{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-27_4_StR_180_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-27","aktenzeichen":"4 StR 180/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 180/78 URTEIL\nI%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann und Schreiner Ludwig J ii\nEEE, dort geboren am ME 1930,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\naus Kuu-\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin up\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus v2 1 5\n\nVerteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. November 1977 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer -\nJugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine am 28. Januar 1960 geborene Stieftochter\nin der Zeit von Anfang 1972 bis 8. Mai 1975 sexuell\nmißbraucht zu haben, freigesprochen. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Die Stieftochter des Angeklagten hatte im Ermittlungsverfahren bei ihrer richterlichen Vernehmung\nihren Stiefvater im Sinne der Anklage belastet. In der\nHauptverhandlung machte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.\n\nMit Recht beanstandet die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß die Jugendkammer die Bekundungen des Richters, der die Stieftochter im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, über den Inhalt ihrer\ndamaligen Aussage hier nicht für verwertbar hält.\n\na) Daß der vernehmende Richter möglicherweise örtlich unzuständig gewesen ist, schließt die Verwertbarkeit nicht aus. Ein Verfahrensverstoß dieser Art könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn durch ihn die besondere Lage der Zeugin berührt worden wäre (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. Juli 1956 - 3 StR 219/56; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 252 Rdn. 22; Müller/Sax\nStPO 6. Aufl. § 252 Anm. 1 b) 3). Das ist hier auszuschließen. Für die Entscheidung der Zeugin, ob sie von\n\n-u-\n\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder\nnicht, war es ohne jede Bedeutung, ob der die Vernehmung durchführende Richter örtlich zuständig war.\n\nb) Als weiteren Grund dafür, die Aussage des Richters nicht zu verwerten, führt die Jugendkammer an,\nes beständen Zweifel, ob die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei;\nschon aus dem Vernehmungsprotokoll ergebe sich beispielsweise nicht, in welchem Angehörigkeitsverhältnis\ndie Zeugin zu dem Angeklagten stehe und worauf sich\nihr Zeugnisverweigerungsrecht stützen solle.\n\nAus dem Vernehmungsprotokoll vom 1. Oktober 1975\n(Bl. 41 d.A.), in das Einblick zu nehmen die insoweit\nerhobene Aufklärungsrüge gestattet, ergibt sich indessen eindeutig, daß eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht vorgenommen worden ist. Sie ist\neinmal als geschehen beurkundet im formularmäßig vorgesehenen Text (Bl. 41 d. A.) und zum anderen im Anschluß an die Angaben der Zeugin zur Person (BL. 414 R\nd.A.), wo es heißt: \"belehrt aussagebereit\", Bereits\nin dem nachfolgenden ersten Satz der Aussage zur Sache\nwird der Angeklagte überdies von der Zeugin als \"mein\nStiefvater\" bezeichnet, so daß Zweifel über das Verhältnis, welches das Zeugnisverweigerungsrecht begründet, nicht bestehen konnten. Schließlich enthält die -\ninsoweit von der Jugendkammer in dem Urteil nicht wiedergegebene - beeidete Aussage des Ermittlungsrichters\nin der Hauptverhandlung wörtlich folgende Bekundung\n(Bl. 151 d.A.): \"Ich bin mir sicher, daß ich dem Mädchen den Sinn ihres Aussageverweigerungsrechts erklärt\nhabe und sie nur vernommen habe, nachdem sie zur Aussage aus eigenem Willen bereit war\",\n\n.- 5.\n\nZwar durfte die Jugendkammer ihrer Entscheidung\nnicht ohne weiteres zugrunde legen, daß der Richter\nseine Belehrung als ordnungsgemäß ansieht und das\nVerständnis der weigerungsberechtigten Zeugin bejaht.\nSie mußte vielmehr selbst prüfen, ob sich die Zeugin\nder Tragweite und Bedeutung ihres Entschlusses, aussagen zu wollen, bewußt war, weil es nur unter dieser\nVoraussetzung zulässig ist, ihre frühere Aussage mittelbar in die Hauptverhandlung einzuführen (BGHSt 13,\n394, 397). Im Hinblick auf die klare Bekundung des\nRichters (Bl. 151 d.A.) hätte die Jugendkammer eventuell noch verbleibende Zweifel aber im Urteil im einzelnen nachprüfbar aufführen müssen. Mangels solcher\nDarlegungen ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer in unzulässiger Weise rein theoretische Möglichkeiten in ihre Überlegungen einbezogen hat, zumal bei\neinem Mädchen im Alter von 15 Jahren und 8 Monaten die\nzum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche geistige Reife in der Regel vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH NUW 1967, 360; VRS 36, 23). Unter\ndiesen Umständen war die Zustimmung des gesetzlichen\nVertreters zu der Entscheidung über die Aussagebereitschaft nicht erforderlich.\n\nc) Das Gebot des §§ 244 Abs. 2 StPO zwingt das\nGericht dazu, alle verfiigbaren, verfahrensrechtlich\nzugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende\nZweifel zu beseitigen und zu noch besseren und sicheren Ergebnissen zu gelangen (BGHSt 10, 116, 118). Im\nvorliegenden Fall hätte es sich aufgedrängt, die\nStieftochter zur Hauptverhandlung zu laden und sich\nnicht mit der Vernehmung durch den ersuchten Richter\nzufrieden zu geben. Das erkennende Gericht hätte dann\n\n-6 -\n\nmit ihr die Frage der Zeugnisverweigerung erörtern können. Zwar darf der Richter die Entschlußfreiheit eines\nZeugen, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will, nicht beeinträchtigen. Er darf ihn\naber über Rechtstatsachen unterrichten, die als Grundlage der gebotenen freien und unbeeinflußten Entschliessung des Zeugen über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts von Bedeutung sein können, Hierzu gehört\nauch die Aufklärung darüber, daß seine frühere richterliche Aussage durch die spätere Zeugnisverweigerung\nnicht unverwertbar geworden ist, vielmehr ungeachtet\nder Zeugnisverweigerung durch Vernehmung der richterlichen Verhörsperson Grundlage der Urteilsfindung werden\nkann (vgl. BGH NJW 1966, 742, 743; OLG Hamm MDR 1973,\n427; Gollwitzer aa0 § 252 Rdn. 15).\n\nAuf diesen dargelegten Verfahrensverstößen kann\ndas Urteil beruhen.\n\n2. Allein mit der Hilfserwägung, daß der Richter\nWE bekundet hat, er habe Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin JEW, der Stieftochter, seine Zweifel seien auch durch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen nicht ausgeräumt worden, läßt sich das Urteil\nnicht aufrechterhalten. Die Jugendkammer hat es unterlassen, den wesentlichen Inhalt der Aussage des Zeugen VRR sowie der übrigen Zeugen (Zeugen vom Hörensagen) im Urteil mitzuteilen, zu würdigen und darzulegen, welche Gesichtspunkte nach ihrer Auffassung\nfür und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin IB\nsprechen und für ihre Überzeugung bestimmend sind, daß\nsie unglaubwürdig sei (vel. BGHSt 25, 285, 286). Diese\nlückenhaften Darlegungen machen es dem Senat unmög-\n\n44\n- 7 -\n\nlich, das Urteil insoweit nachzuprüfen (Meyer in Löwe/\nRosenberg aa0 § 337 Rdn. 118). Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Ohne eine umfassende Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 548) kann ein Freispruch mangels erwiesener Schuld hier nicht in Betracht kommen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-27/4-str-180-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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