{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-11_4_StR_161_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-11","aktenzeichen":"4 StR 161/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"327\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 161/78 URTEIL\nMS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Harry 5 EEE au: DAN,\ngeboren am ÜEEEEEE 195: in Sci.\n\nwegen Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\n3?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Gribbohm\nDr. Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 15. November 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung (Fall 4) verurteilt worden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte verfolgte mit seinem PKW, indem er\neine 6 m breite Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung\nbefuhr, den aus Angst vor dem Beifahrer des Angeklagten\nflüchtenden Fußgänger FREE. Über eine Strecke von\nca. 100 m, auf der FÜ links neben sich Häuserwände\nund eine hohe Gartenmauer hatte, fuhr der Angeklagte, so\nschnell wie REM lief, abwechselnd dicht hinter oder\nrechts neben ihm. Er hätte RED vereits auf dieser\nStrecke anfahren können, wenn er gewollt hätte. Auf der\nweiteren Flucht REM in einen Hofraum und Parkplatz\nfolgte ihm der Angeklagte mit dem Fahrzeug so, daß REM\nvon der linken Seite der vorderen Stoßstange erfaßt und\nzu Boden geworfen wurde, wobei er eine offene fußgelenknahe Unterschenkelfraktur mit Abknickung am linken Bein\nerlitt. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug mit einer\n1,6 m langen Bremsspur zum Stehen. Ob er vor oder erst\nnach dem Zusammenstoß mit FEB gebremst hatte, konnte\nnicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte ließ seinen Beifahrer aussteigen und entfernte sich sodann in seinem PKW\nvom Unfallort,\n\nDie Strafkammer geht davon aus, \"daß der Angeklagte\nmit einer solchen Geschwindigkeit und so nahe an den Zeugen FE herangefahren sein muß, daß er, worüber er\nsich im klaren war, den Unfall nicht mehr vermeiden konnte\".\nZu ihrer Überzeugung steht damit fest, \"daß sich der Angeklagte über die Gefährlichkeit seines Verhaltens bewußt\nwar und zumindest mit der Möglichkeit, daß es zu einem\nUnfall und der Verletzung des Zeugen ROH kommen könnte,\ngerechnet hat, und den Eintritt dieses Erfolges gebilligt\nhat und damit einverstanden war\" (UA 14, 14 a).\n\n2, Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat\nsie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei\nJahren entzogen,\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\n3, Die nicht ausgeführte Verfahrensbeschwerde (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) ist unzulässig.\n\n4, Soweit der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden\nist, unterliegt das Urteil sowohl zum äußeren als auch\nzum inneren Tatbestand rechtlichen Bedenken.\n\na) Zunächst läßt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen, welches Tatbestandsmerkmal des § 315 b Abs. 1 StGB\ndie Strafkammer als verwirklicht ansieht. Soweit sie der\nAuffassung sein sollte, daß hier ein Hindernisbereiten\nim Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt (vgl.\n\nUA 14 a) verkennt sie, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Angeklagte als Teilnehmer im fließenden Verkehr durch seine Fahrweise kein Hindernis bereitet d.h.\neinem anderen Verkehrsteilnehmer die ungehinderte Weiterfahrt oder das ungestörte Vorbei- und Fortkommen durch Versperren des Weges und dergleichen nicht unmöglich gemacht\nhat, Indem der Angeklagte den Fußgänger REIN, der sich\n\n-5- 574\n\nzielstrebig (UA 11) entfernte, von hinten mit der linken\nvorderen Stoßstange seines PKW angefahren hat, kann der\nTatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, nämlich ein\nähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff verwirklicht worden sein,\n\nb) Dazu ist zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung\ndes Senats Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein\nKraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, grundsätzlich nicht von § 315 b StGB, sondern von § 315 c StGB erfaßt werden. Etwas anderes gilt\nnur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig\neinsetzt und zur Vornahme eines den Begehungsformen des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs mißbraucht (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39,\n187, 189; 45, 363). Das ist jedoch nicht schon bei jeder\nobjektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar\nselbst dann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen\nfällt, was im Verkehr - wenn auch verbotenermaßen - vorzukommen pflegt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder 19. Aufl.\n§ 315 b Rdn. 11).\n\nc) Nach den Urteilsfeststellungen hat es der Angeklagte\nwährend der Fahrt durch die Einbahnstraße bewußt vermieden,\nFEB anzufahren (UA 14). Es ging ihm wohl darum, \"Rütters\nzu stellen, weil der Zeuge Sc\" (der Beifahrer des\nAngeklagten) \"sich an ihm rächen wollte \" (UA 11). Danach\nhat der Angeklagte unter Mißachtung eines ausreichenden\nSeitenabstandes gegenüber dem Fußgänger möglicherweise sein\nFahrzeug nur in eine Position bringen wollen, von der aus,\nwenn er anhielt, Schröder den Fußgänger FÜ ohne weiteres\nergreifen konnte. Ein derartiges Verhalten, bei dem das\nFahrzeug seiner Zweckbestimmung entsprechend ausschließlich\n\nals Transportmittel eingesetzt wird, würde den Tatbestand\ndes § 315 b Abs. 1 StGB selbst dann nicht erfüllen, wenn\nder Täter dabei Verkehrsregeln verletzt und den Verfolgten\ngefährdet,\n\n5, Die Strafkammer hätte diese Gesichtspunkte bei der\nWürdigung des Verhaltens des Angeklagten miterörtern müssen,\nDas gilt umso mehr, als ein anderes Motiv für die gefährdende\nFahrweise des Angeklagten - etwa daß er RB durch gezieltes Anfahren hätte bestrafen oder durch Ausnutzen seiner Verletzungsangst hätte jagen wollen - nicht fesgestellt\nworden ist. Die fehlende Erörterung dieser für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten maßgeblichen Gesichtspunkte stellt hier einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils insoweit\nnötigt (BGHSt 25, 365, 367).\n\n6. Da die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens\nvom Unfallort (Fall 2) keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen läßt und auch auszuschließen ist,\ndaß die Strafzumessung für diesen Fall von der Höhe der\nfür den Fall 1 ausgeworfenen Strafe beeinflußt ist, kann\ninsoweit das Urteil bestehen bleiben. Mit der Aufhebung\nder Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird\nebenfalls neu zu befinden sein.\n\n7. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\na) § 315 b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt,\nbei welchem sich der Vorsatz auf den Eintritt des Schadens\nnicht zu erstrecken braucht. Es genügt vielmehr die Herbeiführung einer konkreten Gefahr (vgl. BGHSt 22, 67, 73).\n\n-\n\nb) Sofern ein Motiv des Angeklagten für die Körperverletzung nicht festgestellt werden kann, legt es die\nAnnahme bedingt vorsätzlichen Handelns nahe, zu erörtern,\ndaß ein bewußt fahrlässiges Verhalten auszuschließen ist.\n\nBedingter Vorsatz unterscheidet sich von der bewußten\nFahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel\nnicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte\nMittel erreichen will (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975\n- 4 StR 571/74, - S. 15; BGHSt 7, 363, 370).\n\nFür die Beurteilung dieser Frage könnte es bedeutsam sein, ob der Angeklagte vor oder nach dem Zusammenstoß mit Rütters sein Fahrzeug abgebrenst hat.\n\nc) Falls § 315 b StGB nicht eingreift, wäre zu prüfen,\nob die Voraussetzungen des § 240 StGB oder des § 241 StGB\nerfüllt sind (vgl. BGH VRS 51, 209),\n\nSalger Spiegel Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-11/4-str-161-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-11/4-str-161-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.452224+00:00"}}