{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-27_4_StR_162_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-27","aktenzeichen":"4 StR 162/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"07\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 162/78 URTEIL\n{Ts\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Werkzeugnmacher Ahmet-Necati SEEN aus\n\n— 7] (CE) , geboren am EEE 1926\nin ICE (Türkei),\n\nwegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs\n\n4\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MEN in der Verhandlung,\n\nBundesanwältin MEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin 0]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landesgerichts Hildesheim vom\n6. Dezember 1977\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der vorsätzlichen Gefährdung\ndes Straßenverkehrs schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n- 3 -\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, dem ein Führerschein mit der Eintragung,\n!peim Fahren passende Gläser zu tragen\", erteilt war, fuhr\nmit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,56 %0 ohne die\nfür die Fernsicht notwendige Brille nachts mit seinem PKW\nauf öffentlicher Straße. Er hatte die Möglichkeit, fahruntauglich zu sein, erkannt und in Kauf genommen. Polizeimeister FB, der über Funk auf die unsichere Fahrweise des\nAngeklagten hingewiesen worden war, versuchte, ihn anzuhalten. Mitten auf der Fahrbahn stehend schwenkte er von dem\nAugenblick an, als er das Fahrzeug des Angeklagten auf eine\nEntfernung von etwa 200 m bemerkte, seine weithin sichtbare\nrotleuchtende Anhaltekelle. Der Angeklagte fuhr jedoch mit\ngleichbleibender Geschwindigkeit von Ca. 70 km/h geradewegs\nauf BEE zu. Er hätte Ei frontal angefahren, wäre dieser\nnicht zur Seite gesprungen, als der PKW noch etwa 10 m entfernt war. Der vorbeifahrende PKW beschädigte die Anhaltekelle. Nach den Feststellungen der Strafkammer lassen die\nverminderte Sehfähigkeit sowie die alkoholbedingte Einschränkung der Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten es als möglich erscheinen,\ndaß er den Polizeibeamten zu spät bemerkt hat, um noch\nrechtzeitig vor diesem anhalten zu können.\n\n-uh-\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\neinem fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt. Außerdem hat sie dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren\nund sechs Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat teilweisen Erfolg.\n\nRechtlich zutreffend hat die Strafkammer den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB\nals erfüllt angesehen. Da jedoch der Angeklagte nach den\nFeststellungen der Strafkammer hinsichtlich des Fahrens in\nfahruntüchtigem Zustand bedingt vorsätzlich gehandelt und\nnur die Gefahr fahrlässig verursacht hat, stellt sein Verhalten gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine vorsätzliche Gefährdung\ndes Straßenverkehrs dar (vgl. Krumme, Straßenverkehrsgesetz,\nStGB § 315 c Rdn. 84 und dort Fußn. 116).\n\nDarüber hinaus hat die Strafkammer das Verhalten des\nAngeklagten als einen fahrlässig begangenen gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 5 StGB gewertet. Das beanstanden der Angeklagte mit\nseiner Revision und damit übereinstimmend der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. März 1978 mit\nRecht. Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, werden nach der Neufassung der §§ 315 ff StGB\ndurch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs\nvom 26. November 1964 (BGBl. TS. 921) solche Eingriffe in\ndie Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit\nseinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, grundsätzlich nicht von § 315 b StGB, sondern von § 315 c StGB\n\nu2\n-5-\n\nerfaßt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das\nvon ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher\nEinstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und zur Vornahme\neines den Begehungsformen des 8§ 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2\nStGB ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs mißbraucht\n(BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 187, 189; 45, 363). Das bedeutet weiter, daß ein derartiger Eingriff auf die hier erörterte Weise, also durch einen Kraftfahrzeugführer im\nfließenden Verkehr, kaum jemals fahrlässig im Sinne des\n\n§ 315 b Abs. 5 StGB vorgenommen werden kann (BGHSt 23,\n\n4, 8). Im vorliegenden Fall hat aber die Strafkammer nur\nfeststellen können, daß der Angeklagte fahrlässig auf den\nPolizeibeamten zugefahren ist und ihn fahrlässig in Gefahr\ngebracht hat.\n\nIm Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats ist die\nStrafkammer der Auffassung, ein solches Verhalten sei\ngleichwohl nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des\n8§ 315 b StGB strafbar. offenbar folgert sie dies aus der\nuneingeschränkten Bezugnahme des Absatzes 5 auf Absatz 1.\nIndessen besagt eine derartige gesetzestechnische Lösung\nnicht, daß jede Handlung, die bei vorsätzlicher Begehung\nden Tatbestand der angezogenen Vorschrift erfüllt, bei nur\nfahrlässiger Begehung von der bezugnehmenden Vorschrift erfaßt werden müßte. Die Strafkammer verkennt, daß die Tatbestandsmerkmale des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB \"einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" der Ausfüllung bedürfen, und daß es Fallgruppen gibt, die nur bei bewußt\nverkehrsfeindlichem Verhalten die genannten Voraussetzungen\nerfüllen. In solchen Fällen ist eine fahrlässige Begehung\nbegrifflich ausgeschlossen. Auch bei Zugrundelegung der\nRechtsprechung des Senats behält § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nim Rahmen des Absatzes 5 weiterhin Bedeutung, zum Beispiel\nfür Fälle, in denen ein Täter von außerhalb des fließenden\n\n-6 -\n\nVerkehrs einen dem Tatbestand des § 515 b Abs. 1 Nr. 1\nund 2 StGB \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\", vornimmt.\n\nDamit ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der\nAngeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs\nschuldig ist. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es\nnicht, da dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift und\nim Eröffnungsbeschluß Vorsatz zur Last gelegt worden war.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Zugleich entfällt damit die Maßregel.\nÜber sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14,\n381, 383).\n\nSalger Hürxthal RiBGH Dr. Knoblich\nist infolge Urlaubs\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-27/4-str-162-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-27/4-str-162-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.076528+00:00"}}