{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-16_4_StR_289_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-16","aktenzeichen":"4 StR 289/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nl StR 289/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranfahrer Ulrich Hans PB aus\n\nSEM. geboren am EEE 1951 in \"MH,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a,\n\nYa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 14. Februar 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit\nmit gewerbsmäßigem Schmuggel zu drei Jahren und drei\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren\nentzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat mit der auf die Verletzung\ndes § 52 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\nNach der Sitzungsniederschrift muß davon ausgegangen\nwerden, daß die Zeugin Rita ZUR wecer vor noch während\nihrer Vernehmung darüber belehrt worden ist, daß sie auch\nals geschiedene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten\nHubert Zilinski nach § 52 StPO das Recht habe, das Zeugnis\n\nzu verweigern. Eine solche Belehrung ist ausweislich der\nNiederschrift vielmehr erst im Anschluß an ihre Vernehmung,\nersichtlich im Hinblick auf das ihr nach § 63 StPO zustehende Eidesverweigerungsrecht, erfolgt. Wie sich aus den\nAkten ergibt (vgl. Bl. 37 d.A.), ist wegen des hier abgeurteilten Sachverhalts jedenfalls vorübergehend gegen\nihren Ehemann und gegen den Angeklagten ein einheitliches\nErmittlungsverfahren anhängig gewesen. Zwar sind dann gegen\nbeide gesonderte Verfahren geführt worden. Das durch die\nEhe begründete Zeugnisverweigerungsrecht ist dadurch aber\nnicht untergegangen. Denn wenn sich ein zusammenhängendes\neinheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte\nrichtet, der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem\nAngehörigenverhältnis steht, so ist er zur Verweigerung\ndes Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern - wie hier - der Sachverhalt, zu dem er auSssagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 7,\n194), Es reicht dabei aus, wenn hinsichtlich desselben\nhistorischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden\nPersonen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine\nprozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das\nVerfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger\nder Zeuge ist, abgetrennt, rechtskräftig abgeschlossen\noder eingestellt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November\n1977 - 2 StR 240/77 - mit weiteren Nachweisen). Die Zeugin\nRita A] war deshalb als geschiedene Ehefrau des\nfrüheren Mitbeschuldigten auch im Verhältnis zu dem Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Sie\nhätte daher nach § 52 Abs. 3 StPO entsprechend belehrt\nwerden müssen.\n\nAG\n\nDas Urteil kann auf der Unterlassung dieser Belehrung\nberuhen. Es muß deshalb aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz im Schuldspruch anzugeben ist, welcher\nStraftatbestand dieses Gesetzes verwirklicht worden ist\n(vgl. hierzu Schmidt in MDR 1978, 5).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-16/4-str-289-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-16/4-str-289-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.514970+00:00"}}