{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-30_4_StR_128_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-30","aktenzeichen":"4 StR 128/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 128/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Peter S EEE zus RE\ndort geboren am EEE 951,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 4. November 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGrün d ee:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten erkannt. Das Urteil hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Auf die Verfahrensrügea braucht der Senat nicht\neinzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer\nfortgesetzten Tat verurteilt. Die Revision beanstandet\nzu Recht, daß es dabei den Mindestschuldumfang nicht hinreichend bestimmt hat. Den Feststellungen läßt sich weder\nder genaue Tatzeitraum, die sichere Mindestzahl der einzelnen Verkäufe, die abgegebenen Einzelmengen oder die\nGesamtmenge des veräußerten Heroins noch die Höhe des\n\nVerkaufserlöses oder des vom Angeklagten erzielten Gewinns entnehmen. .\n\na) Die Angabe über den Tatzeitraum \"von Ende 1975\nbis Anfang 1976\" (UA 2) umfaßt, für sich genommen, eine\nZeitspanne, die zwischen Wochen und Monaten schwankt,\nGrenzt man sie mit der Aussage der Zeugin ZUEEEE (UA 3\nund 5) \"im Winter 1975/76 zumindest während vier Wochen\"\nder Dauer nach ein, so bleibt doch unklar, welcher Zeitabschnitt gemeint und Gegenstand der Verurteilung ist.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nist auch die Mindestzahl der Fälle durch den Hinweis auf\ndie Lieferungen am Lokal \"Reg\" in Landstuhl und die\nÜbergabe am Taxistand nicht ausreichend festgelegt.\n\naa) Wie viele Male der Angeklagte Heroin zum Lokal\ngebracht hat, ist offen. Auf Seite 2 des Urteils ist von\n\"in der Regel\" die Rede, an anderer Stelle (UA 4) nur von\n\"des öfteren\".\n\nbb) Daß Wolfgang KÜB nach der Aussage der Zeugin\nZEEEER während vier Wochen \"fast jeden Abend\" Heroin vom\nAngeklagten bezogen haben soll (UA 3), trägt zur Konkretisierung nichts bei. Denn das Landgericht hat von\ndiesen Einzelakten all die - der Zahl nach wiederum unbestimmten - Fälle ausgeschieden, von denen die Zeugin\nlediglich durch Hörensagen über Wolfgang KB erfahren\nhat (UA 9). Nach ihrer Aussage (UA 4) ist das aber der\nüberwiegende Teil gewesen. Denn \"in den meisten Fällen\"\nsoll Klein das Heroin beim Angeklagten in Ranstein abgeholt haben. In Übereinstimmung damit hat das Landgericht\nauch selbst zum Ausdruck gebracht, daß es \"in den übrigen\nüberwiegenden Fällen\" am Tatnachweis fehle (UA 9).\n\nGZ\n\nc) Daß die abgegebenen Mengen - bis auf die 2 g bei\nder einmaligen Übergabe am Taxistand - unbekannt sind, hat\ndas Landgericht zutreffend hervorgehoben (UA 2 und 11).\nÜber den Verkaufserlös und den Gewinn des Angeklagten sagt\nes nichts.\n\nWegen der vielen Unklarheiten über den Schuldumfang\nkann das Urteil nicht bestehen bleiben,\n\nSalger Spiegel Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/4-str-128-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/4-str-128-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.990630+00:00"}}