{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-30_4_StR_50_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-30","aktenzeichen":"4 StR 50/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"L3L\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 50/78 BESCHLUSS\n\nIn,‘\n„U Bar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJonny MO zus vg, geboren\nam EEE 1952 in ZU, Kreis HM,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nIL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 1978\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Januar 1978 wird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht\ngeringer Menge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nund das bei dem Angeklagten sichergestellte Heroin eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Voraussetzungen für die Verwerfung der Revision\nals unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO) lagen nicht vor. Erst\nnachdem der Verteidiger seine schriftliche Vollmacht am\n\n16. Februar 1978 zu den Akten gebracht hat, konnte\n\nihm das Urteil - nunmehr wirksam (§ 145 a Abs. 1 StPO) -\nzugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in\n\nLauf gesetzt werden. Die Frist ist durch die am 17. Januar 1\nbei Gericht eingegangene Revisionsrechtfertigungsschrift\ngewahrt,\n\nDer ebenfalls am 17. Januar 1978 bei Gericht eingegangene Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision ist deshalb gegenstandslos. Er\nist jedoch als - zulässiger - Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO\nanzusehen und führt als solcher zur Aufhebung des die\nRevision nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfenden Beschlusses\ndes Landgerichts vom 6. Januar 1978.\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß\ndas Landgericht das Hauptverfahren auf der Grundlage\neiner unzulässigen Anklageschrift eröffnet und seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe, kann er keinen Erfolg\nhaben,\n\nIn der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, eine mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nzehn Jahren bedrohte Straftat in einer Vielzahl von Einzelakten fortgesetzt handelnd begangen zu haben, und zwar\nunmittelbar nach Teilverbüßung einer einschlägigen Vorstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten innerhalb der\nfür den ausgesetzten Strafrest bestimmten Bewährungszeit,\nDaraus ergibt sich unzweifelhaft, daß die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten zu Freiheitsstrafe\nvon mehr als drei Jahren erwartet. Offensichtlich hat die\nStrafkammer in derselben Annahme und damit ohne Rechts-\n\n_u- LIE\n\nfehler ihre Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 in Verb.\n\nmit § 24 Abs. 1 GVG bejaht (vgl. auch BVerfG NJW 1959,\n871, 872). Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ist\neine Abgabe an das Schöffengericht nicht mehr zulässig\n(vgl. § 269 StPO). Mit der Revision kann dementsprechend\nnicht geltend gemacht werden, daß ein Gericht niederer\nOrdnung zuständig gewesen wäre (BGHSt 9, 367, 368; 21,\n334, 358; BGH GA 1970, 25, 240).\n\n3, Zu Recht beanstandet die Revision mit der Aufklärungsrüge u.a., daß die Strafkammer zum Teilakt a)\nder fortgesetzten Tat die Beweisaufnahme nicht auf den\nerreichbaren unmittelbaren Tatzeugen Walter Thomas erstreckt hat.\n\nDer Angeklagte hat die ihm in der Anklageschrift\nvorgeworfenen Heroinverkäufe an Patricia CHE und deren\nVerlobten Walter TB im wesentlichen bestritten und\nnur eingeräumt, dem mit ihm befreundeten Walter Thomas\nbei Besuchen gelegentlich mit eigenem Heroin in geringer\nMenge ausgeholfen zu haben, Patricia WW hat als Zeugin\nin der Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten\nin dem Sinne bestätigt, daß dieser nur ein oder zwei Hits\nHeroin mit ihr und Walter EB geteilt habe. Demgegenüber hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte\nhabe im September 1976 an Patricia CM | z Heroin für\n250 DM und in der Folgezeit bis Anfang Januar 1977 an\nPatricia CHEM und Walter TEE zusammen in etwa 12 Teilakten insgesamt 100 g Heroin für 1800 DM je 88 verkauft,\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung auf eine dahingehende Aussage, die Patricia GM früher gegenüber den\nKriminalbeamten FÜR und BE gemacht hat und die in\n\nder Hauptverhandlung von diesen Beamten als Zeugen wiedergegeben sowie von Patricia C@EEB als geschehen eingeräumt, jedoch als inhaltlich falsch bezeichnet worden\nist,\n\nIm Hinblick auf das Bestreiten des Angeklagten und\ndie Unterstützung, die er dabei in der Hauptverhandlung\nvon Patricia CM erfahren hat, durfte sich die Strafkammer nicht mit der Verwertung der den Angeklagten stärker\nbelastenden Aussage begnügen, die diese Zeugin früher vor\nder Polizei gemacht hat. Die Beweislage ist insoweit eine\nandere als im Verfahren gegen Ender (12 Js 2273/77 -\n\n2 KLs - des Landgerichts Zweibrücken), in dem die Zeugin\nCORE lediglich von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht\nGebrauch gema ht hat, ohne ihre belastende polizeiliche\nAussage ausdrücklich zu widerrufen. Im vorliegenden Fall\ngebot es die Aufklärungspflicht, den erreichbaren unnittelbaren Tatzeugen Walter TE zu vernehmen, Es ist nicht\nauszuschließen, daß die Strafkammer dadurch zu einer dem\nAngeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre.\n\n4. Da das Urteil somit keinen Bestand haben kann,\nbedarf es keines Eingehens auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge, die im übrigen auch unbesründet sind. Für die neue Verhandlung dürfte es sich\nJedoch empfehlen, für den Fall, daß nicht erneut auf\ndie Vernehmung des Zeugen Roger WÄR verzichtet wird,\ndiesen zum Teilakt c) der fortgesetzten Handlung zu\nvernehmen, Es ist auch zu beachten, daß der Ausspruch\nüber die Anordnung einer Einziehung die einzuziehenden\nGegenstände soweit kennzeichnen muß, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den\n\n-6- IL\n\nUmfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 211, 212;\n9, 88, 89). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels\ngehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl.\nBGH, Beschluß vom 23. Februar 1978 - 4 StR 60/78).\n\nSalger Spiegel Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/4-str-50-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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