{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-19_4_StR_233_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-19","aktenzeichen":"4 StR 233/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 233/78 BESCHLUSS\n\nPe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Herbert R ES zus SEE,\ngeboren am EEE 195: in TUE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\ncH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n19. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 23. November 1977 mit\nden Feststellungen im Fall 9 (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis) sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin sieben besonders schweren Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\n‘ mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren\nohne Führerschein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\nzum Teil begründet.\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO hat\nim Fall 9 der Urteilsgründe Erfolg.\n\na) In der von der Strafkammer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift wird dem Angeklagten im Fall 9 vorgeworfen:\n\n\"Nach dem letzten Einbruchdiebstahl veranstaltete\nder Angeschuldigte REM, der nicht im Besitz einer\nFahrerlaubnis ist, mit dem PKW Simca mit dem amtlichen\nKennzeichen BO-LA 533 eine regelrechte Amokfahrt durch\ndas Stadtgebiet Bochuns,.\n\nDer Angeschuldigte, der infolge zuvor genossenen\nAlkohols fahruntüchtig war, überfuhr mehrfach auf \"Rot\"\ngeschaltete Ampelanlagen, versuchte mehrfach, ein Polizeifahrzeug, das den PKW des Angeschuldigten verfolgte, abzudrängen und durchbrach eine provisorische Polizeisperre,\nbei der ein Polizeifahrzeug und die Insassen des Streifenwagens erheblich gefährdet wurden,\n\nDer Angeschuldigte behinderte die ihn verfolgenden\nPolizeibeamten POM TEE und PoM KU durch riskante\nFahrmanöver. Er versuchte, die Polizeibeamten abzudrängen,\num zu verhindern, daß seine Personalien und die Beteiligung seiner Mittäter an den vorausgegangenen Einbrüchen\nfestgestellt werden konnten.\"\n\nDiese Vorwürfe wurden als ein Verstoß gegen § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3,Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 315 c Abs. 1\n\nu. u\n\nNr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. d StGB sowie § 21 StVG\ngewertet,\n\nb) In der Hauptverhandlung hat es die Strafkammer unterlassen, den Angeklagten auf die Möglichkeit der - dann\ntatsächlich erfolgten - tateinheitlichen Verurteilung wegen\nWiderstands gegen die Staatsgewalt in einem besonders\nschweren Fall gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinzuweisen.\n\nIn diesem Versäumnis sieht die Revision zu Recht einen\nVerstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. Daran ändert es nichts,\ndaß, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom\n24, April 1978 ausgeführt hat, der dem Angeklagten in der\nAnklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt die Merkmale\ndes § 113 StGB enthält. Solange die Strafkammer nicht zu\nerkennen gab, daß sie - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft -\nauch diese Vorschrift anwenden wollte, brauchte der Angeklagte nicht damit zu rechnen, nach § 113 StGB verurteilt\nzu werden.\n\nAbgesehen davon ist dem Wortlaut der Anklageschrift\njedenfalls der dem § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB entsprechende\nVorwurf, der Angeklagte habe einen Polizeibeamten \"in die\nGefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung\n(§ 224)\" gebracht, nicht eindeutig zu entnehmen.\n\nDer Hinweis war auch nicht deswegen entbehrlich, weil\nin der Anklageschrift zusätzlich das Umsichschlagen des\nAngeklagten bei seiner anschließenden Festnahme durch die\nPolizeibeamten als rechtlich selbständige Tat gemäß\n8§ 113 StGB gewertet worden war. Insoweit ist das Verfahren\nnach § 154 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden\n\n(Bl. 277 Rs). Der Angeklagte brauchte ohne weiteren Hinweis nicht damit zu rechnen, daß die Strafkammer in\nseinem vorausgegangenen und äußerlich völlig anders gearteten Verhalten ebenfalls eine Widerstandsleistung\nerblicken würde.\n\nc) Auf dem mangelnden Hinweis kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Verurteilung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Strafmaß zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, und daß sich\nandererseits der Angeklagte, wäre er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, insoweit wirksamer als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\n-6- (Ad\n\n2, Da das Urteil im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen läßt, ist es mit den Feststellungen im Fall 9 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu\nbefinden sein (BGHSt 14, 381, 383).\n\nSalger Spiegel . Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-19/4-str-233-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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