer bedienen sich zur Verbesserung ihres Blickfeldes nach rückwärts und zur Überwindung des sogenannten toten Winkels\nin zunehmendem Maße dieser Einrichtung. Von einigen Autoherstellern wird der zweite Außenspiegel im Rahmen sogenannter Zusatzpakete zur Normalausstattung angeboten.\nAuch die technische Veränderung, die das Fahrzeug durch\ndie Anbringung eines zweiten Außenspiegels erfährt, ist\n\ny.\n\nnicht wesentlich, nichts \"Besonderes\", Im Vergleich beispielsweise zu einem automatischen Getriebe ist diese\nVeränderung, gemessen am Fahrzeug im übrigen, nur von\nuntergeordneter Bedeutung. Eine solche verhältnismäßig\ngeringfügige zusätzliche Ausrüstung hat der Gesetzgeber\nals besondere Einrichtung in § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO\nnicht gemeint. Die Teilnahme am Straßenverkehr ohne sie\nmit Kriminalstrafe zu ahnden, würde letztlich zu einer\nVerletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und\ndes Übermaßverbotes führen (vgl. die von Leibholz/Rinck,\nGrundgesetz, 5. Aufl. Art. 20 Rdn. 27 angeführte Rechtsprechung des BVerfG). Eine unter Verletzung dieser\nGrundsätze von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene\nBeschränkung der Fahrerlaubnis wäre für den Strafrichter\nunbeachtlich.\n\nSalger RiBGH Dr.Dr,Spiegel ist Hürxthal\ninfolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nSalger\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-82-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-82-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.451710+00:00"}}