{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-26_4_StR_58_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-26","aktenzeichen":"4 StR 58/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 58/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Dieter W GER aus FÜ,\ndort geboren am mp 1954,\n\nwegen Diebstahls\n\nEA\n\nZi\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 1977\nin den Fällen II 18 und II 21 sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen teils fortgesetzten Diebstahls in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat in den Fällen II 18 und II 21 Erfolg, im übrigen\nist es offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer verurteilte den Angeklagten in den\nFällen II 18 und II 21 jeweils wegen eines in fortgesetzter\nHandlung begangenen Diebstahls in einem besonders schweren\n\nFall (UA 12 unter IV 1 d). In beiden Fortsetzungstaten\n\nist je ein Einzelakt enthalten (Fall II 18 b: Diebstahl\n\nzum Nachteil EEE und Fall II 21 db: versuchter Diebstahl zum Nachteil Otto PP, der in der Hauptverhandlung vom 31. August 1977 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (Bd. IV Bl. 1270 d.A.; vgl. UA 12,\nwo der Fall 21 b fälschlicherweise als ?1 d bezeichnet ist),\nHierdurch waren die beiden Einzelfälle aus dem Verfahren\nausgeschieden und durften ohne Wiedereinbeziehung gemäß\n\n§ 154 a Abs. 3 StPO nicht mehr zum Gegenstand des Schuldspruchs werden, Das Urteil ist daher in den Fällen II 18\nund II 21 mit den Einzelstrafaussprüchen sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufzuheben,\n\n4\n\nDaß die Strafkammer im Urteil für die Tat II 6 keine\nEinzelstrafe festgesetzt hat, beschwert den Angeklagten\nnicht. Insoweit ist jedoch eine Berichtigung des Urteils\nzulässig und erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar\n1975 - 3 StR 165/74; Kleinknecht, 33. Aufl. § 267 StPO\nRdn. 38).\n\nSalger Spiegel Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-26/4-str-58-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-26/4-str-58-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.936398+00:00"}}