{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-29_4_StR_309_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-29","aktenzeichen":"4 StR 309/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"VG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 309/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gerhard H EEE aus «EEE,\ngeboren am EEE 1954 irn IHM,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\n47\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nMaier\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :u: 1. EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 31. Januar 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten schweren räube-\n\nrischen Erpressung in Tateinheit mit ge-\n\n- 3 -\nfährlicher Körperverletzung schuldig ist\n(8§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 223, 223 a,\n\n52 StGB),\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren\nund sechs Monaten entzogen.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n-L-\n\n1. Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin,\ndaß der Mitangeklagte SB in der Hauptverhandlung\nerst zur Sache vernommen worden ist, nachdem bereits\nein Teil der Beweisaufnahme durchgeführt worden war.\n\nDiese Rüge ist nicht begründet. Abgesehen davon,\ndaß der Gerichtsvorsitzende von dem in den §§ 243, 244\nAbs. 1 StPO vorgesehenen Gang der Hauptverhandlung aus\nZweckmäßigkeitsgründen abweichen darf, wenn - wie hier -\nder Verfahrensaufbau als solcher im ganzen gewahrt bleibt\nund diesem Vorgehen nicht widersprochen wird (vgl. BGHSt 13,\n358, 360), würde ein Verfahrensverstoß dieser Art nur den\nMitangeklagten sn betreffen. Darauf könnte sich der\nAngeklagte jedoch nicht berufen. Bei ihm ist die im Gesetz festgelegte Reihenfolge des Verfahrens eingehalten\nworden und es kann ausgeschlossen werden, daß sich die\nAbweichung im Verfahrensgang bei seinem Mitangeklagten\nin irgendeiner Weise für ihn nachteilig ausgewirkt hat.\n\n2. Die Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des\nSchuldspruchs und der dadurch veranlassten Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\na) Der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer wird von den Feststellungen nicht getragen.\nDanach wollte EEE, der mit dem Angeklagten vorher gemeinsam gezecht hatte, von diesem im Pkw nach Hause gefahren werden. Hierzu erklärte sich der Angeklagte auch\nbereit. Er hatte zwischenzeitlich in CHE denjenigen\nerkannt, der einige Jahre zuvor mit einer Anzeige wegen\nRaubes Ermittlungen gegen ihn veranlaßt hatte. Deshalb\n\n/7\n- 5 -\n\nbeschloß er, sich an ihm hierfür zu rächen. In Ausführung\nseines Entschlusses fuhr er nicht zum Wohnort des Zeugen,\nsondern in eine einsame Waldgegend. Hier zerrte er sein\nOpfer aus dem Auto und mißhandelte es zunächst mit Fäusten\nund dann mit einem Holzknüppel. Anschließend legte er Gruber ein Abschleppseil um den Hals mit der Androhung, ihn\nnunmehr aufzuhängen. Mit den Worten \"wir können es auch\nanderes machen\" hielt er jedoch damit inne und richtete\n\nan den Zeugen die Aufforderung, ihm in Zukunft \"wöchentlich oder monatlich 200 DM zu zahlen\", Nach den Feststellungen der Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er diesen Entschluß zur Erpressung erst\nfaßte, nachdem er ee ] zusammengeschlagen hatte. Die-\n\nser willigte aus Angst und in der Hoffnung, der Angeklagte\nwerde seine Drohung, ihn aufzuhängen, dann nicht wahrmachen,\nsofort ein und versprach, die geforderten Zahlungen zu leisten. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihm ab.\n\nb) Dieses Verhalten stellt keinen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer im Sinne des § 316 a Abs. 1\nStGB dar.\n\nZwar kann Täter eines solchen Delikts auch der Fahrzeugführer selbst und Angriffsobjekt der Mitfahrer sein.\nDer Angriff muß aber stets \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs!\" vorgenommen werden, d.h. unabhängig von dem objektiven Zusammenhang zwischen dem Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel und der Tat\nmuß das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung\nvon Raub, räuberischen Diebstahls oder räuberischer Erpressung im Tatplan eine Rolle spielen.