{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-13_4_StR_248_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-13","aktenzeichen":"4 StR 248/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur zu II)\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2\n(Ermöglichen oder Verdecken einer anderen Straftat)\n\nEine einschränkende Anwendung des Mordtatbestandes in\nder Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat\nkommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich bereits in\nrechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben\nhat, aus der heraus sich die Vortat entwickelt, selbst\nwenn diese dann zu einer Konfliktslage führt und der\nzunächst mit anderer Zielrichtung (hier Nötigung mit\nKörperverletzung) vorgenommene Angriff unmittelbar in\neinen solchen mit Tötungsvorsatz übergeht, um die Vortat zu verdecken.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n(nur zu II)\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2\n(Ermöglichen oder Verdecken einer anderen Straftat)\n\nEine einschränkende Anwendung des Mordtatbestandes in\nder Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat\nkommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich bereits in\nrechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben\nhat, aus der heraus sich die Vortat entwickelt, selbst\nwenn diese dann zu einer Konfliktslage führt und der\nzunächst mit anderer Zielrichtung (hier Nötigung mit\nKörperverletzung) vorgenommene Angriff unmittelbar in\neinen solchen mit Tötungsvorsatz übergeht, um die Vortat zu verdecken.\n\nBGH, Urt. vom 13. Juli 1978 - 4 StR 248/78 - LG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 248/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdeckermeister Paul Manfred P os aus\nEmm, geboren an GEB 1934 in Leg,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. We in der Verhandlung,\nBundesanwältin En bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1977\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Den gegen den Sachverständigen Dr. Wiedenfeld\nangebrachten Ablehnungsamtrag hat das Schwurgericht zu\nRecht als unbegründet zurückgewiesen. Es durfte hier\n- entgegen der Auffassung der Revision - aus Zweckmäßigkeitsgründen die endgültige Entscheidung über den Antrag\nbis zum Ende der mündlichen Anhörung des Sachverständigen\nin der Hauptverhandlung zurückstellen, Die vom Angeklagten\nim einzelnen vorgebrachten Gründe rechtfertigen weder für\nsich genommen noch in ihrer Gesamtschau (vgl. BGHSt 8,\n226, 235) die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Zwar ist diese Frage vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Maßgeblich ist jedoch nicht\ndessen persönliche Empfindung (\"tiefgreifende Verunsicherung und Hemmung\"). Es kommt vielmehr allein darauf\nan, ob er aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung\nbegründeten Anlaß hatte, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln (BGHSt 8, 144, 145/146). Dazu\nmuß er vernünftige Gründe vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (vgl. BGHSt 21, 334, 341).\nDaran fehlt es hier.\n\nDie vom Angeklagten beanstandeten Formulierungen\ndes schriftlichen Gutachtens lassen weder einzeln noch\n\ninsgesamt betrachtet eine \"gegen den Angeklagten gerichtete Tendenz\" erkennen. Daß der Sachverständige sich\n\nauch mit Fragen der Beweiswürdigung befaßt hat, indem er\nbeispielsweise Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten aufgezeigt und sich ihr gegenüber kritisch erwiesen hat, kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht\nbegründen. Der Gutachter muß sich ein eigenes Bild von\n\nden tatsächlichen Vorgängen verschaffen, die er seinen\nAusführungen zugrunde zu legen hat, Eine Gefahr für die\nWahrheitsfindung liegt darin nicht. Die so gewonnenen\nSchlußfolgerungen stehen immer unter dem unausgesprochenen,\nselbstverständlichen Vorbehalt, daß das Gericht zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt (vgl. BGH\n\nbei Dallinger MDR 1974, 367 für den Fall der Beweiswürdigung durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung).