{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-13_4_StR_323_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-13","aktenzeichen":"4 StR 323/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 323/78 URTEIL\nA1.}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard N ae zus Sm\ngeboren am EED 1959 in Be,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ee\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 3. März 13978 wird\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVen Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNas Landgericht (Jugendkammer) hat den Angekla,ster\nwegen Mordes, versuchten Totschlags in Tateinheit mit\nversuchter Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer\nJugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Es hat die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet und ferner das bei der Tat benutzte Messer eingezogen.\n\nGegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie beanstandet das Verfahren und rügt dic Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg. .\n\nI. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer als Verfahrensverstoß geltend, daß er im Ermittlungsverfahren\n\ndurch Täuschung veranlaßt worden sei, Aussagen zu machen\n(8 136 a StPO). Der Angeklagte hat allerdings bei der\nPolizei erst auf den Hinweis darauf, daß ein Zeuge vorhanden sei, Angaben femacht. Gemeint war damit der Zeuge\nDD, ser kurz vor der Tat zweimal am Angeklagten\nund seinem Opfer vorbeigefahren war (UA 10/11) und dessen\nAussagen zur frühen Festnahme des Angeklagten geführt\nhatten. Daß die vernehmenden Beamten der Wahrheit zuwider\nbehauptet hätten, ein Zeuge habe das Tatgeschehen beobachtet, ist nicht erwiesen. Die Bemerkung, es sei ein\nZeuge vorhanden, sollte - wie auch die Strafkamner fest- .\ngestellt hat (UA 24) - nur bedeuten, jemand habs den Angeklagten zur mutmaßlichen Tatzeit in der Nihe des Tatortes gesehen, so daß er als möglicher Täter in Betracht\nkomme, Wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen Jeshalb\ngemacht hat, weil er den Hinweis der Kriminalbeamten &s>\n\nverstanden hat, jemand habe die Tatausführung beobachtet,\nstellt dies keinen Verstoß gegen § 136 a StPO dar, Dafür,\ndaß die Vernehmungsbeamten den Irrtum des Angeklagten erkannt und ausgenutzt hätten, besteht kein Anhalt,\n\nII. Auch die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung\ndes Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf. Soweit sich der Beschwerdeführer mit\nseinen Ausführungen gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung wendet, entfernt er sich in unzulässiger Weise\nvon den getroffenen Feststellungen, Die Jugendkamner hat\nnicht gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten zu entscheiden ist, verstoßen. Sie hat keine\nZweifel offen gelassen. Ihre im Rahmen der Beweiswürcigung gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich;\nzwingend müssen sie nicht sein,\n\nNäherer Erörterung bedarf indes der Schuldspruch\nwegen Mordes an der 17-jährigen Eva-Maria Ce.\n\n1. Nach den Feststellungen der Jugendkamner begleitete der Angeklagte die ihm von der Schule her bekannte\nEva-Maria CME und unterhielt sich mit ihr. Als er\ndem Mädchen einen schon seit längerem gehegten Wunsch,\nmit ihr eine engere Freundschaft zu begründen, offenbart\nhatte, kam es zwischen beiden zu einer Ausseinandersetzung,\nda Eva-Maria dem Ansinnen des Angeklagten ablehnend gegenüberstand. Nachdem es zu wechselseitigen Beschimpfungen\ngekommen war, geriet der Angeklagte immer mehr in Wut und\nin wachsende sexuelle Erregunr, die ihn schließlich zu\ndem Entschluß führte, das Mädchen mit Gewalt zur Duldung\n\n7\n\n\\n\n\ndes Geschlechtsverkehrs zu zwingen. Er versuchte zunüchst,\nsich Eva-Maria durch einen Faustschlag zefügig zu machen.\nDa es ihr gelang, dem Schlag auszuweichen und den Anreklagten zurückzustoßen, so daß er rückwärts stolpernd zu\nBoden fiel, steigerte sich seine Wut. Nachdem er sich\nwieder erhoben hatte, versetzte er Eva-Maria einen mit\ngroßer Wucht geführten Faustschlag ins Gesicht, unter\ndessen Wirkung sie rücklings zu Boden stürzte. Spätestens\nzu diesem Zeitpunkt war der Angeklazte entschlossen, das\nMädchen zu töten, Er würgte es heftig mit beiden Händen.