{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-29_4_StR_224_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-29","aktenzeichen":"4 StR 224/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 224/78 URTEIL\nfa.6\nin der Strafsache\ngegen\n. den Gastwirt Walter S aus LgW, geboren am\n\n1953 in S -\n2. den Handelsvertreter Ernst B EEER aus Sch»\n\ngeboren am EEE 1949 in h\n3. den Kaufmann Kurt K aus Bi,\ngeboren am EEEEEEEB 1952 in Ge\n\n4. den Vermessungstechniker Alexander H up aus LEE.\ngeboren am 1951 in\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\ned\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel,\nHürxthal,\nDr.Knoblich,\nMaier\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus FEB als Verteidiger\nfür den Angeklagten DEM,\n\nJustizangestellter MB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BB - im Strafausspruch\nauch auf die Revision der Staatsanwaltschaft - wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 15. September 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Se und KUEEEEEEEES sowie\ndie weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft werden\nverworfen.\n\nIV\n\n3, Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\nDiese hat auch die in der Revisionsinstanz entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten HB und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten sem\nund KON zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten SW, DE, KEEB-EEE und HE wegen fortgesetzten Betruges, YEE und\nHB jeweils in zwei Fällen, KO davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dem Angeklagten BEE hat es die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der\nAngeklagten Sg, SAME und KEREEEEEE rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die auf den Strafausspruch\ngegen alle Angeklagten beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Nur\ndie Revisionen hinsichtlich des Angeklagten Bf haben Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Bm\n\n1. Der Angeklagte macht geltend, die Strafkammer sei\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, u.a. deswegen, weil\nder am Sitz des Gerichts wohnende Hilfsschöffe Ho nicht\nzugezogen worden sei und statt seiner die Hilfsschöffin Sch\nmitgewirkt habe. Die Rüge ist begründet.\n\na) Für die am 12. März 1977 beginnende Sitzung war u.a.\nder Schöffe Gerhard Pf ausselost, geladen und erschienen.\nEr wurde jedoch bei Sitzungsbeginn mit Erfolg wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt. Anstelle des ausgeschiedenen Schöffen war gemäß § 49 GVG ein Schöffe aus der Zahl der Hilfsschöffen zuzuziehen, und zwar, weil die Berufung nach der Reihenfolge\nder Schöffenliste den Sitzungsbeginn erheblich verzögert hätte,\ngemäß Absatz 2 des § 49 GVG nach derjenigen Reihenfolge, die\nsich bei Ausklammerung der nicht am Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen ergab.\n\nb) Im letzten vorausgegangenen Bedarfsfall am 9. Septenmber 1977 war der mit Nr. 19 bezeichnete Hilfsschöffe Un\nzugezogen worden. Davon hatte der Strafkammervorsitzende auszugehen, auch wenn jene Zuziehung fehlerhaft gewesen sein sollte\n(BGHSt 9, 203, 207 f; BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 1 StR 150/61\nDemnach hatte er nunmehr bei der Ladung eines Hilfsschöffen in\nfolgender Reihenfolge vorzugehen: MM (Nr. 2), Bu (Nr. 4)\nKr (Nr. 5), MORE (Nr. 6), Merz (Nr. 7), DEE (Nr. 8),\nHo (Nr. 12), KOM Nr. 13) und Schü (ir. 14). Der\nVorsitzende hat jedoch den Hilfsschöffen Ho als auswärtigen Schöffen angesehen und übergangen, weil dieser in dem\nerst kurz zuvor in die Stadt Detmeld eingemeindeten und \"zum\ngrößten Teil noch an das Fernsprechnetz Lage angeschlossenen\"\nOrtsteil Pivitsheide = Detmold 18 wohnte.