\nÜberdies lassen die jeweils gewählten Formulierungen des\nGutachtens erkennen, daß von einer Voreingenommenheit des\nSachverständigen nicht gesprochen werden kann.\n\n2. Darin, daß das Schwurgericht das beantragte\npsychologische Fachgutachten zur Schuldfähigkeit des\nAngeklagten nicht eingeholt hat, liegt hier kein Rechtsfehler. Eine solche Maßnahme drängte sich nicht auf. Das\nSchwurgericht war hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den psychiatrischen Gutachter\nsachkundig beraten, der zudem eine Zusatzausbildung auf\n\ndem Gebiet der Psychologie aufzuweisen hatte. Psychologische\n\nFachfragen haben sich in der Hauptverhandlung ersichtlich\nnicht ergeben, Auch die Revision legt nicht dar, daß der\nvom Schwurgericht gehörte Sachverständige in einzelnen\nTeilbereichen überfragt gewesen sei. Daß die endgültige\n\nEntscheidung über den Beweisamtrag bis zum Abschluß\nder Anhörung des Gutachters zurückgestellt worden ist,\nlag im Rahmen sachgerechter Verfahrensgestaltung.\n\nII, Sachrüge\n\nDie auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hin vorgenommene Überprüfung des Urteils\ndeckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nauf.\n\n1. Nach den widerspruchsfreien Feststellungen des\nSchwurgerichts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\nDie vom Angeklagten getrennt lebende Ehefrau hatte\nihn angezeigt, sich an ihrer 11-jährigen Tochter, seiner\nStieftochter, sexuell vergangen zu haben, Da die Aussagen\ndes Mädchens widersprüchlich waren, wurde ihre gerichtliche Vernehmung auf den 11. August 1977 anberaumt. Der\nAngeklagte, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt, war nicht nur bemüht, seine Frau zur Rücknahme\nder - möglicherweise unberechtigten - Aussage zu bewegen,\ner wollte sich mit ihr auch wieder aussöhnen, obwohl er\nin Erfahrung gebracht hatte, daß sie mit einem anderen\nMann zusammenlebte. In der Annahme, daß die Wohnung leer\nsei -— er wollte seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr vom vermuteten Einkaufen zur Rede stellen -, drang er am 9. August 1977 gegen 10.00 Uhr in ihre Wohnung ein. Um sich\ngegen einen möglichen Angriff seines Nebenbuhlers, den\ner in der Nähe seiner Frau vermutete, zur Wehr setzen zu\nkönnen, führte er in seiner Aktentasche ein eigens hierfür gekauftes Fleischermesser mit. Überraschenderweise\n\ntraf er in der Wohnung seine Stieftochter an. Er betrat\ndie Wohnung, verschloß die Wohnungstür von innen und\n\nzog den Schlüssel ab. Sodann schimpfte er auf das Mädchen ein und fragte es nach seinem Nebenbuhler aus, Das\nKind wollte wissen, was er überhaupt noch in der Wohnung\nsuche, und bedeutete ihm, daß die Mutter in Kürze zurückkommen müsse. Der Angeklagte steckte daraufhin sein Fleischermesser in die Hosentasche. Dem mehrfach nach der\nMutter Ausschau haltenden ratlosen und verschüchterten\nKind machte der Angeklagte nunmehr Vorwürfe, weil es ihn\nbei der Polizei belastet habe. Auf die Antwort des Kindes:\n\"Und du hast mich ja doch unten angefaßt\", geriet der Angeklagte in Erregung. Er faßte es an den Nacken, um es auf\ndiese Weise nachdrücklich aufzufordern, endlich zu schweigen. Als Birgit sich mit den Worten \"jetzt faßt du mich ja\nschon wieder an!\" dagegen zur Wehr setzte, umfaßte der Angeklagte mit beiden Händen ihren Hals und würgte sie. Er\nwollte sie zum Schweigen bringen und ihr einen \"nachhaltigen Denkzettel verpassen\", In seinem Zorn drückte er kräftig und nicht nur kurz zu, ohne dabei zu bedenken, daß\n\nsie möglicherweise sterben könne, Birgit wehrte sich zunächst, und beide fielen zu Boden. \"Das Mädchen wurde bewußtlos, seine Abwehrbewegungen ließen plötzlich nach, und\nder Körper erschlaffte. Darüber erschrack der Angeklagte,\nweil er annahm, er habe seine Stieftochter getötet. Er\nließ ihren Hals los. Unmittelbar danach kam das Mädchen\nwieder zu sich und begann sich zu regen, Gleichzeitig\nfaßte der Angeklagte, der durch den kurzen Schreck seinen\nZorn und seinen Angriffsdrang gegenüber dem Kind nicht\nverloren hatte, den Entschluß, sein Opfer nunmehr zu töten,\nIhm kam jäh zum Bewußtsein, daß er seine Stieftochter\nschwer mißhandelt hatte und daß ihn nunmehr deswegen auf\n\njeden Fall eine harte Bestrafung erwartete. Er wollte\ndaher die einzige Belastungszeugin beseitigen und alsbald unerkannt entkommen. Deshalb ergriff er das Fleischermesser und stach auf seine Stieftochter Birgit,\ndie mit ihren Händen das Messer verzweifelt abzuwehren\nversuchte, insgesamt achtmal rasch und wuchtig ein. Um\ndas Kind sicher zu töten, richtete er das Messer bewußt\ngegen den Hals und den linken Brustbereich\" (UA 13). An\nden Stichverletzungen verstarb das Mädchen.