{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-27_4_StR_67_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-27","aktenzeichen":"4 StR 67/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 67/78 URTEIL\ncrıV\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter August S EEE\n\nVE, dort geboren am EEE 1935,\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\naus\n\n30\n\nB7/\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 27. April 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n' Salger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ME\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin ee\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n14. Juni 1977, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur\nKranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat\nihn als überführt angesehen, in der Zeit von Anfang 1967\nbis zum 30. April 1970 als Buchhalter seines jeweiligen\nArbeitgebers dazu beigetragen zu haben, daß für den genannten Zeitraum 399 438,13 DM an Umsatzsteuer, |\n775 367,19 DM an Lohnsteuer und 362 177,72 DM an Arbeitnehmeranteilen nicht vorschriftsmäßig an die Behörden\nabgeführt worden sind.\n\nSeine Revision, die die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Strafkammer hat die einzelnen Tathandlungen des\nAngeklagten zwar den verschiedenen gesetzlichen Unrechtstatbeständen (§§ 392 AO aF, 5353, 1430 RVO aF, 529 RVO\nnF, 213 AVAVG, 225 AFG) rechtsfehlerfrei zugeordnet.\n\nDie Strafverfolgung wegen der ihm zur Last gelegten Beihilfehandlungen ist jedoch möglicherweise verjährt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine\nTätigkeit in den Betrieben der verschiedenen Täter bis\nEnde April 1970 (UA 50) geleistet. Eine Verurteilung als\nGehilfe durfte daher nur erfolgen, wenn die 5-jährige\nVerjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden ist.\n\nu-\n\nAls erste aus den Akten ersichtliche, zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme kommt die\nAnklageerhebung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) in Betracht, Diese erfolgte, wie sich aus der Übersendungsverfügung auf Bl. 2723 d.A. entnehmen läßt, nach dem\n23. Juli 1975. In der Zeit bis zum 31. Dezember 1974\nkonnte nach § 68 Abs. 1 StGB aF, Art. 309 Abs. 2 EGStGB\neine Unterbrechung der Verjährung nur durch richterliche Handlung erzielt werden. Dementsprechend war die\nerste polizeiliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 12. Juli 1974 (Bl. 1729 d.A.) entgegen\n§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB nF zur Unterbrechung nicht geeignet. Erst durch diese Vernehmung ist der Angeklagte\naber in den Kreis der Beschuldigten eingereiht worden.\nSämtliche in der Zeit vorher in der Sache ergangenen\nrichterlichen Beschlüsse hinsichtlich der Untersuchungshaft und bezüglich der Durchsuchungen können aus diesem\nGrunde gemäß § 68 Abs. 2 StGB aF, § 78 c Abs. 4 StGB nF\nentgegen der Auffassung der Strafkammer (UA 53) nicht\nals Untersuchungshandlungen auch zum Nachteil des Angeklagten EM gewertet werden. Nach dem 1. Januar\n1975 ist in der Zeit bis zur Anklageerhebung keine,\nnunmehr nach § 78 c StGB nF zu beurteilende Unterbrechungshandlung gegen den Angeklagten vorgenommen worden.\nOb die nach dem 23. Juli 1975 erfolgte Anklageerhebung\ndie Verjährung der Strafverfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten Taten noch unterbrechen\nkonnte oder ob zu diesem Zeitpunkt bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, hängt deshalb davon ab,\nwann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.\n\nIn § 78 a StGB ist bestimmt, daß die Verjährung\nmit der Tatbeendigung, falls ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintritt, mit diesem Zeit-\n\n5/7\n\n-5-\n\npunkt beginnt (vgl. auch BGHSt 11, 345, 346; 24, 218,\n220 f). Dies gilt auch für den Gehilfen. In der Regel\nbeginnt die Verjährung für ihn daher erst dann, wenn\ndie Haupttat beendet ist. Von dieser Regel ist nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fortsetzungstaten dann eine Ausnahme zuzulassen, wenn die Beihilfe und der Vorsatz des Gehilfen sich nicht auf die\ngesamte fortgesetzte Tat des Haupttäters erstreckten,\nsondern nur auf einzelne Teile dieser Fortsetzungstat\nund die Gehilfentätigkeit vor Beendigung der Haupttat\naufhört (BGHSt 20, 227, 228 f). Die auch vom erkennenden Senat gebilligte Rechtsprechung entnimmt die Rechtfertigung für diese Ausnahme daraus, daß die Fortsetzungstat eine auf dem Gesamtvorsatz beruhende rechtliche\nEinheit ist. Erstrecken sich Förderung und Vorsatz des\nGehilfen lediglich auf einen Teil der Einzelakte, so\nist er auch nur insoweit verantwortlich, mit der Folge,\ndaß für ihn die Verjährungsfrist mit dem Abschluß des\nletzten Tuns, das noch in diese Einheit einbezogen wird,\nalso mit der Beendigung des letzten dieser Einzelakte\nbeginnt (BGH aa0).