{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-16_4_StR_266_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-16","aktenzeichen":"4 StR 266/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 266/78 BESCHLUSS\n6:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Tiefbauunternehmer Otto U um\naus HM, geboren an ME 1926 in Heam,\n\n2. die Buchhalterin und Hausfrau Magdalene U (suEEEEEEEEEEEEEEE\ngeborene BB aus HM, dort geboren am EEE 1925,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\n.2- 72\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 1977 in\nden Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener sexueller Nötigung je zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.\nIhre Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts rügen, haben nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,\nAuch die auf die Sachrügen erfolgte Nachprüfung der Schuldsprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf das Antragsschreiben\ndes Generalbundesanwalts vom 19. Mai 1978 verwiesen.\n\nDie Strafaussprüche begegnen dagegen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, von\nwelchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist.\n\n1. Beim Angeklagten Otte U hat es zu seinen\nGunsten berücksichtigt, \"daß er einschlägig nicht vorbestraft ist und daß er im Tatzeitpunkt nicht unerheblich\nalkoholisiert war\"! (UA 10). Bei einem zugrundegelegten\nBlutalkoholgehalt von mindestens 2,16 o/oo und höchstens\n3,2 o/oo sei \"nicht auszuschließen, daß er gemäß § 21 StGB\nin seiner Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich eingeschränkt war\". Strafmildernd hat die Strafkammer ferner\ngewertet, daß der vom Zeugen ausgegangene Widerstand\nnicht erheblich\" und er \"für den Angeklagten ein leichtes\nOpfer war\" (UA 10).\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das\nLandgericht bei der Strafzumessung von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB tatsächlich Gebrauch\ngemacht hat. Ihnen kann ferner nicht entnommen werden, ob\nes das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von\n8 178 Abs. 2 StGB geprüft und abgelehnt hat. Angesichts\nder zur Tatzeit nicht auszuschließenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten EEE und der\nübrigen ausdrücklich hervorgehobenen Milderungsgründe kann\ndie Annahme eines minder schweren Falles nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 813; Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 156/78).\n\n2. Die Erwägungen zu § 178 Abs. 2 StGB gelten auch\nfür die ebenfalls nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte\nMagdalene UEEED. Zwar wurde bei ihr keine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB festgestellt,\n\n72\n\ndie Strafkammer weist aber zu ihren Gunsten darauf hin,\n\"daß nicht sie die treibende Kraft war, sondern ihr Ehemann\" und daß sie selbst \"nicht unmittelbar gewalttätig\ngeworden\" ist (UA 11). Da das Landgericht bei der Angeklagten Magdalene Ui auf dieselbe Strafe erkannt\nhat, wie bei ihrem Ehemann, gibt es damit zu erkennen, daß\nes den Grad ihres Schuldanteils etwa gleich hoch bemißt.\nAus diesem Grunde kann nicht ausgeschlossen werden, daß\n\ndie Strafkammer bei Anwendung des sich aus § 178 Abs, 2 StGB\nergebenden Strafrahmens auf die Tat des Ehemannes auch hinsichtlich der Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\n3, Das Urteil ist daher in den Strafaussprüchen aufzuheben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-16/4-str-266-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-16/4-str-266-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.466689+00:00"}}