\nAls sich das Gesicht des Mädchens schon verfärbte, ließ\ner vom Würgen ab und versetzte ihm mit einem Taschenmesser\neinen oder zwei tiefe Stiche in den Hals. Da seine sexuelle\nFrregung nunmehr plötzlich nachließ, übte er den beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr aus. Er ließ von dem\nMädchen ab, ohne es entkleidet zu haben, entfernte sich\neinige Schritte vom Tatort und starrte eine Zeitlang unschlüssig ir. die Gegend. Sowohl die sexuelle Erregun;\n\nals auch seine Wut waren abgeklungen. Als der Angeklaste\nplötzlich hinter seinem Rücken ein Rascheln hörte, wandte\ner sich um und bemerkte zu seinem Schrecken, daß sich die\nvon ihm für tot gehaltene Eva-Maria erhoben hatte und\nleicht schwankend mit blutüberströmtem Gesicht im Getreidefeld stand. Bei diesem Anblick \"fuhr ihm der Gedanke durch den Kopf, daß das Mädchen ihn ja kenne und\nihn mit Sicherheit anzeigen werde. Aus Furcht vor den\nFolgen einer Fntdeckung faßte er nunmehr den FEntschluß,\ndas Mädchen endgültig zu töten, um es als Tatzeugin zu\nbeseitigen\" (UA 15), Während Eva-Maria ihm langsam ihr\nGesicht zuwandte und noch ein oder zwei schwankende\nSchritte auf ihn zu machte, versetzte cr ihr mit einen\n\nin Jer Nähe des Tatortes aufgefundenen Holzknrippel min- '\ndestens drei mit großer Wucht geführte Schläge gegen den\n\nKopf, die eine vollständige Zertrümmerung des Schäcdels,\ninsbesondere des Gesichtsschädels, und den sofortigen\nTod des Mädchens herbeiführten.\n\n2. Die Jugendkammer beurteilt den zweiten Teil\ndes Geschehens (Erschlagen des Opfers mit den Holzknüppel) als rechtlich selbständigen Mord. Sie sieht das\nMordmerkmal der Verdeckung einer anderen Straftat als\ngegeben an (UA 37). Die Tötung von Eva-Maria war für den\nAngeklagten das Mittel, sie als einzige unmittelbare\nTatzeugin eines vorher an ihr verübten versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung aus\ndem Weg zu räumen (BGHSt 7, 287). Einen versuchten Mord,\nnämlich Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,\nhat das Landgericht für den ersten Tatabschnitt nicht\nfestzustellen vermocht.\n\na) Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen. Eine andere rechtliche\nwürdigung ist insbesondere auch nicht durch das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 {NJW 1977,\n1525 ff) geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß bei der Tötung eines Menschen zur Verdeckung einer anderen Straftat die Annahme\nvon Mord in jenen Grenzfällen verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, in denen das Merkmal der besonderen\nVerwerflichkeit, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht festgestellt zu werden\nbraucht (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143), der Tat nicht\nanhaftet, Ob dem zu folgen ist, kann hier dahingestellt\nbleiben, da die Tat durch besondere Verwerflichkeit BE-\n«ennzeichnet ist. Der Angeklagte ist gegen seine ehemalige\nSchulkameradin, mit der ihn früher ein kameradschaftliches\n\nVerhältnis verbunden hatte (UA 9), rücksichtslos und\n\nbrutal vorgegangen, um sie zum Schweigen zu bringen.\n\nb) Der vom Senat zebtillisten Auffassung der Jugenilkammer stehen auch nicht andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entgegen. Zwar hat der ?. Strafsenat in\neinem Urteil vom 1. Februar 1978(BGHSt 27, 346) ausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer\nAuseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzunz gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten Ten Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine \"ntgdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung\nzu verhindern (ebens> in dem Ähnlich selagerten Fall\n2 StR 776/77 vom 3. Februar 1978). Es kann nffen bleiben,\nob diesen Entscheidungen, denen eng umsrenzte Sachverhalte zugrunde liegen, zu folgen ist. Der hier zu ber:rteilende Tathergang weist jedenfalls so erhebliche Unterschiede auf, Gaß eine andere