{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-16_4_StR_269_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-16","aktenzeichen":"4 StR 269/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 269/78 URTEIL\n\ne'\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Friedrich Wilhelm E EEE ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am (EEE 19:9\n\nin ICE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nPL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nals\n\nals\n\nals\n\nals\n\nfür\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nbeisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ME, CENENEEEEEB/ Rhein,\n\nVerteidiger,\n\nJustizangestellter MB\n\nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 1978\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n74\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nversuchter und wegen vollendeter Vergewaltigung zu sechs\nJahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision,\ndie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) darin, daß die Strafkammer am\nzweiten Verhandlungstag vor der Vernehmung der Zeugin\nAngelika MED, dem Opfer der vollendeten Vergewaltigung, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen hat (§ 172 Nr. 1 GVG), ohne dabei\nausdrücklich die Dauer des Ausschlusses anzugeben. Nur\nder Tatrichter kann aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände vorliegen, die einen Ausschluß nach dieser Bestimmung\nrechtfertigen und auf welche Verfahrensvorgänge sie sich\nauswirken können. Er entscheidet deshalb nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen nicht nur darüber, ob der Ausschließungsgrund des § 172 Nr. 1 GVG vorliegt, sondern\nauch über die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit.\nDas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (RGSt 26, 395, 396;\n\n66, 113; BGH, Urteil vom 7. Juni 1977 - 5 StR 254/77 -).\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n„u-\n\nEin Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit nach 8 172 GVG ist auslegungsfähig (vgl.\nauch BGH, Urteil vom 7, Mai 1974 - 1 str 72/74). Ist\ndie Dauer des Ausschlusses nicht ausdrücklich angegeben, ist er dahin auszulegen, daß er alle Verfahrensvorgänge umfassen soll, bei denen sich der Ausschließungsgrund auswirken kann. Das war nach der Sitzungsniederschrift hier erkennbar die gesamte weitere Beweisnahme.\nZunächst hatte die Strafkammer die versuchte Vergewaltigung zum Nachteil von Waltraud vOREEB penandelt (Zeugen Waltraud, Petra, Albin und Emil VB). Dann hatte\nsie die Sozialarbeiterin Doris Disqu& als Zeugin vernommen, der sich der Angeklagte nach der Tat an Angelika WE anvertraut hatte (ua 11). Mit der Vernehmung des Opfers der vollendeten Vergewaltigung begann\nsie nunmehr mit der Aufklärung des zweiten TatkomplexeS.\nDarin, daß sie den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht\nauf die Vernehmung dieser Zeugin beschränkte, sondern\nauf die gesamte, mit dem zweiten Tatvorwurf im Zusammenhang stehende weitere Beweisaufnahne einschließlich\nder Erörterung des Inhalts der Beiakten, der Anhörung\ndes Sachverständigen und der Verhandlung über das gegen\nihn angebrachte Ablehnungsgesuch erstreckte, liegt kein\nErmessensfehler.\n\n>, Die Verteidigung ist nicht unzulässig beschränkt worden (8 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 Abs. 166,\nArt. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK).