{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-30_4_StR_252_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-30","aktenzeichen":"4 StR 252/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"CI a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 252/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weber Franz Richard PD mug zus RAM,\ndort geboren am EB 1932,\n\nwegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nLa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster/Westf. vom 24. Januar 1978\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-\n\nkammer -— des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\nvom 5. Mai 1978 ausgeführt:\n\n\"Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils\ndeckt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Die Jugendkammer hat den\nAngeklagten wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes (§§ 176 Abs. 1, 22, 23 StGB) schuldig gesprochen\n(UA Bl. 26, 27). Sie hat die Strafe gemäß §§ 21, 22,\n\n23 StGB \"dem nach § 49 Abs. 1 StGB niedrigeren Strafrahmen\nentnommen\" (UA Bl. 27), wofür die Tatsachen, daß die Tat\nnicht vollendet worden ist und der Angeklagte im Zustand\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat,\n\nAnlaß waren. Den Urteilsgrlinden kann indessen nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die Jugendkammer das Vorliegen\neines minder schweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 1, 3.\nHalbsatz StGB geprüft und abgelehnt hat. Angesichts der zur\nTatzeit erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten (UA Bl. 26, 27) und der Tatsache, daß die Jugendkammer das Verhalten des Angeklagten ausdrücklich als Gelegenheitsversagen gewertet hat (UA Bl. 29), kann die Anwendung eines minder schweren Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 19. April\n1978 - 4 StR 156/78 -). Für minder schwere Fälle sieht\n\ndas Gesetz jedoch einen für den Angeklagten günstigeren\nStrafrahmen vor. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen,\nob sich die Jugendkammer dieser besonderen Rechtslage bewußt gewesen ist. Das Urteil kann insoweit daher keinen\nBestand haben,\"\n\n-k- L3«\n\nDem schließt sich der Senat an. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung einen minder schweren\nFall im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB annehmen, so wird es\nbei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens die Vorschrift des § 50 StGB zu beachten haben.\n\nSalger Spiegel Gribbohnm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/4-str-252-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/4-str-252-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.026996+00:00"}}