rechtliche Beurteilung gseboten ist,\n\nWehrend in den vom 2, Strafsenat entschiedenen\nFällen der Körpnerverletzunfsvorsatz jeweils in den\nTötıngsvorsatz flberzing und zwischen Vorta*+t und Verdeckungstat ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestan!, hatte der Angeklaste im vorliegenden Fall\nvor der Mordtat Zeit, qAas FTeschehene zu iiberdenken, Nach\nder Vortat war ein gewisser Zeitraum verstrichen, der\nneue Tötungsvorsatz folgte nicht überganzslos aus einer\nsich steizernden Erregung heraus, die ihrs Wurzel in der\nYortat gehabt hat. Nach Vellrnäuns der Vortat waren die\n\nsexuelle Erregunr und die \\iut des Anseklagten abgeklungen,\n\nAuch im Sußeren Erscheinungsbild zeigte sich die Zäsur\nzwischen Yortat und Verdeckungstat darin, daß der Angeklagte sich einige Schritte vom Tatort entfernte, darn\nstehen blieb und eine Zeitlang unschlüssig in die Gegend\nstarrte, Frst durch das erneute Ansichtigwerden des Opfers\nentstand beim Angeklagten der Verdeckungsvorsatz. Die\nJugendkammer hat daher auch ohne Pechtsirrtum Tatmehrheit\nzwischen der versuchten Tötung im ersten Handlungsabschnitt\n\nund der nachfolgenden vollendeten Tötung angenommen.\n\nc) Schließlich lassen sich Bedenken gegen die Auffassung der Tugendkammer auch nicht daraus herleiten,\ndaß der Angeklagte schon im ersten Geschehensabschnitt\nEva-Maria töten wollte, die Vortat also dieselbe Zielrichtung hatte wie die Verdeckungstat. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob das Mordmerkmal \"um eine andere Straftat zu\nverdecken\" generell auch dann erfüllt ist, wenn bei einem\nbereits zur Tötung entschlossenen Täter während der Tatausführung als weiteres Motiv seines Handelns die Verdeckungsabsicht hinzutritt. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Mordes ist jedenfalls, daß der Täter\nsich auch noch im Augenblick der Tat der Beweggründe und\nZiele, die sie zum Mord stempeln, bewußt ist; er muß deren\nBedeutung für die Tat erfaßt haben, ohne daß er selbst\ndi> Bewertung mitvollzogen zu haben braucht (BGHSt 6,\n329, 331; BGH NW 1967, 1140; BGH bei Dallinger MDR 1974,\n546 m.w.N.; BGH, Urteil vor 7. Juni 1978 - 3. StR 67/72).\nIm vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen, daß ie\nVerieckungsabsicht im zweiten Handlungsabschnitt ‘das\neinzige Motiv des Angeklagten war. Nach dem Würgen und\nStechen waren seine sexuelle Frregung und seine Wut abgeklungen, und der Angeklagte entfernte sich einige\nSchritte von Tatort. Den Urteilsgründen ist zu ertnehnen,\n\n-9- zZ\n\ndaß zu diesem Zeitpunkt der Tötungswille bei ihm nicht\nmehr vorhanden war. Erst als cr sein - für tot gchaltenes -\nOpfer noch lebend im Getreidefeld stehen sah, fuhr ihm\nder Gedanke durch den Kopf, daß das Mädchen ihn anzeizen\nwerde, und nunmehr faßte er aus Furcht. vor den Folzen\neiner Entdeckung den neuen Entschlufß, es endgültig zu\ntöten (UA 15). Wenngleich er ursprünglich die Tötung des\nMädchens gewollt und nach seiner Vorstellung schon alles\nzur Erreichung dieses Ziels getan hatte, so hätte der Erfolg ausbleiben können, weil die Messerstiche nicht tödlich waren (UA 14). Im neuen Fntschluß, die begangene\nVersuchstat durch die endgültige Tötung zu verdecker,\noffenhbarte sich dann die hohe Gefährlichkeit des Täters,\nder nun die Tötung als Mittel einsetzte, di» Aufklärung\n\n- 19 -\n\nder ersten Tat zu verhindern. Da der Angeklagte, bevor\n\ner den erneuten Entschluß zur Tötung des Mädchens Tadte,\nkeinen Tötungswillen mehr hatte, vielmehr sein alleinires\nBestreben war, die Vortat durch Bescitigung der einzisen\nunmittelbaren Tatzeusin zu verdecken, hat er durch die\nTösungshanälung die höhere Hemmungsschwelle überschritten,\ndie den Gesetzgeber veranlaßt hat, die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat als Mordmerkmal zu qualifizieren,.\n\n3. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen\nRechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nXnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-323-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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