{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-06-01_4_StR_125_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-01","aktenzeichen":"4 StR 125/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 125/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans KÜCEB zus WEM, dort\ngeboren am MEIN 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nv8\n\n-2- 62\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 1. Juni 1978 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 8, November 1977\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden\nist, sowie im Strafausspruch,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-\n\nkammer - des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nZur Sachbeschwerde hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann nicht\nbestehen bleiben. Eine Verdeckung der versuchten vergewaltigungstat hätte der Angeklagte nur dadurch erreichen\nkönnen, daß er sein Opfer vollständig zum Schweigen gebracht hätte, d.h. aber töten wollte. Damit verträgt es sich\nnicht, daß die Jugendkammer bei dem Angeklagten nur bedingten\n\nVorsatz annimmt (UA Bl. 19). Bedingter Vorsatz setzt einen\nSachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder anstrebt noch als notwendige\nFolge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur für möglich\nhält und billigt (BGHSt 21, 238; BGH, Beschluß vom 1. September 1976 - 2 StR 381/76 -; BGH, Urteil vom 6. Juli 1977\n- 3 StR 190/77 -). Insoweit kann das Urteil daher keinen\nBestand haben. Die Jugendkammer wird damit auch erneut über\nden Strafausspruch zu befinden haben.\n\nIm übrigen deckt die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n-h- LH\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen\nsein, ob der Angeklagte grausam gehandelt hat.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-01/4-str-125-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-01/4-str-125-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.081148+00:00"}}