{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-10_4_StR_199_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-10","aktenzeichen":"4 StR 199/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"535\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _199/78 BESCHLUSS\nAb: 5”\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gas- und Wasserinstallateur Alfred E (EEE\n\naus ROE- EEE, zeoren ar EEE 195 in\nMo ,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 10. Mai 1978 gemäß 8 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 8. Dezember 1977, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Strafausspruch muß dagegen auf die Sachrüge\nhin aufgehoben werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte aufgrund des fortgesetzten\nErwerbs von Heroin zum Eigengebrauch insgesamt mindestens 5 1/2 Gramm dieses Betäubungsmittels in Besitz gehabt. Das Landgericht hat hierin eine nicht geringe Menge\ngesehen, deshalb einen besonders schweren Fall nach 8 11\nAbs. 4 Nr. 5 BetMG angenommen und den Angeklagten zur Min-\n\n-3-\n\ndestfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das ist rechts.\nfehlerhaft.\n\nLiegt der Verurteilung so wie hier eine fortgesetzte\nHandlung zugrunde, so greift der Strafschärfungsgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur ein,\nwenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat eine solche\nMenge gleichzeitig besessen hat. Es genügt nicht, daß die Gesamtmenge, die er nach und nach in Besitz gehabt hat, zusammen.\ngerechnet die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet\n(BGH, Urteil vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76; Beschluß von\n22. Februar 1978 - 4 StR 52/78; Schmidt MDR 1978, 5, 6).\n\nDas hat das Landgericht verkannt. Da die erworbenen Einzelmengen (jeweils einhalb Gramm oder ein Gramm) den Begriff\nder nicht geringen Menge nicht erfüllen, muß die Sache zur erneuten Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\nSalger Spiegel Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-10/4-str-199-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-10/4-str-199-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.434070+00:00"}}