{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-13_4_StR_380_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-13","aktenzeichen":"4 StR 380/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR_380/78 BESCHLUSS\n6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald B > aus IE, Zeboren\nam ME 1953 in Kamp,\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- 7?\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3, August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPpo\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 12, April 1978 im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle in besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 13. Juli 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch unbegründet,\n\nDer Strafausspruch Jedoch hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Die Strafkamner hat strafschärfend gewertet,\n\ndaß der Angeklagte bereits einschlägig in Erscheinung getreten und deswegen am 15, Februar 1973 zu einer Jugendstrafe von acht Monaten sowie am 3. Mai 1973 unter Einbeziehung der genannten Strafe zu einer Jugendstrafe von\neinem Jahr verurteilt worden ist (UA 6, 7, 14). Das war\ngemäß § 49 Abs. 1 BZRG unzulässig, weil die Eintragung\nüber jene Verurteilung bei Erlaß des angefochtenen Urteils\nbereits tilgungsreir war (vgl. § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst, c,§ 45 Abs, 1, § 34 BZRG). Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Fehler das Strafmaß zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt hat. Damit war der gesamte Straf.\nausspruch aufzuheben,\n\nSalger Spiegel RiBGH Hürxthal ist\ninfolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert,\n\nSalger\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-380-78","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-380-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.432781+00:00"}}