{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-13_4_StR_261_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-13","aktenzeichen":"4 StR 261/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 261/78 BESCHLUSS\n\n27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günther PD mmEe aus\nBER Dem, geboren am ER 1945 in Ceum (Te),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 13. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz\nvom 27. Januar 1978 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 16. Mai 1978 zutreffend dargelegt hat,\nzum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer wertet die beiden Vorverurtei-\n\nlungen vom 5. August 1976 wegen Betruges und vom 3. Mai\n1977 wegen Strafvereitelung als strafschärfend (UA 8, 9),\nobwohl die hier abgeurteilte Tat bereits am 24. Juni 1976,\nalso zeitlich früher, begangen worden ist.\n\nAußerdem sind die Bestimmungen über die Gesanmtstrafenbildung nach § 55 StGB verletzt. Bei der mitgeteilten Verurteilung vom 21. November 1977 - 162 Js\n096160/76 -handelt es sich um ein Urteil desselben\nLandgerichts. Die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung hätten also unschwer festgestellt werden können.\n\nDer Strafausspruch war mithin aufzuheben.\n\nIn der neuen Verhandlung hat die Strafkammer auch\nGelegenheit zu der Prüfung, ob der immerhin nicht unbeträchtliche Alkoholgenuß des Angeklagten zur Tatzeit\n(2,5 %0o) Anlaß zu einer Strafmilderung bietet,\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-261-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-261-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.371754+00:00"}}