{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-19_4_StR_134_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-19","aktenzeichen":"4 StR 134/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 134/78 BESCHLUSS\nVA:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut S Mu zus EEE a Rhein,\ngeboren am MEN 1953 in SCHEEEEEmEmEm.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u,a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1978 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Dezember 1977\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schußwaffe verurteilt wird;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nAngewendete Vorschriften: § 11 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 4 BetMG, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffenG, § 52 StCB.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2. Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch zu ändern,\n\na) In drei der sechs festgestellten Einzelfälle hat\nder Angeklagte einen Teil des Heroins, das er im Rahmen\ndes Betäubungsmittelhandels erworben hat, für sich verbraucht. Ob er den Eigenverbrauch schon beim Einkauf beabsichtigt hat und deshalb - abweichend von der Regel\n(BGHSt 25, 290) - Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember\n1976 - 2 StR 579/76), kann dahinstehen, Denn dadurch, daß\nder Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln verurteilt worden ist, ist er jedenfalls nicht beschwert,\n\nb) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den\nRevolver von einem seiner Abnehmer als Entgelt für weiterveräußertes Heroin erhalten. Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln und der unerlaubte Erwerb der Schußwaffe\nsind deshalb sachlichrechtlich keine selbständigen Taten.\nVielmehr stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit.\n\nc) Das Landgericht hat angenommen (UA 11), der Angeklagte habe Ware (Heroin) gekauft und abgesetzt, die -\nwie er gewußt habe - verbotswidrig in die Bundesrepublik\neingeführt worden sei (§§ 369, 372, 374 AO). Diese Besründung trägt die Verurteilung wegen Steuerhehlerei nicht.\n§ 374 Abs. 1 AO in der Fassung vom 16. März 1976 (AO 1977 -\nBGBl 1976 I 615) setzt voraus, daß hinsichtlich der Erzeugnisse oder Waren, die Gegenstand der Steuerhehlerei sind,\nVerbrauchssteuern oder Zölle hinterzogen worden sind oder\n\"Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373\" begangen worden ist.\nZur ersten Alternative hat das Landgericht die erforderlichen\n\n-u- 144\n\nFeststellungen zum Steueranspruch und insbesondere zur\ninneren Tatseite nicht getroffen. Auch die Tatbestandsmerkmale der zweiten Alternative sind nach dem Urteil\nnicht erfüllt. Denn die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG strafbar, nicht\naber als Bannbruch \"nach § 372 Abs. 2 AO\"; insoweit ist\nder einfache Bannbruch gegenüber § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG\nsubsidiär. Die verbotene Einfuhr von Heroin enthält keine\nZuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften und fällt deshalb auch bei Gewerbsmäßigkeit nicht unter § 373 Abs. 1 AO,\n2, Alternative (BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR 73/77).\nDaß die Vortäter hier bei der Einfuhr unter den besonderen\nVoraussetzungen des § 373 Abs. 2 AO gehandelt haben,\n\ngeht aus den Feststellungen nicht hervor. Bannbruch-\n\nfälle, die nach anderen Vorschriften (als nach den\n\n88 372 Abs. 2 und 373 AO) als Zuwiderhandlungen gegen ein\n\nEinfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder\nGeldbuße bedroht sind (vgl. BGHSt 25, 137, 139), sind\n\nkeine für eine Steuerhehlerei geeigneten Vortaten (Schwarz\nAO 1977 §§ 374 Rdn. 3; a.A. Franzen/Gast, Steuerstrafrecht\nRan. 6 zu § 398 AO in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des\nGesetzes vom 12. August 1968 - BGBl I 953). Der Schuldspruct\nwegen der (in Tateinheit mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln begangenen) Steuerhehlerei hat demnach zu\nentfallen,\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich des\nAusspruchs über die Einziehung und den Verfall (BGHSt 14,\n381, 383).\n\nSalger Spiegel Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-19/4-str-134-78","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-19/4-str-134-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.682539+00:00"}}