\n\nc) Das war rechtsfehlerhaft. § 49 Abs. 2 GVG stellt auf den\nSitz des Gerichts, d.h. auf die Gemeinde als Gebietskörperschaf‘\nin der das Gericht ansässig ist, in dem Zeitpunkt ab, in dem\ndie Heranziehung des Hilfsschöffen erforderlich wird. Nur die\ndann \"nicht am Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen\" dürfen und müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des\n§ 49 Abs. 2 GVG übergangen werden. Da Pivitsheide am 12. März\n1977 bereits zu Detmold gehörte und somit Hay an Sitz\ndes Gerichts wohnte, hätte er berücksichtigt werden müssen.\n\nDer Vorsitzende ist nicht befugt, einen oder einige der\nam Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen ohne weiteres\nzu übergehen, nur weil ihre Berufung schwieriger und zeitraubender als diejenige der auf der Liste folgenden Hilfsschöffen ist (BGHSt 5, 73, 74).\n\nOb die übrigen ortsansässigen Hilfsschöffen in der gebotenen Reihenfolge ordnungsgemäß berufen und, soweit sie\ntelefonisch nicht erreichbar oder beim Arzt waren, schon\ndeshalb zutreffend als verhindert angesehen worden sind,\nkann hier offen bleiben (vgl. BGH} Urteil vom 6. Oktober\n1977 - 4 StR 369/74, zitiert in DAR 1978, 146, 152). Es\nsei jedoch angemerkt, daß das hier eingeschlagene Verfahren\nder telefonischen Rundfrage Bedenken erweckt (siehe auch\nBGHSt 10, 384, 385).\n\n2. Da das Urteil insgesamt zur Aufhebung führt, bedarf\nes keines Eingehens auf die weiteren Verfahrensbeschwerden\nund auf die Sachbeschwerde (vgl. hierzu nachstehend II 2).\n\nII. Die Revision des Angeklagten SEE\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind unzulässig.\n\na) Die Besetzungsrüge mit der Begründung \"die Hilfsschöffin Schütte stand nach der Reihenfolge der Schöffen nicht zur\nMitwirkung im vorliegenden Verfahren an\", genügt nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Tatsachen,\naus denen sich eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts\nergeben soll, müssen so vollständig vorgetragen sein, daß das\nRevisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift\nprüfen kann, ob die Rüge begründet ist (BGHSt 12, 243, 2,4).\n\nIrrig ist die Auffassung der Revision, die Feststellung\nder Verhinderung eines Hilfsschöffen und dessen Befreiung von\nder Mitwirkungspflicht sei Sache der Strafkammer. § 77 Abs. 3\nSatz 2 GVG meint nur die ständige Befreiung von der Dienstleistung gemäß § 52 Abs. 2 GVG. Die Berufung eines Hilfsschöffen\nund die im Zusammenhang damit eventuell gebotene Übergehung\nanderer in der Reihenfolge vorgehender Hilfsschöffen wegen\nVerhinderung - hier Entscheidung nach § 49 GVG - ist gemäß\n8 77 Abs. 3 Satz 3 GVG Sache des Strafkammervorsitzenden.\n\nb) Auch die Verfahrensbeschwerden, mit denen die ungerechtfertigte Ablehnung von Beweisamträgen beanstandet wird, leiden\nan dem Mangel, daß die Beweisamträge der Verteidigung und die\nAblehnungsgründe der Strafkammer nicht oder nicht so vollständig mitgeteilt werden, daß dem Revisionsgericht die Prüfung\nallein aufgrund der Rechtsmittelrechtfertigungsschrift möglich\nwäre (BGHst 3, 213, 214). Bezugnahmen auf den Inhalt der Akten\nsind insoweit unstatthaft.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet,\n\nNach den widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen der\nStrafkammer über die Einzelheiten der Werbe- und Verkaufsaktione\nder Angeklagten sind die daraus gezogenen Schlußfolgerungen möglich und verstoßen weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze. Zwingend brauchen die Folgerungen nicht zu sein. Haben\naber die Angeklagten bei den von ihnen um Bücherspenden angesprochenen Geschäftsleuten durch die Verwendung der Empfehlungsschreiben der Schulen und der mit \"Stiftungserklärung\" und mit\n\"Patenschaft\" überschriebenen Auftragsformulare den falschen\nEindruck erweckt, daß es sich hier um eine \"breit angelegte\nAktion zur Förderung und Fortbildung der Jugend an den Schulen!