\n\nDer Angeklagte SEE kannte spätestens seit der\nJahreswende 1966/67 den Tatplan seiner Arbeitgeber und\nunterstützte diese bis zu seinem Ausscheiden Ende April\n1970 bei ihrem Tun (UA 10/11). Daß sein Vorsatz zu Beginn seiner strafbaren Gehilfentätigkeit zeitlich nicht\nbeschränkt war und er Ende April 1970 nur aufgrund von\nZwistigkeiten mit dem Mitangeklagten DEE zusschied (UA 12), ändert nichts daran, daß er nur für\nsein Tun bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem er seine Gehilfentätigkeit aufgab, strafrechtlich einzustehen hat.\nEin bloßes Unterlassen der Haupttäter, das die Ursäch-\n\n-6 -\n\nlichkeit seiner Beihilfehandlungen in Frage stellen\n\nkönnte (BGHSt 14, 280), liegt ersichtlich nicht vor\n(UA 10/11).\n\nDas Urteil enthält jedoch keinerlei Feststellungen\ndarüber, wann die bis zum Ausscheiden des Angeklagten\nSCHE pesangenen Einzelakte des strafbaren Tuns seiner Arbeitgeber, zu denen er Beihilfe geleistet hat,\nbeendet waren. Bei Veranlagungssteuern ist dies der Fall,\nsobald die Steuerbehörde die Steuer aufgrund der unrichtigen Angaben zu niedrig festgesetzt oder von einer\nFestsetzung abgesehen und dem Steuerpflichtigen dies\ndurch Steuerbescheid bekannt gegeben hat. Bei den Fälligkeitssteuern (z.B. Abführung der Lohnsteuer durch\nden Arbeitgeber) liegt Tatbeendigung vor, wenn die\nSteuer bei Fälligkeit nicht oder zu niedrig entrichtet\nwird (vgl. Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht,\n\n2. Aufl. 1978, Rdn. 11 £f zu § 376 AO). Da erst von diesem Zeitpunkt an die Frist für die Verfolgungsverjährung\nlief, kann der Senat nicht beurteilen, ob zur Zeit der\nAnklageerhebung Verfolgungsverjährung eingetreten war\noder ob durch die Anklageerhebung die Verjährung unterbrochen werden konnte. Das Urteil muß deshalb, soweit\n\nes den Angeklagten stuEEB betrifft, aufgehoben werden.\n\nDer Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin,\ndaß die Frage des Gesamtvorsatzes bei dem Angeklagten\nSCI einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen ist.\nRechtlich unbedenklich hat die Strafkammer jeweils selbständige Handlungen angenommen, soweit Beihilfe zur Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung sowie zum Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen in Betracht kommen. Sie\nhat aber ohne nähere Begründung jeweils nur eine Beihilfe\nzur fortgesetzten Haupttat festgestellt. Dabei geht sie\nanscheinend davon aus, daß die Beihilfe zu einer in mehreren Teilakten begangenen, aber eine rechtliche Einheit\n\n30\n- 7-\n\nbildenden Haupttat ebenfalls notwendig stets eine einheitliche Tat bilde. Hiergegen bestünden rechtliche Bedenken.\nDie Frage, ob Tatmehrheit, Tateinheit oder eine fortgesetzte Tat vorliegt, ist vielmehr für jeden Täter und Teilnehmer voneinander unabhängig und selbständig zu prüfen. Sie\nhängt beim Gehilfen von dem mehr oder weniger engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Einzelhandlungen und\nvor allem von seinem Vorsatz ab. Mehrere Hilfeleistungen\nzu einer Haupttat können, müssen aber nicht notwendig in\nFortsetzungszusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 15. Novenver 1973 - 4 StR 354/73 -; RGSt 70, 344, 349). Die Annahme\nfortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung bzw. zum Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen kann sich zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt haben, da möglicherweise die\nStrafverfolgung wegen eines Teils der Einzelakte - ihre\nrechtliche Selbständigkeit unterstellt - verjährt ist.\n\nSalger Hürxthal RiBGH Dr. Knoblich\nist infolge Urlaubs\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-27/4-str-67-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-27/4-str-67-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.118112+00:00"}}