{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-08_4_StR_262_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-08","aktenzeichen":"4 StR 262/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"L\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 262/78 BESCHLUSS\n\nPb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josef D CE zus MER,\ngeboren am EEEEEB 1951 in Fam,\n\nwegen Vergewaltigung u.a,\n\n-2- 70\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 24. Januar 1978\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nHinsichtlich der Unbegründetheit der Verfahrensrüge\nwird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 22, Mai 1978 Bezug genommen. Der Schuldspruch\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen ist der Revision\nzuzustimmen, soweit sie mit ihren Ausführungen eine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB behauptet. Die strafschärfende\nBerücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte bereit\nwar, \"die demütigende und mit Angst und Schrecken verbundene\nLage beider Zeuginnen hinzunehmen\", gehört zum Regeltatbild\ndes § 177 und auch des § 178 StGB. Umstände, die, wenn\nauch nicht notwendigerweise, aber doch im Regelfall einer\nTatbestandsverwirklichung vorliegen, dürfen jedoch nicht\nstrafschärfend verwertet werden (vgl. BGH bei Dallinger\n\nMDR 1971, 362; 1976, 14). Die gleichen Bedenken bestehen\nauch gegen die strafschärfende Verwertung der Tatsache,\ndaß der Angeklagte der Zeugin Fri \"sogleich einen\nSchlag mit der Faust ins Gesicht versetzte\". Wegen dieses\nVorgehens ist der Angeklagte zusätzlich nach § 223 StGB\nverurteilt worden.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die verhältnismäßig\nhohe Strafe auch auf diese Verstöße gegen § 46 Abs. 3 StGB\nzurückzuführen ist, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-08/4-str-262-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-08/4-str-262-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.264209+00:00"}}