{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-28_4_StR_305_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-28","aktenzeichen":"4 StR 305/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 305/78 BESCHLUSS\n/£ ? G t\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Exportkaufmann Friedhelm Hermann B EEE\n\naus DE, dort geboren am EEE 1952,\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.2.\n\n7\n\n—\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n12. Dezember 1977 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer\nVerfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat\nlediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch\nrichtet.\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Auch\nder Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\nInsoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 6. Juni 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist.\n\nZu Recht beanstandet die Revision dagegen den\nStrafausspruch. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung \"zu Ungunsten des Angeklagten\" berücksichtigt, |\n\"daß die Fahrt zu seiner Mutter, um die Zeit zu überbrücken, bis er seine Ehefrau von deren Arbeitsstelle\nabholen konnte, in gar keiner Weise notwendig war\",\nDas ist fehlerhaft. Das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit, ohne daß hierfür eine Notwendigkeit besteht, gehört zum Regeltatbild des § 315 c StGB. Umstände,\ndie im Regelfall einer Tatbestandsverwirklichung vorliegen, dürfen aber nicht strafschärfend verwertet werden\n(vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1971, 362; 1976, 14; BGH,\nBeschluß vom 8. Juni 1978 - 4 StR 262/78 -). Der Strafausspruch kann schon aus diesem Grund nicht bestehen\nbleiben. Im übrigen ist auch nicht auszuschließen, daß\nsich diese fehlerhafte Erwägung auf die Entscheidung\nüber die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung aus- |\ngewirkt hat, die gerade bei einem Ersttäter eine be- i\nsonders eingehende Abwägung erfordert.\n\nZU\n\nDas Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\nDamit entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein wird.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-28/4-str-305-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-28/4-str-305-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.914398+00:00"}}