{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-15_4_StR_282_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-15","aktenzeichen":"4 StR 282/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_282/78 BESCHLUSS\nTE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus\n\nden Kaufmann Heinz-Werner S EEE\nBEE, dort geboren am EEE 1947, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n73\n\nDer h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n8. Februar 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante\nund mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß ihm für immer keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer geriet\nder Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, auf\neiner nächtlichen Fahrt mit einem Pkw Marke Jaguar XJ 6\nin eine Verkehrskontrolle. Der Angeklagte bemerkte den\n\netwa einen halben Meter links von der Straßenmitte - in\nFahrtrichtung des Angeklagten gesehen - im Lichtkreis\neiner Straßenlampe stehenden, den beleuchteten Anhaltestab schwenkenden POM JR und hielt etwa 10 m vor\ndiesem an. Um einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis zu entgehen, wollte er flüchten. Er schaltete die Scheinwerfer aus, legte bei dem mit Halbautomatik ausgestatteten Pkw den Stadtgang ein und steuerte\nihn unter Beschleunigung mit Vollgas auf die linke Fahrbahnseite, \"um links neben dem Zeugen IMDB vorbeizufahren\" (UA 6, 7). Dies gelang ihm, jedoch nur in einem\nAbstand von 1/2 bis 3/4 m, so daß der Wagen den von JR\nWEB immer noch hin und her geschwenkten Anhaltestab traf\nund am Haltegriff abbrach. In diesem Augenblick sprang\nPOM ICE zur Seite und kam zu Fall.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen vorsätzlicher Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht.\n\nWie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, werden nach der Neufassung der 88 315 ff\nStGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl IS. 921) solche\nEingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr\nvornimmt, grundsätzlich nicht von § 315 db StGB, sondern\nvon § 315 c StGB erfaßt. Etwas anderes gilt nur dann,\nwenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in\nverkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und zur Vornahme eines den Begehungsformen des\n\n73\n\n§ 8 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs mißbraucht (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39,\n\nDie Feststellungen der Strafkammer, nach denen der Angeklagte \"neben\" dem Polizeibeamten \"vorbeizufahren\" beabsichtigte, lassen zwar ein grob verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten erkennen. Ein bewußt\nzweckwidriger und in verkehrsfeindlicher Einstellung vorgenommener Einsatz des Fahrzeugs - wie etwa in den Fällen der Einwirkung auf einen anderen, um diesen zu Verlassen der Fahrbahn zu zwingen (vgl. BGHSt 22, 6, 8;\n\n22, 67; 26, 176) - ist damit aber nicht dargetan. Die\nvon der Strafkammer angestellten hypothetischen Erwägungen (UA 11, 12), mit denen sie sich vom Sachverhalt\nentfernt, ergeben nichts anderes. Das Vorliegen der oben\nerwähnten Voraussetzungen kann auch nicht den \\usführungen entnommen werden, der Angeklagte habe durch \"Zufahren auf den Polizeibeamten\" (UA 12) diesen \"zwingen\"\nwollen, \"die Straße freizugeben\" (UA 11). Damit setzt\nsich die Strafkammer vielmehr in Widerspruch zu der ursprünglichen Feststellung, die dahin aufzufassen ist,\nder Angeklagte habe den Polizeibeamten an dessen Standort unbehelligt lassen wollen.\n\nDie aufgezeigten Unklarheiten in dem Urteil\nnötigen zu seiner Aufhebung. Auch die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbean-\n\nte wird von den unzureichenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite des Tatgeschehens in\nFrage gestellt (vgl. Schönke-Schröder 17. Aufl. § 113\nRdn. 44; BGH bei Dallinger MDR 1955, 144).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-15/4-str-282-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-15/4-str-282-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.431730+00:00"}}