{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-12_4_StR_234_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-12","aktenzeichen":"4 StR 234/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR_234/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarin K EB seborene EEE aus\nDEE, dort geboren am EEE 1941, zur Zeit |\nin Haft,\n\nwegen Kindestötung\n\n-2- 379\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n12. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 10. November 1977,\nsoweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nZum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch keinen\nBestand haben.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß die Angeklagte\nam 3, Januar 1977 Einkäufe für ihre Niederkunft tätigte,\nmit der sie \"noch im Januar\" rechnete (UA 10/11). Obwohl\nsie - wie bereits einige Wochen zuvor - \"nicht unerhebliche Rückenschmerzen\" gehabt habe (UA 11), sei sie mit\n\nihrer Freundin noch einmal in ihre Stammgaststätte ein-\n\" gekehrt. Dort sei sie auf der Toilette von der Geburt\nüberrascht worden; es habe sich um eine \"Frühgeburt!\"\n(UA 13) gehandelt. In dieser Situation sei es zu ihrem\n\"spontan gefaßten\" Tötungsentschluß (UA 14) gekommen,\nden sie dann verwirklicht hat.\n\nNach Auffassung des Schwurgerichts sind \"aus dem\npersönlichen Bereich dieser Angeklagten im Grunde nur\nStrafschärfungsgründe zu erkennen\" (UA 26). Zu ihren\nUngunsten berücksichtigt das Schwurgericht u.a., daß sie\n\"sich seit Jahren ohne Not und vernünftigen Anlaß im\nDirnenmilieu aufgehalten\" habe (UA 26). Diese Tatsache\nhabe zu ihrer abgeglittenen und bedenklich negativen\nPersönlichkeitsentwicklung wesentlich beigetragen. Damit\nhabe sie auch \"in vorwerfbarer Weise die Grundlage für\ndie jetzt abgeurteilte Tat geschaffen\", Auch habe sie\nihre \"Überraschungssituation\" auf der Toilette in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt, weil sie trotz ihrer\nRückenschmerzen und der sich anmeldenden Niederkunft\n\"ausgerechnet ihre Stammwirtschaft\" aufgesucht habe.\nDieses Verhalten belege schon eine bedenkliche Gleichgültigkeit und auch Gefühlskälte, die beide dann auch\nin der schweren Tat zum Ausdruck gekommen seien.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Zwar darf der Strafrichter Tatsachen, die\nder Straftat vorangegangen sind, bei der Bildung der\nStrafe mitberücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).\nDabei darf er jedoch nicht zu Ungunsten des Täters über\ndas Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind, wie der Senat bereits in\nseiner Entscheidung vom 24. Juni 1954 (NJW 1954, 1416)\n\nER/\n\nausgeführt hat, die Bedeutung der Tat für die verletzte\nRechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden\npersönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige\nGesinnung und der allgemeine Charakter des Täters. Nur\nsoweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten\nund die Lebensführung des Angeklagten mit der Straftat\nzusammenhängen, wenn sie z.B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung\ndes Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung zulässig. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung\nnichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende\nVerwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.\nAllgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Täters\ndürfen strafschärfend nicht verwertet werden (BGHSt 5,\n\n124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 482).\n\nHier ist ein Zusammenhang zwischen der vom Schwurgericht beanstandeten Lebensführung der Angeklagten und ihrer\nTötungshandlung nicht zu erkennen. Die Angeklagte, die bereits\nzwei nichtehelicheKinder geboren hatte, erwartete in wenigen Wochen ihre dritte Niederkunft, Sie wurde jedoch\ndurch eine Frühgeburt überrascht. Dieses Ereignis hätte\nauch während des vorangegangenen Einkaufs eintreten können,\nDer Aufenthalt in der \"übel beleumundeten\" Gaststätte\n(UA 10) war in keiner Weise für den spontanen Tötungsentschluß mitursächlich, Daß die Angeklagte sich mit Rückenschmerzen noch außer Haus begeben hat, kann ihr nicht\nvorgeworfen werden; Schwangerschaften im vorgerückten\nStadium bringen erfahrungsgemäß Rückenschmerzen der\nSchwangeren mit sich. Aus ihnen konnte die Angeklagte\nkeinen zuverlässigen Schluß auf die bevorstehende Nieder-\n\nkunft herleiten, zumal, wie festgestellt, derartige\nSchmerzen bereits einige Wochen vorher aufgetreten waren,\n\nNach allem läßt sich nicht ausschließen, daß das\nSchwurgericht die von ihm mißbilligte allgemeine\nLebensführung der Angeklagten zu ihren Lasten verwertet\nund damit einer sachfremden Erwägung Raum gegeben hat.\nDer - vergleichsweise hohe - Strafausspruch unterliegt\ndeshalb der Aufhebung.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-12/4-str-234-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-12/4-str-234-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.474184+00:00"}}