\n\n>, Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen Mordes auch unter Berücksichtigung der Grundsätze,\ndie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom\n24, Juni 1977 (NJW 1977, 1525) aufgestellt hat. Denn das\nBundesverfassungsgericht hat nur Grenzfälle im Auge,\ndenen nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit\nder Tat anhaftet, das eine lebenslange Freiheitsentziehung\nals verhältnismäßig erscheinen läßt. Der von ihm in diesem\nZusammenhang erwogenen Einschränkung des Mordtatbestandes\nauf Fälle, in denen die Tat im voraus geplant worden ist,\nist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGHSt 27, 281;\nUrteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 118/78). Er hat auch bisher die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit der\nTat nicht verlangt (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143).\nLediglich für eine kleine Randgruppe von Fällen hat er\neine Eingrenzung des Mordtatbestandes dahin vorgenommen,\ndaß derjenige nicht in Verdeckungsabsicht handele, der\nim Verlauf einer von ihm nicht erwarteten einheitlichen\ntätlichen Auseinandersetzung übergangslos vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehe (BGHSt 27, 346).\n\n3, Ob dem im Grundsatz zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Im Hinblick auf das rechtspolitische Anliegen\n\n(vgl. BGHSt 9, 5385, 389) spricht vieles dafür, am bisherigen Verständnis des Mordtatbestandes festzuhalten\nund in diesen wenigen Ausnahmefällen - wenn überhaupt -\nallein die absolute Strafdrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Frage zu stellen, nicht aber die Verwirklichung des Tatbestands des § 211 Abs. 2 StGB zu verneinen,\nDie Entstehungsgeschichte und die eindeutige Fassung dieser Bestimmung lassen unmißverständlich das Anliegen des\nGesetzgebers erkennen, dem Richter für die Beurteilung\nder Frage, ob eine Tötung Mord oder Totschlag ist, klare\nund fest umrissene Tatbestände an die Hand zu geben\n(BGHSt 9, 385, 389). Das Gesetz umschreibt demgemäß abschließend die Fälle, die es als besonders verwerflich\nund deshalb als Mord einordnet. Nur dadurch wird es auch\ndem Bestimmtheitsgebot (Art, 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB)\ngerecht (vgl. BVerfGE 25, 269, 285), indem es gleiche\nRechtsanwendung gewährleistet und dem Gebot der Vorausberechenbarkeit des Rechts entspricht. Ob der Täter des\nMordes oder des Totschlags schuldig ist, soll nach dem\nWillen des Gesetzes lediglich von der Verwirklichung des\nim einzelnen umschriebenen Unrechtstatbestandes abhängen,\nnicht aber von einer - höchst unsicheren - richterlichen\nWertung des Gesamtbildes der Tat (BCHSt aa0; BGH, Urteil\nvom 23, Mai 1978 - 5 StR 664/77).\n\n4, Hier hat der Angeklagte getötet, um eine andere\nStraftat, nämlich die an seiner Stieftochter begangene\nNötigung und Körperverletzung zu verdecken. Damit hat\ner den gesetzlichen Tatbestand des Mordes verwirklicht,\n\nDas gilt selbst für den Fall, daß man der einschränkenden\nAuslegung des § 211 Abs. 2 StcB durch den 2, Strafsenat\n(BGHSt 27, 346; Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77)\n\n-9- L\n\nfolgen wollte, Der vorliegende Fall wird nach seiner\nbesonderen Gestaltung von dieser Rechtsprechung aus\nmehreren Gründen nicht erfaßt.