{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-07-04_4_StR_133_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-04","aktenzeichen":"4 StR 133/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 133/78 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Hermann S ED zus DEE,\ngeboren am EB> 1955 in U@,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n- 2. L\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 4. Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr.Dr. Spiegel,\nDr. Knoblich, Dr. Ruß und Maier beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nDüsseldorf zurückgegeben,\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Betroffenen\nwegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 1, 9 StVO zu einer\nGeldbuße verurteilt,\n\nDer Betroffene fuhr am 26. April 1977 mit seinem\nPKW bei Grün in eine durch eine Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung ein. Er wollte nach links abbiegen. Auf\nder Kreuzung hielt er an, um eine entgegenkommende Straßenbahn vorbeifahren zu lassen. Danach setzte er den Abbiegevorgang fort, da er aus den Anfahren des Querverkehrs den\nSchluß gezogen hatte, die Lichtzeichenanlage zeige für den\nGegenverkehr Rotlicht. Dabei kam es mit einem ihm entgegenkommenden PKW, der, rechts versetzt, der Straßenbahn gefolgt und vom Betroffenen nicht bemerkt worden war, zum\nZusammenstoß, Bei welcher Ampelstellung der Unfallgegner\nin die Kreuzung eingefahren war, konnte vom Antsgericht\nnicht geklärt werden.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen zugelassen (§ 80 Abs. 1 OWiG), beabsichtigt\nindessen, sie zu verwerfen. Es ist der Ansicht, daß der\n\nBetroffene gegen die ihm obliegende Wartepflicht\ngemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 9 Abs. 3\nSatz 1 StVO verstoßen habe. Unter Hinweis insbesondere auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe (VRS 47, 464) vertritt es die Auffassung,\ndie Wartepflicht treffe den Linksabbieger gegenüber\ndem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Gegenverkehr auch dann, wenn er aus dem Anfahren des Querverkehrs den - objektiv zutreffenden - Schluß\n\nziehe, daß die Ampel für den Gegenverkehr bereits\nRotlicht zeige. Wartepflichtige Linksabbieger müßten grundsätzlich damit rechnen, daß entgegenkommende Verkehrsteilnehmer während der Gelb- und auch\nnoch zu Beginn der Rotphase in die Kreuzung einfahren. Die sie treffende Wartepflicht könne nicht\nvon Umständen abhängig sein, die sie in der Regel\nnicht erkennen könnten,\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht\nsich das Oberlandesgericht jedoch gehindert\ndurch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November 1974 (VRS 48, 227). Das\nBayerische Oberste Landesgericht hat in diesem Beschluß die Auffassung vertreten, der Linksabbieger dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß\nkein Gegenverkehr mehr in die Kreuzung einfahren\nwerde, wenn er aus dem Anhalten entgegenkommender\nFahrzeuge vor der Ampel den objektiv zutreffenden\n\nSchluß ziehe, die Signalanlage zeige für den Gegenverkehr bereits Rotlicht. Das Oberlandesgericht\nDüsseldorf hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 79 Abs. 3 OWiG,\n\n8 121 Abs. 2 GVG).\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht\ngegeben. Der Beschluß des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts steht der vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.\n\nIn dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nbeurteilten Fall war der Täter in einen Platz eingefahren, um in eine nach links abzweigende Straße\nabzubiegen. Nachdem er zunächst in Höhe der Mittellinie der - von ihm aus gesehen - jenseits des\nPlatzes in diesen einmündenden Straße angehalten\nhatte, setzte er sein Abbiegevorhaben fort, als drei\nauf dieser Straße entgegenkommende Fahrzeuge vor\nder Kreuzung angehalten hatten. Dabei stieß er\nmit einem anderen noch aus der Straße in die Kreuzung\neinfahrenden PKW zusammen, dessen Fahrer die am\nKreuzungsbeginn angebrachte Haltelinie überfahren\nhatte, obwohl die für ihn maßgebende Verkehrsampel\nbereits etwa 2,5 Sekunden (nach einer 5 Sekunden\ndauernden Gelbphase) auf Rotlicht geschaltet hatte.\n\nBei seiner Entscheidung hat das Bayerische Oberste\nLandesgericht die Frage offen gelassen, ob die Wartepflicht\nnach § 37 Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 9 Abs. 3 Satz 1 Stvo\nauch gegenüber dem verbotswidrig unter Mißachtung der für\nihn maßgebenden Lichtzeichen der Verkehrsampel in die\nKreuzung einfahrenden Gegenverkehr besteht. Es geht vielmehr davon aus, der Linksabbieger dürfe grundsätzlich\ndarauf vertrauen, daß kein Entgegenkommender unter Mißachtung des sich aus der Ampelanlage ergebenden Haltegebots in die Kreuzung einfahre. Dabei kommt es nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Begründung des Vertrauensgrundsatzes darauf an, aus welchen\nUmständen der Wartepflichtige den Schluß gezogen hat, die\nVerkehrsampel zeige für den Gegenverkehr bereits Rotlicht.