{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-16_4_StR_144_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-16","aktenzeichen":"4 StR 144/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 144/78 BESCHLUSS\n16.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Harun S EB , geboren am\n\nGEBE 1943 in KO (Türkei), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n/E\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nund die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die\n\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\nAuch der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen\n\n- 3 -\n\ndes Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom\n>24, Mai 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder\nschweren Falles unter anderem mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe nicht, \"auch während der\nHauptverhandlung nicht\", erkennen lassen, \"daß er sein\nVerhalten bereute und die Verletzung bedauerte\". Das ist\nfehlerhaft. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Von\neinem leugnenden Angeklagten kann die Bekundung von Reue\nund Bedauern nicht erwartet werden, denn er kann, wenn\ner seine Verteidigungsposition nicht gefährden will, solche Gefühlsregungen nicht zu erkennen geben (vgl. BGH,\nBeschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77 - mit weiteren\n\nNachweisen).\n\n757\n-u-\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Ein-\n\nziehung, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein\nwird,\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-16/4-str-144-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-16/4-str-144-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.450948+00:00"}}