\n\na) Die Vortat und die Verdeckungstat sind hier nicht\naus einem vom Täter nicht erwarteten Konflikt heraus erwachsen, Der Angeklagte ist vielmehr bereits in rechtswidriger Weise in die Wohnung seiner - von ihm getrennt\nlebenden - Ehefrau eingedrungen. Da er mit einer tätlichen Auseinandersetzung in irgendeiner Form rechnete,\nführte er ein Messer mit sich. Der wider Erwarten in der\nWohnung angetroffenen Stieftochter, die ihn mit ihrer\nAussage im schwebenden Ermittlungsverfahren schwer belastet hatte, begegnete er von Anfang an in feindseliger\nHaltung. Er schloß die Tür hinter sich zu und zog den\nSchlüssel ab, so daß sie nunmehr völlig seiner Gewalt\nunterworfen war. Anschließend beschimpfte er sie längere Zeit und suchte von sich aus zunehmend die Auseinandersetzung mit ihr, Bereits diese von Anbeginn des Zusammentreffens an festzustellende feindselige Einstellung\ngegenüber dem späteren Opfer läßt einen Vergleich mit den\nvom 2, Strafsenat entschiedenen Fällen nicht zu. Diesen\nEntscheidungen lag jeweils eine vom Täter von vornherein\nnicht gesuchte Konfliktslage zugrunde, in die er auf\neine von ihm nicht zu vertretende Weise hineingeraten war\nund die ihn zu spontanem Handeln veranlaßte, indem er in\neiner fortschreitenden Reihe von Tätlichkeiten vom Körperverletzungsvorsatz im Rahmen eines insgesamt einheitlichen\nGeschehens schließlich wiederum spontan zum Tötungsvorsatz\nüberging. Diese besondere psychische Lage des Täters kann\nseinem Verhalten ausnahmsweise die besondere Verwerflichkeit, die der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat\n\n- 10 -\n\nansonsten im Regelfall anhaftet, nehmen, Im vorliegenden\nFalle fehlt indessen diese spezifische Spontaneität, weil\nfür den Angeklagten die Konfliktssituation nicht überraschend kam.\n\nb) Hinzu kommt, daß - im Gegensatz zu den vom 2, Strafsenat entschiedenen Fällen - die Vortat und die Verdeckungstat hier nicht dieselbe Angriffsrichtung aufweisen, Während dort die Vortat ihr Gepräge durch das\nVerletzenwollen des Opfers erhielt und damit - als Steigerung - die Tötungsfolge bereits dem Grunde nach in ihr\nangelegt war, stand bei dem Handeln des Angeklagten eindeutig der Nötigungswille im Vordergrund. Es ging ihm\ndarum, seine Stieftochter dazu zu bringen, ihre Vorwürfe,\nsie sexuell mißbraucht zu haben, zu unterlassen. Die Tätlichkeit gegen sie, der \"nachhaltige Denkzettel\", war insoweit in erster Linie die Gewalt, die von ihm für diesen\nVersuch der Nötigung nach § 240 StGB eingesetzt worden ist,\nDie Körperverletzung stellte dabei nur eine - notwendige -\nNebenfolge des Angriffs auf die Selbstbestimmung des Opfers\ndar. Der Täter aber, der nach einem derart begrenzten Vorhaben die Angriffsrichtung ändert und, wenn auch übergangslos, auf eine Tötung dessen, der zunächst nur in seiner\nwillensentschließung beeinflußt werden sollte, abzielt,\nhat nach allem eine höhere Hemmungsschwelle zu überwinden\nals derjenige, dem es von Anfang an nur oder doch in erster\nLinie auf die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers ankam.\n\nc) Dieser Wechsel in der Zielsetzung des Angriffs\nist hier noch äußerlich begleitet von dem Wechsel des Angriffsmittels, nämlich dem Übergang vom Würgegriff zum\nStechen mit dem Messer. Ob nicht bereits allein dieser\n\n- 11 - q\n\nWechsel des Angriffsmittels einen entscheidungserheblichen\nEinschnitt im Geschehensablauf und damit auch im Übergang\nvom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz bedeutet, weil\ner in der Regel eine Unterbrechung der Angriffshandlung\nbedingt, bedarf hier keine Entscheidung (vgl. einerseits\nBGHSt 27, 346, andererseits BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 -\n1 StR 118/78). In den Fällen jedenfalls, in denen mit dem\nWechsel des Angriffsmittels auch eine Änderung der Tatrichtung hinsichtlich des angegriffenen Rechtsguts, nämlich ein Übergang vom Nötigungsvorsatz zum alleinigen Körperverletzungs- bzw. Tötungsvorsatz verbunden ist, kann\nselbst bei rechtlich einheitlichem Tatgeschehen von einem\nGrenzfall engen zeitlichen und sachlichen Zusammentreffens\nvon Vortat und Verdeckungstat (vgl. BCGHSt 27, 346) nicht\ngesprochen werden.\n\n- 12 -\n\n5. Nach alledem liegt hier ein Regelfall des Mordes in Verdeckungsabsicht vor, der beim Täter eine besonders niedrige Gesinnung und eine hohe Gefährlichkeit\naufweist und wegen des mit der Tat verfolgten zu mißbilligenden Zwecks die härtere Bestrafung nach den Mordvorschriften rechtfertigt (BVerfG NJW 1977, 1525, 1533).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/4-str-248-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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