{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-11_4_StR_349_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-11","aktenzeichen":"4 StR 349/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _ 349/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Starkstromelektriker Elmo D EEE | aus\nDem, dort geboren am EB 19535,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 11. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Jugendschutzkammer\nRecklinghausen des Landgerichts Bochum\nvom 31. März 1978 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines zur Tatzeit 13 Jahre und 5 Monate\nalten Mädchens gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2\nNr. 1 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten,\ner sei davon ausgegangen, daß das mißbrauchte Mädchen bereits 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, nicht\ngeglaubt. Nach ihrer Überzeugung ist dem Angeklagten\n\"nicht erst Jetzt\", d. h. nach dem Geschlechtsverkehr, dem sich das Mädchen freiwillig hingegeben hat,\n\"zum Bewußtsein gekommen, ein Mädchen von noch nicht\n14 Jahren vor sich zu haben. Mit dieser Möglichkeit\nhatte er schon vorher gerechnet, es aber billigend\nin Kauf genommen!\" (UA 3). Die in diesen Zusammenhang\nim Urteil angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Würdigung der Beweise\nist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann\nsie nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Solche sind hier\nnicht ersichtlich. Insbesondere sind die von der\nStrafkammer gezogenen Folgerungen denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Das\nist unzulässig.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer ist vom Strafrahmen des\n§ 176 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgegangen, der \"in besonders schweren Fällen\" Freiheitsstrafe von einem Jahr\nbis zu zehn Jahren androht. Wie die Anführung von\n\"Satz 2 Ziff. 1\" dieser Bestimmung zeigt (UA 4), hat\nsie den besonders schweren Fall offensichtlich darin\ngesehen, daß der Angeklagte \"mit dem Kind den Beischlaf\" vollzogen hat. Das allein reicht indessen hier\nzur Begründung eines besonders schweren Falles nicht\naus, Auch unter dieser Voraussetzung liegt ein besonders schwerer Fall (nur) \"in der Regel\" vor, nicht\n\n-u-\n\netwa ausnahmslos. Hier sprachen, wie die Strafkammer\nbei der Strafzumessung im Rahmen des durch § 176\n\nAbs. 3 Satz 1 StGB begrenzten Strafrahmens dann auch\nselbst anführt (UA 4), eine ganze Reihe von Gründen\nfür den Angeklagten. Das Mädchen war zur Tatzeit bereits 13 Jahre und 5 Monate alt. Es hatte dem Angeklagten \"nicht nur keinen Widerstand entgegengesetzt\",\n\"sondern\" durch sein \"Verhalten den Angeklagten zu\nder Tat ermutigt\". Bei ihm selbst lag \"eine gewisse\nalkoholische Enthemmung\" vor. Er hat nicht versucht,\n\"die Tat zu beschönigen und nur die Zeugin als die Verführerin darzustellen\". Er hat \"den Geschlechtsverkehr sofort abgebrochen\", \"als die Zeugin vor Schmerzen aufschrie und weinte\". Gegen ihn sprachen eigentlich nur die auf anderem Gebiet liegenden beiden geringfügigen Vorstrafen.\n\nMit alledem mußte sich die Strafkammer schon bei\nder Prüfung der Frage des besonders schweren Falles\nauseinandersetzen. Da dazu jegliche Ausführungen im\nUrteil fehlen, läßt sich nicht ausschließen, daß sie\nvon der rechtlich fehlerhaften Erwägung ausgegangen\nist, bei Geschlechtsverkehr mit einem Kind sei die\nAnnahme eines besonders schweren Falles zwingend geboten. Das kann sich sowohl bei der Bemessung der Strafe\n\n-5-\nals auch bei der Prüfung der Aussetzung dieser Strafe\n\nzur Bewährung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-11/4-str-349-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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