\n\n-6 -\n\nAls der Angeklagte hier seinen nichtsahnenden Zechkumpanen unter der Vorspiegelung, ihn nach Hause zu fahren,\nmit seinem Kraftwagen in die einsame Waldgegend entführte\nund nach dem Aussteigen dort neben dem Fahrzeug mißhandelte, war sein einziger Beweggrund, sich an CB auf\ndiese Weise für die frühere Anzeige zu rächen. Erst nach\nBeendigung der Fahrt, nachdem der Angeklagte Gruber schon\neinige Zeit außerhalb des Fahrzeugs schwer mißhandelt hatte,\nfaßte er den Entschluß, aus der hilflosen Lage, in der sich\nsein Opfer befand, finanzielle Vorteile zu ziehen. Zu diesem Zeitpunkt bestand indessen die für die Erfüllung des\nTatbestands des § 316 a StGB erforderliche Verbindung mit\nden besonderen Verhältnissen des fließenden Straßenverkehrs\nnicht mehr.\n\nZwar reicht es aus, wenn der aus einem anderen Grunde\nunternommene Angriff gegen einen Kraftfahrzeuginsassen unter\nfortdauernder Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs in räuberischer Absicht fortgesetzt wird\n(BGHSt 25, 315, 317; vgl. auch Hübner JR 1975, 201, 202).\nImmer ist aber Voraussetzung, daß die von der räuberischen\nAbsicht getragene Handlung gerade durch die dem fließenden\nStraßenverkehr eigentümlichen Umstände ihr Gepräge erhält.\nDeshalb muß der räuberische Tatenschluß vor Beendigung der\nFahrt gefaßt sein.\n\nIm vorliegenden Fall war aber im Zeitpunkt dieses Entschlusses die Fahrt bereits beendet und damit der natürliche Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel durch das bereits einige Zeit andauernde Abstellen auf dem einsamen Waldweg abgebrochen (vgl. Krumme,\nStraßenverkehrsrecht, § 316 a Rdn. 12, 17 und 20). In vergleichbaren Fällen, in denen der Entschluß zur räuberischen\n\n/7\n\n- 7 -\n\nTat erst nach dem Anhalten des Fahrzeugs gefaßt worden\nist, hat der Bundesgerichtshof wiederholt den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bzw.\n\ndes Autostraßenraubes als nicht erfüllt angesehen (Urteil vom 30. April 1963 - 5 StR 93/63; BGHSt 24, 320;\nUrteil vom 23. September 1975 - 1 StR 309/75 in DAR 1976,\n85, 86). Deshalb kann die Verurteilung nach § 316 a StGB\nhier keinen Bestand haben.\n\nc) Das Verhalten des Angeklagten stellt jedoch eine\n- in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene - versuchte schwere räuberische Erpressung dar,\n88 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach dem geänderten\nTatplan des Angeklagten sollte das mit dem Androhen des\n\"Aufhängens\" um den Hals des Opfers gelegte Abschleppseil dazu dienen, den derart in Todesangst Versetzten zu\nGeldzahlungen zu zwingen. Nach der Vorstellung des Angeklagten hatte er zur Erreichung dieses Erfolges das Erforderliche getan. Da es zu Zahlungen nicht gekommen ist,\nliegt lediglich Versuch vor.\n\nDer Angeklagte hat hier nicht nur die bei dem Opfer\nvorhandene Zwangslage nachträglich zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. BGH NJW 1953, 1400, 1401). Er hat vielmehr\nden Willen seines Opfers in Bereicherungsabsicht dahin gebeugt, daß dieses ihm Geldzahlungen versprach. Für dieses\nVersprechen war die fortdauernde Bedrohung bestimmend, was\nder Angeklagte wußte. Darin liegt eine versuchte Erpressung\nunbeschadet dessen, daß die Todesdrohung zunächst nicht mit\nNötigungswillen und in Bereicherungsabsicht ausgesprochen\nwar (vgl. OLG Frankfurt NJW 1970, 342, 343).\n\n-8-\n\n3, Der Senat ist in der Lage, von sich aus den Schuldspruch zu ändern. In dem dem Angeklagten in Anklageschrift\nund Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) liegt zugleich auch der Vorwurf des Raubes oder eines räuberischen\nDiebstahls oder einer räuberischen Erpressung. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich anders\nals geschehen hätte verteidigen können, wenn er gemäß\n§ 265 StPO darauf hingewiesen worden wäre, daß insoweit\nnur eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberische:\n\nErpressung in Betracht kommen könnte.\n\nNach der Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch insgesamt, einschließlich der Anordnung der Maßregel, keinen Bestand haben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-29/4-str-309-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-29/4-str-309-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.958167+00:00"}}