\n\nDie Vorstrafakten, um deren Übersendung in\nseine Kanzlei der Verteidiger vor der Hauptverhandlung\nmehrmals erfolglos gebeten hatte, konnten nur mit Mühe\n\n74\n\nbeigezogen werden und haben dann bis zum 18. Dezen-\n\nber 1977 dem Sachverständigen Dr. MOB zur Erstattung\nseines Gutachtens über die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Verfügung gestanden. Nun ist es allerdings\nunerfindlich, weshalb nach Wiedereingang der Akten bei\nGericht am 5. Januar 1978 der Strafkammervorsitzende den\nVerteidiger hiervon nicht unterrichtet hat. Dieser hatte\nzwar keinen Rechtsanspruch auf Überlassung der Akten in\nseine Geschäftsräume (8 147 Abs. 4 StPO); die Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu gewähren (vgl. Nr. 189\nAbs. 3 RiStBV). Auch ist es Sache des Verteidigers und\nnicht des Gerichts, sich zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung um die dazu notwendige Kenntnis des\nInhalts der Akten (BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR\n540/77), d.h. um die Einsichtnahme bei Gericht oder um\ndie Herstellung von Ablichtungen durch das Gericht gegen Erstattung der Auslagen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 - & StR 594/77) zu bemühen. Gleichwohl hätte es\nim vorliegenden Fall nahegelegen, den Verteidiger auf\ndie nunmehr bestehende tatsächliche Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten bei Gericht hinzuweisen.\n\nDas bedarf indessen keiner näheren Erörterung,\nweil die Vorstrafakten dem Verteidiger jedenfalls nach\nBeginn der Hauptverhandlung in einem für eine sachgerechte Verteidigung ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt worden sind und deshalb sein Antrag, \"das Verfahren nicht morgen fortzusetzen, sondern frühestens nach\nAblauf von drei Tagen\", im Ergebnis mit Recht abgelehnt\nworden ist. Dabei kann dahinstehen, ob alle im Ablehnungsbeschluß angeführten Gründe die Entscheidung zu tragen vermögen. Jedenfalls reichte die dem Verteidiger zur\n\nDurchsicht der in Betracht kommenden Vorstrafakten zur\nVerfügung gestellte Zeit vom 2L. Januar 1978 15.10 Uhr\nbis zum 25. Januar 1978 8.30 Uhr (Bad. I Bl. 184, 186,\n187 d.A.) auch unter Berücksichtigung aller vom Verteidiger angeführten uründe aus. Von Bedeutung davon waren\nvor allem das Gutachten Dr. FÜR von 11. Januar 1966\nund die sich mit diesem Gutachten auseinandersetzenden\nUrteile in den Sachen Ls 22/66, 88/66 und 66/69. Wenn\nder Verteidiger nach Durchsicht dieser Unterlagen und\nder einschlägigen Literatur die Einholung weiterer\nzweckdienlicher Informationen für notwendig gehalten\noder vor der Weiterverhandlung am 25. Januar 1978 keine\nGelegenheit zur Rücksprache mit dem Angeklagten gehabt\nhaben sollte, hätte er dies zu Beginn dieser Verhandlung\nvorbringen müssen. Das ist indessen nicht geschehen.\nNach dem Inhalt der Vorstrafakten, insbesondere dem Gutachten Dr. FÜR, der damals ebenfalls zu einer Bejahung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt war, kann auch von \"völlig neuen und offenen\nGesichtspunkten im Bezug auf die Persönlichkeit des Angeklagten\" keine Rede sein. Es liegt deshalb weder eine\nnennenswerte Beschränkung der Verteidigung noch eine unfaire Verhandlungsführung des Gerichts vor.\n\n3, Zu Unrecht beanstandet die Revision die\nZurückweisung des gegen den Sachverständigen Medizinaldirektor Dr. Mil angebrachten Ablehnungsgesuches\n(88 74, 24 StPO).\n\nFür die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter\ndas einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der\nHauptverhandlung nit Recht zurückgewiesen hat, gelten\n\n74\n\nnicht die Grundsätze der Beschwerde, sondern die der Revision (BGHSt 8, 226, 232; BGH, Urteil vom 6. Januar 1976\n- 5 StR 284/75). Das Revisionsgericht kann daher nicht\nnachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sondern nur, ob\nseine Entscheidung auf Rechtsirrtum beruht. Danach ist\ndie Prüfung der (Rechts-) Frage, ob die zur Begründung\neines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines\nSachverständigen begründen können zwar vom Standpunkt des\nAngeklagten aus vorzunehmen (vgl. auch BGH NJW 1965, 2017,\n2018). Das bedeutet jedoch nicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei. Der Angeklagte muß vielmehr\nvernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen,\ndie jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957,\n68). Maßgebend ist also allein, ob der Angeklagte bei\nvernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu der - wenn auch irrigen - Ansicht gelangen konnte,\nDr. Müß werde bei Erstellung seines Gutachtens nicht\nunbefangen sein (vgl. BGH NJW 1969, 2293 mit Nachw.).