{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-13_4_StR_308_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-13","aktenzeichen":"4 StR 308/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 308/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRenate S MED zu: PAD:\ngeboren am EEEEEP 195: in CINE.\n\nwegen Kindestötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEBin der Verhandlung,\nBundesanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEE> aus Tg\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 21. Februar 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n‚an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt,\n\nIhre Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen ist die Angeklagte am Tattage kurz nach 1 Uhr nachts auf ihrer Arbeitsstelle als\nalleinige Telefonistin einer Taxizentrale von dem Einsetzen der Geburtswehen überrascht worden. Sie, die bereits im Jahre 1973 ein nichteheliches Kind ohne ärztliche Hilfe geboren hatte, war \"entschlossen, das Kind\nohne Hilfe Dritter an ihrem Arbeitsplatz zur Welt zu\nbringen\" (UA 4). Zwischen 3.30 und 4 Uhr brachte sie mit\nmehreren Wehen, auf behelfsmäßig zusammengestellten Stühlen\nliegend, ein lebendes Mädchen \"sehr rasch zur Welt\" (UA 4).\nEs gab kein hörbares Lebenszeichen von sich. Erst nach\netwa 10 Minuten war die durch den Geburtsvorgang stark\ngeschwächte Angeklagte körperlich in der Lage, sich des\nKindes anzunehmen (UA 6). Es ist nicht ausgeschlossen, daß\nes zu dieser Zeit bereits verstorben war. Die Angeklagte\ndurchtrennte die Nabelschnur. Das Kind hochzuheben gelang\nihr zunächst aus Mangel an Kräften nicht. Als sie es\ndann in die Höhe zu heben vermochte, konnte sie \"kein\nLebenszeichen entdecken. Nunmehr schüttelte sie es hin\nund her, Als sich das Neugeborene auch danach noch nicht\nregte und keinerlei Laut von sich gab, kam sie angeblich\nzu der Überzeugung, daß es tot sei\" (UA 4). Das Sachverständigengutachten hat zur Überzeugung des Schwurgerichts\nergeben, daß das Kind nach der Geburt zumindest 5 bis zu\n\nhöchstens 15 Minuten gelebt hat und der Tod dann infolge einer Unterbrechung der Luftzufuhr durch Ersticken\neingetreten ist. Diese Folge legt das Schwurgericht der\nAngeklagten indessen nicht zur Last. Es stellt aber fest,\ndaß das Kind am Leben geblieben wäre, wenn sich seiner\nunmittelbar nach der Geburt eine fachkundige Person angenommen hätte,\n\nNach Auffassung des Schwurgerichts hat die Angeklagte das Kind vorsätzlich durch Unterlassen getötet;\n\"ihre gesamte Verhaltensweise in der Tatnacht\" lasse \"unter\nBerücksichtigung des von ihr gewonnenen Persönlichkeitsbildes sowie der allgemeinen Lebenserfahrung nur den\nSchluß zu, daß sie das Versterben des Kindes bei oder\nnach der Geburt billigend in Kauf genommen hat\" (UA 7).\nAuch nach der Geburt habe sie keinen Versuch unternommen,\nüber Telefon Hilfe für das Kind herbeizuholen, wozu sie\nnach ihrer Einlassung in der Lage gewesen sei. Diese Umstände ließen \"nur den Schluß zu, daß die Angeklagte das\nNeugeborene in dem Bewußtsein dieser Situation aussetzte,\nes werde die Geburt möglicherweise nicht überleben\" (UA 8).\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils liegt\ndarin, daß es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit bewußt fahrlässigen Verhaltens der Angeklagten auseinandersetzt. Soweit es nämlich darlegt, daß der tatsächliche Geschehensablauf ihren als möglich angesehenen Vorstellungen und Erwartungen entsprach (UA 7), daß ihr von\nder ersten Geburt her ihre Schwäche nach dem Geburtsvorgang bekannt gewesen sei (UA 7), sie das Neugeborene dieser\nSituation ausgesetzt habe in dem Bewußtsein, es werde die\nGeburt möglicherweise nicht überleben (UA 8), daß sie von\nder Vorstellung geleitet worden sei, das Kind werde schon\n\nirgendwie den Tod finden (UA 9), betrifft dies im\nwesentlichen die Frage, ob sie die Möglichkeit e rkannt hat, daß das Kind sterben könne.\n\nDieses Bewußtsein der möglichen Tatbestandsverwirklichung ist aber in gleicher Weise Bestandteil der\nSchuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewußten\nFahrlässigkeit. Beide Schuldformen unterscheiden sich\nvoneinander nur dadurch, daß der bewußt fahrlässig Handelnde\nmit der als möglich erkannten Folge nach seiner Willensrichtung nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren\nNichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich\nHandelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in\nder Weise einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf\nnimmt (vgl. BGHSt 7, 363, 368/369; BGH VRS 36, 20, 22),\nLetzteres hat das Schwurgericht zwar angenommen. Seine\nDarlegungen hierzu schließen sich den Ausführungen des\nBundesgerichtshofs in GA 1970, 86 an, ohne jedoch die Besonderheiten des vorliegenden Falles und die Abweichungen\nin der tatsächlichen Gestaltung der zu beurteilenden Sachverhalte zu berücksichtigen. In jenem Falle war die Mutter\nvon Anfang an \"beseelt von dem Wunsch, das von ihr zu gebärende Kind möge irgendwie den Tod finden\", Handlungsunfähigkeit kurz nach der Geburt ist bei ihr nicht festgestellt worden. Sie ließ ihr Kind zunächst 10 bis 15 Minuten in der Toilettenschüssel liegen und steckte es anschließend in einen Plastikeimer, ohne versucht zu haben,\nes zum Leben zu bringen. Hier hat die Angeklagte indessen,\nsobald ihre Kräfte es erlaubten, wiederholt Anstrengungen\nunternommen, um das Neugeborene zu Lebensäußerungen zu veranlassen. Auch die Tatsache, daß sie bereits ein früher\ngeborenes nichteheliches Kind großzieht, gewinnt in diesem\nZusammenhang Bedeutung.\n\nIm gesamten festgestellten Handlungsablauf sind keine\nUmstände zu erkennen, die nicht auch mit einer nur (bewußt)\nfahrlässigen Tötungshandlung (§ 222 StGB) vereinbar wären.\nDa beide möglichen Schuldformen nahe aneinandergrenzen, muß\nvom Tatrichter erwartet werden, daß er in Fällen der vorliegenden Art im Urteil zu erkennen gibt, daß er beide gesehen und geprüft hat, indem er sich mit ihnen im einzelnen\nauseinandersetzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nsich eine solche Prüfung zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hätte, Deshalb kann das Urteil keinen Bestand haben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-308-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-308-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.389155+00:00"}}