{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-01_4_StR_242_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-01","aktenzeichen":"4 StR 242/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1, StR 242/78 URTEIL\n\n16\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Hans-Dieter DEE aus ie _)\ndort geboren an EEE 4948, zur Zeit in Strafhaft\nin der JVA DB»\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor CORE Dei Ger Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 8. Dezember 41977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen\ndreier am 27. Januar 1976, 30. Januar 1976 und am 15. März\n1976 begangener Körperverletzungen Freiheitsstrafen von\n5, 8 und 10 Monaten festgesetzt. Es hat dann nach Auflösung einer durch Urteil des Landgerichts Essen vom\n24, September 1976 (KLs 70 Js 317/76) ausgesprochenen\nGesamtfreiheitsstrafe, die es in Wegfall gebracht hat,\nunter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976 (Ns 8 Ls 7/73) verhängten Einzelstrafen von 7 und 6 Monaten (Tatzeiten: 2. Juni 1972 und\n1. August 1974) mit den Einzelstrafen von 5 und 8 Monaten\nfür die Taten vom 27. und 30. Januar 1976 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr 2 Monaten gebildet. Ferner\nhat es unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Essen vom 24, September 1976 (KLs 70 Js 317/76)\nverhängten Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für eine\nam 7. Januar 1976 begangene Straftat mit der Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten für die Körperverletzung vom\n15. März 1976 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von\n2 Jahren 10 Monaten festgesetzt,\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie ist beschränkt auf den Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\na) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe beruht auf einer\nfehlerhaften Anwendung des § 55 StGB. Nach dieser Vor-\n\nschrift soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten\nin verschiedenen Strafverfahren abgeurteilt werden, SO\ngestellt werden, als wenn alle Taten in einem und zwar\ndem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden\nwären (BCHSt 15, 66, 69). Der Richter hat sich daher\nauf den Standpunkt zu stellen, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verurteilung zur Aburteilung vorgelegen hätten. Die Taten,\ndie vor dem frühesten Urteil begangen wurden, können\nund müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen\n\nin die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen werden (BGH\nGA 1956, 50; GA 1963, 374, 375).\n\nb) Die jetzt vom Landgericht abgeurteilten Taten sind\nteilweise, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil\nKlöwer am 27. und 30. Januar 1976, vor dem Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 2. März 1976 (Ns 8 Ls 7/73) begangen worden. Dasselbe gilt für die vom Landgericht Essen\nim Verfahren KLs 70 Js 317/76 am 24. September 1976 abgeurteilte Einzeltat (Tatzeit: 7. Januar 1976). Nur die\ndritte im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Tat\n(Körperverletzung zum Nachteil HER an 15. März 1976)\nist nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März\n1976 begangen worden. Der Angeklagte ist deshalb so zu\nstellen, als ob am 2. März 1976 alle bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten abgeurteilt worden wären. Dies\nbedeutet, daß die Strafkammer aus den Einzelstrafen der\nVerurteilung des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976,\naus der Einzelstrafe der Verurteilung des Landgerichts\nEssen vom 24, September 1976 und den Einzelstrafen für die\nKörperverletzungen vom 27. und 50. Januar 1976 eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen. Die am 15. März 1976 be-\n\ngangene Körperverletzung zum Nachteil FEB ist nicht\ngesamtstrafenfähig, da sie nach der Verurteilung vom\n\n>, März 1976 durch das Landgericht Dortmund begangen wurde.\nDas Urteil ist daher in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen, insoweit auch auf die Revision des Angeklagten,\naufzuheben,\n\nc) Bei seinen vorstehenden Ausführungen hat der\nSenat unterstellt, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Witten vom 25. August 1973 - 5 CS 292/73 -\nwegen eines im Dezember 1972 begangenen Diebstahls bereits\nbezahlt oder vollstreckt worden ist. Anderenfalls hätte\n\nmit der Strafe wegen der Tat vom 2. Juni 1972, die Gegenstand der vorliegenden Gesamtstrafenbildung ist, eine\nweitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen.\n\n2. Die unbeschränkt eingelegte weiter gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht\nwird. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-01/4-str-242-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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