\nDiese Frage hat die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen verneint.\n\nNach der von der Strafkammer eingeholten und\nals glaubhaft angesehenen Äußerung von Dr. MU hat dieser den Angeklagten bei seiner ersten Untersuchung ermahnt, nicht unklug zu sein und die Wahrheit zu sagen\nund ihn darauf hingewiesen, daß er in ein psychiatrisches\nKrankenhaus eingewiesen werden könne, wenn er seine erste\nEinlassung aufrechterhalte. Die Erteilung dieses Rates\nanläßlich einer Untersuchung nach § 81 a StPO hielt sich\n\nim Rahmen der Aufgaben eines Sachverständigen zur Gewinnung\nfür die Abgabe seines Gutachtens notwendigen tatsächlichen\nFeststellungen. Ihr konnte deshalb bei vernünftiger Betrachtung nicht entnommen werden, der Sachverständige\n\nwerde bei Abgabe seines Gutachtens nicht unbefangen sein.\n\nNach der von der Strafkammer weiter als glaubhaft angesehenen Äußerung des Sachverständigen ist\nDr. Müßß pei der in Rede stehenden Verordnung der Medikamente von vorhandenen Kopfschmerzen des Angeklagten\nausgegangen und hat in diesem Zusammenhang nicht von Simulieren gesprochen. Insofern fehlt jeglicher Anhaltspunkt\nfür eine Besorgnis der Befangenheit.\n\nBezeichnenderweise hat denn auch der Angeklagte gegen die Anordnung der (zweiten) Untersuchung durch\nDr. Mu (5 § 1 StPO), die der Erstattung eines\nschriftlichen Gutachtens zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit diente, keine Einwendungen erhoben.\n\n4, Die Aufklärungspflicht ist nicht dadurch\nverletzt, daß die Strafkammer den Beweisamtrag des Verteidigers auf Anhörung des Hans-Jürgen Fuß als Zeugen\nals unzulässig zurückgewiesen hat (§ 244 Abs. 2 StPO).\nIn das Wissen von Fuß war lediglich die Tatsache gestellt worden, \"daß er an der Zeugin VE nit deren Einverständnis im Beisein des Angeklagten geschlechtliche Handlungen vorgenommen\" habe. Ausweislich des Beschlusses über die Ablehnung des Beweisamtrages standen\nnach den eigenen Angaben des Angeklagten lediglich Berührungen von Brust und Schenkeln der Zeugin in Rede.\n\nder\n\nAus einer Duldung solcher Handlungen seitens eines anderen läßt sich vernünftigerweise nicht folgern, Angelika\nMORE sei (auch) mit einem Geschlechtsverkehr und\ndazu noch mit dem Angeklagten einverstanden. Auch der Angeklagte hat dies nicht angenommen; sonst hätte er nicht\nvom Beginn des eigentlichen Tatgeschehens an brutale\nGewalt angewendet (UA Bl. 9, 410). Die Verneinung eines\nminder schweren Falles (8 177 Abs. 2 StGB) unter anderen\nmit der Feststellung, daß \"dem Angeklagten von seinen\nOpfern keinerlei Veranlassung für seine Taten gegeben\"\nworden sei (UA 16), ist deshalb nicht angreifbar.\n\n5. Der Beweisamtrag des Verteidigers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur\nFrage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist von der Strafkammer aus den Gründen des 5 24h\nAbs. 4 Satz 2 StrO in rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise abgelehnt worden. Die Einwendungen der Revision\nhierzu sind unbegründet.\n\n- 10 -\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat weder zum\n\nSchuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklag-\n\nten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-16/4-str-269-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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