\nDiesen Schluß habe er aus der Tatsache, daß drei ihm entgegenkommende Fahrzeuge angehalten haben, ziehen dürfen.\n\nIm Gegensatz hierzu vertraute der von der Entscheidung\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts Betroffene wegen Anfahrens des Querverkehrs darauf, daß kein Gegenverkehr mehr\nin die Kreuzung einfahren werde. Einen derartigen Vertrauensschutz hat das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch nicht\ngewährt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Auch unter Berücksichtigung eines gleichzeitigen\nFarbwechsels liegt bei der Beurteilung des Verhaltens vor\neiner Lichtzeichenanlage ein wesentlicher Unterschied darin,\nob mehrere Kraftfahrer durch Anhalten zu erkennen geben,\ndaß sie das Rotlicht respektieren oder ob bisher wartepflichtige Fahrzeugführer möglicherweise schon zu Beginn\nder Gelbphase, unter Umständen sogar im \"fliegenden Start\",\nin den Kreuzungsbereich einfahren. Während im ersten Fall\ndavon ausgegangen werden kann, daß die Schaltphase für\n\njeden Verkehrsteilnehmer ausreichend bemessen war, um\nsein Fahrzeug zum Halten zu bringen und ein Einfahren\n\nin die Kreuzung nur unter Begehung eines groben Verkehrsverstoßes denkbar ist, läßt das Anfahren des Querverkehrs nach der Lebenserfahrung allenfalls den Schluß\nzu, die für den Gegenverkehr bestimmte Lichtzeichenanlage\nwerde gelb zeigen.\n\nEin Kraftfahrer kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern berufen, die er bemerkt hat, deren Verhalten er also auf\nder Grundlage der allgemeinen Verkehrsregeln zu beurteilen vermochte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1955 -\n\n4 StR 449/55 -). Daß das Bayerische Oberste Landesgericht\ndiesen Grundsatz dahin erweitern wollte, das Verhalten\nbestimmter Kraftfahrer lasse den Schluß auf die Reaktion\neiner anderen Gruppe von Verkehrsteilnehmern mit einer\nsolchen Gewißheit zu, daß auf deren verkehrsgerechtes\nVerhalten vertraut werden dürfe, ist nach den Beschlußgründen ausgeschlossen.\n\nSchließlich unterscheidet sich der Sachverhalt\nnoch in einem weiteren für den Vertrauensschutz wesentlichen Punkt von dem der Entscheidung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts zugrundeliegenden Fall. Das\nBayerische Oberste Landesgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, der Angeklagte habe auch nicht mit\nNachzüglern rechnen müssen, weil die Kreuzung im Zeitpunkt des Anhaltens der drei entgegenkommenden Fahrzeuge\nfrei gewesen sei. Das war nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Vielmehr befanden sich zu der\nZeit, als der Betroffene darauf vertraute, es werde kein\n\nGegenverkehr in die Kreuzung einfahren, sowohl der\nUnfallgegner, als auch die diesen verdeckende Straßenbahn im Kreuzungsbereich. Also hat der Betroffene\nweniger auf das Rotlicht des Gegenverkehrs, als vielmehr darauf vertraut, daß sich hinter der Straßenbahn\nkein anderes Fahrzeug in der Kreuzung befand. Selbst\nwenn der Unfallgegner bei Rot in die Kreuzung eingefahren wäre, was bislang nicht festgestellt ist, bestand hier zur Anwendung des Vertrauensgrundsatzes\nbereits deshalb keine Veranlassung, weil der Betroffene\nden Unfallgegner nicht bemerkt hatte.\n\nSelbst der nach links weisende grüne Pfeil berechtigt nicht dazu, blindlings abzubiegen (BGH VRS 27,\n350, 353). Diese Sorgfaltspflicht gegenüber dem Gegenverkehr muß aber erst recht dann gelten, wenn der an\nsich Wartepflichtige die freie Fahrt nur aus Anzeichen\nfolgert, die bereits für sich genommen keinen sicheren\nSchluß auf das Verhalten des Gegenverkehrs zulassen.\nDer Betroffene hätte sich zunächst vergewissern müssen,\nob nicht entgegenkommende Fahrzeuge seine Fahrtrichtung\nkreuzten (BayObLG VRS 35, 381). Daß das Bayerische Oberste\nLandesgericht in seinem Beschluß von dem Grundsatz abweichen wollte, daß sich ein Verkehrsteilnehmer auf\nVerkehrsverstöße anderer einzustellen hat, die er bei\npflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen\n(BGHSt 13, 169, 173), ist nicht erkennbar.\"\n\nDiesen Darlegungen tritt der Senat bei. Die Sache\nist daher dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung in\neigener Zuständigkeit zurückzugeben. Es ist an der\nvon ihm beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts, dem ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrundeliegt, nicht\ngehindert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-04/4-str-133-78","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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