\"\nhandelt und daß \"der Hauptteil des Geldes in Form von Büchern\nden Schulen .„.. zugute kommen würde\", so ist der Betrugstatbe-\n\nstand (§ 263 StGB) erfüllt. Denn die Angeklagten waren sich\nbewußt, \"daß sie durch ihre Tätigkeit und die ihrer Vertreter\ndie möglichen Spender über die eigentliche Zielsetzung ihres\nUnternehmens täuschten, nämlich einen beträchtlichen Gewinn\naus ihrer Werbung zu ziehen, und daß sie hierdurch bei den\nSpendern, die an eine gemeinnützige Aktion glaubten, einen\nIrrtum hervorriefen. Die Angeklagten waren sich darüber im\nklaren, daß gerade durch diesen Irrtum die Geschäftsleute\n\nund Firmeninhaber eine Vermögensverfügung treffen würden\n\noder noch könnten und daß sie dadurch einen unmittelbaren\nVermögensschaden erleiden würden oder könnten. Die Angeklagten hatten auch die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, denn es kam ihnen auf die Erzielung eines Gewinnes an, den sie ohne den falschen Schein, den sie setzten, nicht\nhätten erzielen können. Schließlich war den Angeklagten nach\nder Überzeugung der Kammer auch bekannt, daß sie sich diese\nVermögensvorteile auf diese Weise nicht verschaffen durften.\nDie Unlauterkeit ihrer Geschäftsmethoden war offensichtlich.\"\n(UA 55).\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Km.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht erkennen. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu II 2 Bezug genommen.\n\nIV, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch gegen\ndie Angeklagten Sup, KÜEEEEE und Heap angreift, hat sie\nkeinen Erfolg. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters,.\nDie Strafzumessungsgründe hinsichtlich dieser Angeklagten\nsind weder unvollständig noch lassen sie Rechtsfehler erkennen.\n\nIm Hinblick auf die gegen den Angeklagten B verhängte Strafe rügt dagegen die Staatsanwaltschaft mit Recht,\ndaß die Strafkammer das Verhalten dieses Angeklagten unter\nder Wirkung früher gegen ihn verhängter und zur Bewährung\nausgesetzter Strafen unvollständig und einseitig zu seinen\nGunsten gewürdigt hat. Es trifft zwar zu, daß er, nachdem\ner vom Landgericht Traunstein am 1. Oktober 1970 zu einer\nJugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, die\nBewährungszeit für den später ausgesetzten Strafrest erfolgreich durchgestanden hat. Schon in diesem Zusammenhang\nwar jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, daß zwischen dem\nErlaß jenes Strafrestes und dem Beginn des jetzt zur Erörterung stehenden fortgesetzten Betruges (Oktober 1973) nur\neine kurze Zeit gelegen haben kann. Insbesondere hat aber\ndie Strafkammer unerörtert gelassen, daß der Angeklagte sich\neiner zweiten Strafaussetzung, nämlich der für die dreimonatige\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom\n17. Dezember 1973, nicht würdig erwiesen, sondern den jetzt\nabzuurteilenden fortgesetzten Betrug im Lauf der dafür festgesetzten Bewährungszeit begangen hat. Darin, daß die Straf-\n\nfv\n\nkammer diesen sowohl für das Strafmaß als auch für die\n\nFrage der Strafaussetzung bedeutsamen Umstand nicht be-\n\nrücksichtigt hat, liegt hier ein Rechtsfehler.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-29/4-str-224-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-29/4-str-224-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.934006+00:00"}}