{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-30_4_StR_243_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-30","aktenzeichen":"4 StR 243/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 243/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Cärtner Eugen CME aus FEN,\ngeboren am EEE 1950 in DASEIN\n\nwegen Betruges U.d.\n\n24\n\n- £b\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. ?2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. November 1977\n\na) im Schuidspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB)\nentfällt,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2, Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer Jes\n\nLandgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachriisge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des\n§ 319 Abs. 2 StPO im wesentlichen unbegründet. Doch\nscheidet eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nBedrohung (§ 241 StGB) aus, weil dieser Tatbestand von\ndem des Widerstanis gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)\nverdrängt wird (BGH, Beschluß vom 24. Mai 1972 - 4 StR\n\n240/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902). In der Liste der\nangewendoten Vorschriften entfällt demgemäß § 241 StGB. .\n\nII, Der Strafausspruch enthält mehrere Inrichtigkeiten und muß deshalb insgesamt aufgehoben werden,\n\n1. In den Fällen 1 und 5 ist der Angeklagte wegen\nBetruges und versuchten Betruges verurteilt worden. Die\nAnnahme, daß er insoweit unter den Voraussetzungen des\nstrafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt hate\n(ua 2% f), läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Doch weichen die Angaben über die Vorverurteilun;,’en\nNrn. 16 und 17 (UA 6), die das Landgericht zur Rückfallbegründung herangezogen hat (UA 22), an verschiedenen\nStellen des Urteils (UA & und 22) - wahrscheinlich infolge von Schreibversehen - voneinander ab.\n\nIm Fall 5 geht das Landgericht ohne nähere Erörterung\ndavon aus, daß die Mindeststrafe 6 Monate betrage (UA 24),\nDas ist rechtsfehlerhaft. Denn wenn der Strafrahmen wegen\nVersuchs (8 23 Abs. 2 StGB) gemildert wird, bleibt es\nnicht bei dem Mindestmaf des § 48 StGB. Vielmehr gilt\ntrotz des Rückfalls § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Dreher 37.\n\nAufl. StGB § 48 Rdn. 13). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Auf diesem Fehler kann die verhängte \"kinzelstrafe auch beruhen, weil es \"die Mindeststrafe lediglich um einen Monat überschritten\" hat (UA 24).\n\n2. In den Fällen 2, 3 und 6, in denen der Angeklagte\nwegen zwei Unterhaltspflichtverletzungen, wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis verurteilt worden ist, hat die Strafkammer\n\n- oo\n\nEinzelstrafen von zweimal zwei Monaten und zweimal einem\nMonat festgesetzt, ohne § 47 StGB zu erwähnen und auf\ndessen besondere Voraussetzungen einzugehen (TA 23), Nie\nausdrückliche Prüfung dieser Vorschrift ist hier trotz\nder Vorstrafen des Angeklagten erforderlich, weil die\nletzten Vorverurteilungen aus den Jahren 1971 bis 1976\n(Nrn. 17 bis 19) nur auf Celdstrafen lauteten (UA 6) und\nauch die Strafkammer im Fall 4 die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet hat (UA 23),\n\nIN\n\nIm Fall 4 hat es das Landgericht entgegen $ lo\nAbs. 2 StGB unterlassen, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe\nvon 30 Tagessätzen zu bestimmen (UA 23). Diese Bestimmung\n\nist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Geldstrafe\n\nin die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist (vgl.\nOLG Hamm MDR 1978, 420). Denn für den Fall der Auflösung\nder Gesamtstrafe müßte sie als selbständige Einzelstrafe\n\nauch vollstreckbar sein,\n\n4, Dadurch, daß das Landgericht die Vollstreckung\nder Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten ohne Darlegung\nbesonderer Tatumstände und damit gesetzwidrig zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 56 Abs. 2 StGB), ist der Angeklagte nicht beschwert. In der neuen Hauptverhandiung\nwird die Strafkammer zu bedenken haben, daß sie durch\ndas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO)\ndaran gehindert ist, die Strafe zu schärfen.\n\nSalger Spiegel Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/4-str-243-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/4-str-243-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.009052+00:00"}}