{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-05-03_4_StR_184_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-05-03","aktenzeichen":"4 StR 184/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 184/78 BESCHLUSS\n7.\n\nv\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Dieter TONER zus\nDEE, ort geboren am ME 1950,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n.2- 54\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Mai 1978\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lagdgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1977\ndahin abgeändert, daß die Anordnung der Vollziehung\nder Strafe vor der Maßregel entfällt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt und seine Unterbringung in einen psychiatrischen\nKrankenhaus - und zwar die Vollziehung der Strafe vor der\nMaßregel - angeordnet. Mit seiner auf das Strafmaß und die\nAnordnung der Unterbringung beschränkten Revision rügt der\nAngeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.\n\nDie Strafzumessung und die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus lassen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, wie schon der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4, April\n1978 ausgeführt hat.\n\nRechtlichen Bedenken unterliegt allein die Anordnung,\ndie Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Nach § 67\n\nAbs. 2 StGB darf eine solche Anoränung nur ergehen, wenn\ndurch die Umkehrung der vom Gesetz als Regel vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs der Zweck der Maßregel\n\"]eichter\" erreicht wird. Diese Voraussetzung ist in den\nUrteilsgründen nicht festgestellt. Soweit ihnen die Auffassung der Strafkammer zu entnehmen ist, die Allgemeinheit könne vor den auch künftig zu © efürchtenden krankhaften Aggressionen des beschränkt ‘schuldfähigen Angeklagten gleichermaßen geschützt werden, ob dieser sich\nim Straf- oder im Maßregelvollzug befinde, ist diese\nallein auf Zweckmäßigkeitsgründen beruhende Erwägung\nnicht geeignet, eine von § 67 Abs. 2 StGB abweichende\nRegelung zu rechtfertigen. Wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausführt, darf einem Straftäter, der in ein\npsychiatrisches Krankenhaus (und nicht in die Sicherungsverwahrung) eingewiesen wird, nicht die wenn auch noch\nso geringe Chance einer Heilung dadurch verschlossen\nbleiben, daß der Versuch der Behandlung erst nach Ende\ndes Strafvollzugs beginnt. Deshalb kann nach § 67 Abs. 2\nStGB die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren\nZwecke erforderlich ist. Aus anderen Gründen, vor allem\naus solchen der vermeintlichen Zweckmäßigkeit, darf eine\nderartige Anordnung nicht getroffen werden (vgl. Schönke-Schröder 19, Aufl., § 67 Rdn. 7).\n\nDa nach den Urteilsgründen auszuschließen ist,\ndaß in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen\ndes § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können, war die\nAnordnung, die Strafe vor der Maßregel. zu vollziehen,\naufzuheben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.\nEin Anlaß, nach § 473 Abs. 4 StPO aus Billigkeitsgründen\n\n_u- >36\ndie Gebühr zu ermäßigen oder Auslagen der Staatskasse\naufzuerlegen, besteht nicht.\n\nSalger Hürxthal Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-03/4-str-184-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-03/4-str-184-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.197905+00:00"}}